Rechtsnachfolger

Auch wenn der Kläger vermögensrechtlich nicht Rechtsnachfolger des 1943 aufgelösten Kyffhäuserbundes mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten sein sollte, stehen ihm im Verhältnis zum Beklagten zu 2 die besseren Namensrechte zu, da er die allseits anerkannte Nachfolgeorganisation des früheren Kyffhäuserbundes ist; das kann das RevGer. aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der zu den Akten gereichten Anlagen von sich aus feststellen. In seiner Gründungs-Satzung vom 2. 8. 1952 hat sich der Kläger zur Wahrnehmung und Fortsetzung der Aufgaben und Ziele des Reichskriegerbundes Kyffhäuser bekannt. Nach § 2 der Satzung gehört zu seinen wesentlichen Aufgaben unter anderem die Pflege der Liebe und Treue zum Vaterlande, die Pflege der Kameradschaft, die Fürsorge für bedürftige und kranke Kameraden, ihrer Familien und Hinterbliebenen. Der Aufgabenkreis ist durch mehrfache Satzungsänderungen in den folgenden Jahren erweitert worden; der aufgezeigte Aufgabenbereich wurde in seinem Wesen dadurch jedoch nicht verändert. Ein Vergleich dieser Satzungen mit denen des früheren Bundes - dem Senat liegen lediglich die aus den Jahren 1934 und 1942 vor - zeigt, dass der Kläger hinsichtlich dieser wesentlichen, nämlich ideelen und karitativen Ziele, die Tradition des früheren Bundes fortsetzt. Dass -zeitbedingt - in die entsprechenden Formulierungen der letztgenannten Satzungen dem nationalsozialistischen Gedankengut entnommene Begriffe eingeflossen sind, kann dabei außer Betracht bleiben. Sie ließen den Kern der Zielsetzung des Kyffhäuserbundes unberührt. Auch der Beklagten zu 2 hat nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger als Nachfolgeorganisation des 1943 aufgelös ten Bundes anzusehen ist. Davon ist er offenbar selbst stets ausgegangen; ebenso wie viele andere 1952 noch existierende Kyffhäuser-Kameradschaften ist auch er damals dem Kläger beigetreten, wie es dessen Gründungs-Satzung vorsah. Er macht lediglich geltend, der Kläger sei nicht Gesamtrechtsnachfolger des früheren Kyffhäuserbundes, weil nicht dessen sämtliche Vermögenswerte auf den Kläger übergegangen seien.

Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass dem Kläger jemals von dritter, insbesondere auch von behördlicher Seite, das Recht, sich als Nachfolgeorganisation, des früheren Bundes zu betrachten, streitig gemacht worden wäre. Vielmehr hat der Bundesminister des Inneren in einem - als Kopie zu den Akten gereichten - Schreiben vom 11. 9. 1952 dem damaligen Bevollmächtigten des Kläger mitgeteilt, er habe keine Bedenken, den Kläger nach seinen Zwecken und Zielen und nach der personellen Zusammensetzung seines Vorstandes als Nachfolgeorganisation des 1943 aufgelösten Bundes anzusehen. Der Kläger hat ferner die Kopie eines Beschlusses des zur Durchführung der Kontrollratsdirektive Nr. 50 gemäß Verordnung Nr. 159 der Britischen Militärregierung errichteten Allgemeinen Organisations-Ausschusses in Celle vom 25. 3. 1954 zu den Gerichtsakten gereicht. Durch diesen Beschluss wurde dem Kläger das Eigentum an einem in Dortmund belegenen Grundstück übertragen, das dem 1943 aufgelösten Bund gehört hatte und der Sperre nach dem Gesetz Nr. 52 der Britischen Militärregierung unterlag. Der Ausschuss kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, es handle sich bei dem Kläger um die Nachfolgeorganisation des früheren Bundes; er verfolge im Rahmen der heutigen politischen Situation die früheren Zwecke, insbesondere die karitativen Zwecke und die Zwecke des so genannten kameradschaftlichen Zusammenschlusses.

Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger sich nicht nur selbst mit den Zielen des früheren Bundes identifiziert, dessen Arbeit und Tradition fortsetzt und die entsprechende Organisation aufgebaut hat, sondern er allgemein, auch vom Beklagten zu 2 selbst, als Nachfolger des früheren Bundes angesehen und akzeptiert wird. Dann hat er auch ein schutzwürdiges Interesse daran, die Tradition des mit diesem Bund eng verknüpften Namens zu wahren und diesen Namen in gleicher Weise gegen Beeinträchtigungen unbefugter Dritter zu schützen, wie dies seine Vorgänger durften. Ihm sind die gleichen namensrechtlichen Befugnisse zuzubilligen, die dem früheren Bund zustanden.

Der Beklagten zu 2 - das ist unstreitig - war seit seiner Gründung im Jahre 1911 bis 1943 stets als Ortsverein in die Organisationen der Vorgänger des Kläger eingegliedert und hat seit der Neugründung des Kläger im Jahre 1952 diesem bis zu seinem Ausscheiden Ende 1971 als Mitglied angehört und mindestens seit Anfang der dreißiger Jahre ohne Unterbrechung - auch in der Zeit von 1943 bis 1952- die Bezeichnung Kyffhäuser in seinem Vereinsnamen geführt.

Wenn das Berufungsgericht angesichts dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den beiden Parteien bestehe eine namensrechtliche Gleichgewichtslage mit der Folge, dass der Kläger die beanstandete Namensführung hinnehmen müsse, ist das nicht frei von Rechtsirrtum. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass der Beklagten zu 2 seine selbständige Rechtspersönlichkeit als Verein durch die Eingliederung in die Organisation der Vorgänger des Klägers und den Kläger selbst nicht verloren hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihm - unabhängig von seiner Mitgliedschaft zum Kläger - das uneingeschränkte Recht auf Führung des Namens Kyffhäuser zuzubilligen wäre. Das Berufungsgericht meint offenbar, der Kläger selbst und seine Vorgänger hätten dem Beklagten zu 2 dieses Recht zugestanden, da sie dessen Namensführung zu keiner Zeitbeanstandet hätten und sich auch aus den verschiedenen Satzungen des Kläger nicht entnehmen lasse, dass dem Beklagten zu 2 die Führung des beanstandeten Namensbestandteils nur für die Dauer seiner Mitgliedschaft beim Kläger gestattet sei. Diese Betrachtungsweise lässt unberücksichtigt, dass der Beklagten zu 2 das Recht zur Verwendung des streitigen Namensbestandteils nicht originär erworben hat, sondern entweder von dem 1900 gegründeten Kyffhäuserbund oder aber dessen Nachfolger, dem Deutschen Reichskriegerbund Kyffhäuser e. V., ableitet. Denn gleichviel, ob er seinen Namen bereits seit seiner Gründung im Jahre 1911 oder erst seit Anfang der dreißiger Jahre führt, fällt die Entstehung dieses Namens in eine Zeit, als er als örtliche Kameradschaft in den Bund eingegliedert war. Ob mit der Mitgliedschaft der Kameradschaften zum Bund generell deren Recht begründet wurde, die Bezeichnung Kyffhäuser in ihrem Namen zu führen, mag dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beklagten zu 2 während seiner Mitgliedschaft beim Bund diese Bezeichnung in seinen Namen aufgenommen hat, dass dem entweder eine ausdrückliche Gestattung durch den Bund zugrunde liegt, oder aber zumindest der Bund diese Namensführung geduldet hat. Diese ersichtlich allein auf die Mitgliedschaft des Beklagten zu 2 im Kyffhäuserbund zurückzuführende Gestattung oder Duldung waren - ohne dass dies in den Satzungen des Bundes hätte ausdrücklich vorgesehen werden müssen - auf die Dauer dieser Mitgliederschaft begrenzt. Bis zur Auflösung des Kyffhäuserbundes im Jahre 1943 konnte daher eine namensrechtliche Gleichgewichtslage - wie sie das Berufungsgericht annimmt - nicht entstehen. Der Name des Bundes und der des Beklagten zu 2 bestanden nicht gleichberechtigt nebeneinander; vielmehr stand der Vereinsname des Beklagten zu 2 zum Namen des Bundes in einem Abhängigkeitsverhältnis mit der Folge, dass die Befugnis des Beklagten zu 2 zu der streitigen Namensführung mit seinem Austritt aus dem Bund endete. Das war die namensrechtliche Situation bis zur Auflösung des Bundes im Jahre 1943. Nichts anderes gilt namensrechtlich im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. Daran ändert nichts, dass der Kyffhäuserbund sich angesichts der Zwangsauflösung im Jahre 1943 und in den Jahren danach bis 1952 nicht betätigen konnte. Die Auflösung hatte nur die Wirkung einer Lahmlegung des Bundes, nicht den Verlust seiner Rechtsfähigkeit zur Folge. Seine Rechtsfähigkeit und das Recht an seinem Namen bestanden somit fort, bis die politischen Verhältnisse im Jahre 1952 die Gründung des Klägers erlaubten. Eine namensrechtliche Prioritätsverschiebung zugunsten des Beklagten zu 2, die dieser daraus herleiten will, dass er mindestens seit den frühen dreißiger Jahren ununterbrochen, insbesondere auch in den Jahren 1943 bis 1952, den Namen Kyffhäuser geführt hat, während der Kläger sich lediglich auf die Priorität seiner Neugründung berufen könne, scheidet somit aus. Die Beklagte hat daher mit seinem Ausscheiden aus dem Verein des Klägers die Befugnis, die Bezeichnung Kyffhäuser in seinem Namen zu führen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verloren.