Rechtsklarheit

Da das Gebot der Rechtsklarheit nicht nur für Rechtsnormen, sonder für alle Rechtsinstitute gilt, müssen die Darstellungen eindeutig sei. Das ist stets möglich, wenn die darzustellenden Bedürfnisse voraussehbar sind; die Darstellunge müssen zudem erforderlich sein. Deshalb ist insbesonden unzulässig: Die Darstellung von Untersuchungsgebieten, d. h. von Flächen die in künftigen Bebauungsplänen wahlweise durch verschiedenartig Festsetzungen ausgewiesen werden können.Baufläche oder Fläche für die Landwirtschaft, Darstellung als Wohnfläche oder Grünfläche. Mit alternativ gegebenen Planungsmöglichkeiten muss sich die Gemeinde jedoch immerhin im Rahmen der gebotenen Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange auseinandersetzen und di bei erkennen lassen, welchem Planungskonzept aus welchem Grund Vorzug gegeben wird. Eine rein negative Darstellung. Wo die Nebenwirkung zum eigentlichen Zweck wird, scheidet, auch die Darstellung als gesetzliche Grundlage mangels Erforderlichkeit aus. Beispiel: Mit rein negativen Darstellungen soll ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben ausgeschlossen werden, ohne dass für die betr. Fläche gleichzeitig eine positive Darstellung, besteht, die eine konkrete standortgebundene Planaussage zur Vorbereitung rechtsverbindlicher Planungen oder bestimmter zu verwirklichender Maßnahmen enthält. Die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 vorgenommene Zuweisung des Außenbereichs an die dort genannten privilegierten Vorhaben für ein bestimmtes Vorhaben einzuschränken, ist nur dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht der Gemeinde anheimgegeben, der die Kompetenz fehlt, für den in ihrem Gemeindegebiet liegenden Außenbereich den Katalog des § 35 Abs. 1 nach eigenem Ermessen einzuschränken. Zur Frage, ob und inwieweit die Gemeinde mit dem Instrument des Flächennutzungsplans Abgrabungen z. B. zur Kiesgewinnung im Gemeindegebiet einschränken kann, s. im einzelnen unten Rn. 162.

Darstellungsmittel - Eine Regelung über die Ausarbeitung des Flächennutzungsplans und der dabei zu verwendenden Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, ist aufgrund des § 2 Abs. 5 Nr. 4 durch die PlanzeichenVO getroffen. In ihr sind verschiedene Darstellungsarten zur Wahl gestellt, insbesondere farbige und schwarz-weiße Darstellungsarten, die auch miteinander kombiniert werden können. Die reproduktionstechnisch schwierige und aufwendigere Darstellung ist deutlicher und besser lesbar, so dass diese bei Flächennutzungsplänen mit differenziertem Inhalt vorzuziehen ist, während die reproduktionstechnisch einfachere und billigere schwarz-weiße Darstellung bei Flächennutzungsplänen mit weniger differenziertem Inhalt ausreicht. Auch die folgende Kombination kann in Frage kommen: Im Entwurfsstadium wird die schwarz-weiße Darstellung gewählt und für den endgültigen Flächennutzungsplan die farbige. Außer Planzeichen können die Darstellungen auch einen Text enthalten, etwa wenn und soweit dadurch eine bessere Ausdrucksweise gewährleistet ist. Soweit die PlanzeichenVO keine Zeichen für Darstellungen enthält oder die vorgesehenen Planzeichen nicht ausreichen, ist es der Gemeinde\ erforderlichenfalls freigestellt, Planzeichen sinngemäß aus den in der PlanzeichenVO angegebenen zu entwickeln. Die die Planzeichen erklärende Legende ist Teil der Planzeichnung: Als Kartenmaßstab ist, wie auch von den bisherigen Erlassen der Länder vorgesehen, ein Maßstab 1:5000 bzw. 1:100000 zu empfehlen.

Der Flächennutzungsplan kann auf einem oder mehreren Plänen dargestellt werden, wobei die Teilpläne zusammen den Flächennutzungsplan bilden. Die verschiedenen Teilpläne sollten fortlaufend numeriert werden, damit während des ganzen Verfahrens der Flächennutzungsplan eindeutig bezeichnet ist. Es kann zweckmäßig sein, einen Teil des Gemeindegebietes mit besonders hoher Darstellungsintensität in einem oder mehreren Teilplänen mit größerem Maßstab oder das gesamte Gemeindegebiet in räumlichen Teilplänen darzustellen. Dann kommt allen Teilplänen die gleiche rechtliche Qualität als Flächennutzungsplan zu. Ebenso ist es denkbar, das Wesentliche in einem Hauptplan, das übrige in Nebenplänen darzustellen. Dann bilden Hauptplan und Nebenpläne zusammen den Flächennutzungslan.

Der Flächennutzungsplan stellt grundsätzlich die Flächen der verschiedenen beabsichtigten Arten der Bodennutzung dar. Flächen sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche im Ge- gensatz zur Darstellung einer Lage, bei der nur der ungefähre Standort ohne flächenmäßige Abgrenzung gekennzeichnet wird. Nach Nr. 4, 7 und 9 der Anlage zur PlanzeichenVO können allerdings im Flächennutzungsplan bei Darstellungen i. S. von Abs. 2 Nm. 2, 4 und 5 Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne. Flächendarstellung verwendet werden. Die Fraktion der SPD hatte beantragt, Abs. 2 dahin zu ergänzen, dass auch im Flächennutzungsplan einzelne Nutzungen oder Anlagen aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden können. Eine solche Regelung war von ihr in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Planspielgemeinden für erforderlich gehalten worden, um insbesondere im Außenbereich nach. § 35 zulässige Nutzungen ausschließen oder beschränken zu können. Die Mehrheit des federführenden Ausschusses hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, er führe zu einer wesentlichen Änderung des Rechtscharakters des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan und erschwere die Praxis der Flächennutzungsplanung. Die vom Gesetzgeber eingeführten Regelungen über das Bauen im Außenbereich sollten nicht durch planerische Entscheidungen der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der Flächennutzungsplanung relativiert werden.