Rechtsmittel

Gegen ein Urteil oder einen Beschluss nach §47 Abs. 6 VwGO kann seit Inkrafttreten des BauGB gemäß dem damals neu geschaffenen § 47 Abs. 7 VwGO das Rechtsmittel der Nichtvorlagebeschwerde an das BVerwG eingelegt werden. Das BVerwG überprüft allerdings nicht die Normenkontrollentscheidung des OVG in vollem Umfang oder auch nur im Rahmen dessen, was im revisionsgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Vielmehr geht das BVerwG nur der Frage nach, ob eine Vorlagepflicht nach §47 Abs. 5 VwGO bestand. Daher kann mit der Nichtvorlagebeschwerde auch nicht etwa geltend gemacht werden, das OVG habe prozessuale Vorschriften mißachtet. Die verfahrensmäige Behandlung der Nichtvorlagebeschwerde erfolgt in Anlehnung an die Nichtzulassungsbeschwerde. Das BVerwG hat dazu entschieden, dass zunächst von drei Richtern über die Vorlagepflicht entschieden werde. Falls diese bejaht werde, hätten anschließend fünf Richter über die grundsätzlichen Rechtsfragen oder die Abweichung von einer Entscheidung des BVerwG oder eines OVG zu entscheiden. Die Nichtvorlagebeschwerde ist nach §§ 47 Abs. 7 Satz 2, 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder Beschlusses beim OVG einzulegen und innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung zu begründen. In der Beschwerdeschrift selbst oder in einem selbständigen Schriftsatz, der innerhalb dieser Frist beim OVG eingehen muss, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen oder die Entscheidung, von der abgewichen worden ist, anzugeben.

Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO - Nach § 47 Abs. 8 VwGO kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Antragsbefugt nach §47 Abs. 8 VwGO ist jeder, der nach §47 Abs. 2 VwGO einen Antrag auf Normenkontrolle stellen könnte, also auch Behörden, sofern zusätzlich die genannten Voraussetzungen des §47 Abs. 8 VwGO vorliegen. Nach den Gesetzesmaterialien sollen dabei im wesentlichen dieselben Grundsätze gelten. Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf §32 BVer1GG hat zu der Annahme geführt, dass ebenso wie bei dieser Vorschrift auch bei §47 Abs. 8 VwGO die Erfolgsaussichten im Normenkontrollverfahren keine Rolle spielen könnten, sofern der Antrag nicht offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet sei. In neueren Entscheidungen wird dagegen auch auf die Erfolgsaussichten abgestellt. Letztere Ansicht ist zutreffend. Die besonderen politischen Auswirkungen, die auch mit einer nur vorläufigen Aussage des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer sonstigen Maßnahme eines Verfassungsorgans in der Regel verbunden sind, fehlen bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 8 VwGO. Es gibt daher keine sachliche Rechtfertigung dafür, in diesem Verfahren nicht ebenso wie bei §§80 Abs. 5, 123 VwGO auch auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzustellen. §47 Abs. 8 verlangt als Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung einen schweren Nachteil oder einen sonstigen dringenden Grund. Ein schwerer Nachteil ist gegeben, wenn die Verwirklichung der Norm eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers zur Folge hätte. Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller auch unter Würdigung der vom Bebauungsplan wahrgenommenen öffentlichen oder privaten Belange nicht zugemutet werden kann, die Verwirklichung des Bebauungsplans einstweilen hinzunehmen. Soweit es sich um eine Beeinträchtigung durch Immissionen handelt, ist ein schwerer Nachteil gegeben, wenn die Immissionsbelastungen schwer und unzumutbar sind, also enteignende Auswirkungen haben. Ein schwerer Nachteil ist ferner gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedroht ist. Dagegen ist ein schwerer Nachteil zu verneinen, wenn sich lediglich die Verwirklichung des Bauvorhabens verzögert. Eine einstweilige Anordnung kann ferner aus sonstigen wichtigen Gründen erlassen werden. Die Gleichstellung mit dem schweren Nachteil zeigt, dass diese sonstigen Gründe ein beträchtliches Gewicht haben müssen. Derartige Gründe sind gegeben, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans später nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machen ist und außerdem der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Im Regelfall ist es dem Bürger zuzumuten, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag die Wirksamkeit des Bebauungsplans hinzunehmen. In jedem Fall ist ein schwerer Nachteil zu verneinen, wenn derzeit keine konkreten Bauabsichten oder sonstige Pläne zur Verwirklichung des Bebauungsplans bestehen. Verhältnis zu §§ 80, 123 VwGO - Eine einstweilige Anordnung ist ferner dann trotz eines schweren Nachteils für den Antragsteller im Falle der Anwendung des Bebauungsplans nicht dringend geboten, wenn der Antragsteller auf andere Weise, nämlich nach §§8O, 123 VwGO vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann. Das OVG Saar hält eine einstweilige Anordnung nach §47 Abs. 8 VwGO trotz eines möglichen Antrags nach §80 Abs-5 VwGO ausnahmsweise für zulässig, wenn es um die Errichtung einer Vielzahl von gleichartigen Bauvorhaben geht. Soweit bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, kommt insoweit vorläufiger Rechtsschutz für den Nachbarn nach §47 Abs. 8 VwGO ohnehin nicht in Betracht. Die Baugenehmigung wird nämlich in ihrer Rechtswirksamkeit durch eine Feststellung der Ungültigkeit des Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren nicht unmittelbar betroffen; diese Entscheidung bietet allenfalls die Grundlage für eine Rücknahme der Baugenehmigung. Da der vorläufige Rechtsschutz nach §47 Abs. 8 VwGO aber nicht weiter gehen kann als die Entscheidung im Hauptverfahren nach §47 Abs. 1 VwGO, kann ein ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbarer Anspruch auf Rücknahme der Baugenehmigung nach einer für den Nachbarn positiven Normenkontrollentscheidung nur zur einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, aber nicht nach §47 Abs. 8 VwGO führen.