Rechtspositionen

Privatrechtliche Rechtspositionen des Nachbarn haben im Rahmen des öffentlichen Baunachbarrechts keine Bedeutung, denn die Baugenehmigung wird nach allen Landesbauordnungen unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Daraus folgt, dass eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung nicht auf ein durch privat-rechtliche Vorschriften begründetes Recht, z.B. eine Grunddienstbarkeit nach §§1018 BGB gestützt werden kann und die Baugenehmigungsbehörde nicht verpflichtet ist, Nachforschungen über die privatrechtlichen Verhältnisse am Baugrundstück, etwa über den genauen Verlauf der Grundstücksgrenzen anzustellen. Der Nachbar muss sich zur Durchsetzung seiner privatrechtlichen Abwehransprüche vielmehr an die Zivilgerichte wenden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können die Baugenehmigungsbehörden freilich einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn der Bauherr wegen entgegenstehender privater Rechte eines Dritten von der Baugenehmigung offensichtlich keinen Gebrauch machen kann. Diese Befugnis ist der Baugenehmigungsbehörde aber nicht zum Schutz privater Rechtspositionen eingeräumt worden, sondern ausschließlich deshalb, um eine letzlich nutzlose Bearbeitung des Bauantrags zu vermeiden. Rechte des Nachbarn werden somit nicht verletzt, wenn die Baugenehmigungsbehörde trotz entgegenstehender privater Rechte eine Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung verletzt auch dann nicht Rechte des Nachbarn, wenn die gänzliche oder teilweise Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Nachbarn genehmigt wird. Denn durch die Baugenehmigung wird nur festgestellt, dass keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse für das Bauvorhaben bestehen. Über die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn zur Verwirklichung eines Bauvorhabens sagt die Baugenehmigung dagegen nichts aus, insbesondere gestattet sie es nicht, ohne Zustimmung des Eigentümers ein fremdes Grundstück zu bebauen. Die in den Landesbauordnungen enthaltene Regelung, dass der Bauherr bei der Bebauung eines nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücks die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachweisen muss, ist deshalb nicht nachbarschützend, sondern dient lediglich der Entlastung der Baugenehmigungsbehörden.

Der Verzicht auf nachbarliche Rechte. Der Nachbar kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde auf die Geltendmachung seiner Nachbarrechte - Abwehransprüche - verzichten. Ein solcher Verzicht hat den Untergang der Nachbarrechte zur Folge. Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Nachbar eine bloße Verfahrenserklärung abgibt, deren Bedeutung auf das Verfahren beschränkt bleibt, wenn er also z.B. auf seine verfahrensrechtliche Beteiligung im Bauantragsverfahren verzichtet. Der Nachbar muss vielmehr auf die seiner freien Verfügung unterliegenden materiellen Abwehrrechte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorbehaltlos verzichten. Insoweit kann auch die Rücknahme nachbarlicher Einwendungen im Einzelfall einen materiell-rechtlichen Verzicht beinhalten. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der abgegebenen Erklärung einen materiell-rechtlichen Verzicht bildet, nicht dagegen ist ein derartiger Verzicht in jeder Rücknahme nachbarlicher Einwendungen enthalten. Der Auffassung des BayVGH. Sie sehen darin einen materiell-rechtlichen Verzicht, der mit dem Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam wird und von der Erteilung der Baugenehmigung an nicht mehr widerrufen werden kann. Der Verzicht auf nachbarliche Abwehransprüche gibt auch für die Rechtsnachfolger. Für einen Verzicht auf nachbarliche Abwehransprüche muss eine schriftliche Erklärung verlangt werden. Dies ergibt sich aus dem Schrifterfordernis der Baugenehmigung und auch eines Widerspruchs des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung. Der Verzicht auf nachbarliche Abwehransprüche muss grundsätzlich gegenüber der Baurechtsbehörde ausgesprochen werden. Ein gegenüber dem Bauherrn erklärter Verzicht ist zwar nur eine privatrechtliche Willenserklärung, aber gleichwohl auch im öffentlichen Baurecht nicht völlig unbeachtlich. Der VGH BaWü hat entschieden, die Baugenehmigungsbehörde sei berechtigt, ein Nachbarrechtsmittel wegen eines privatrechtlichen Verzichts zurückzuweisen; insoweit sollen die unter Rn. 75 dargelegten Grundsätze entsprechend gelten. Einen erklärten Verzicht auf ihm zustehende Abwehrrechte aus nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts kann der Nachbar jedenfalls nach Erteilung - nicht erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - der Baugenehmigung - nicht mehr frei widerrufen. Ein Verzicht kann in entspr. Anwendung der § 119f. BGB angefochten werden. Hat sich zum Beispiel ein Nachbar, der seine Einwendungen gegen ein Vorhaben zurücknimmt, in falschen Vorstellungen über die Auswirkungen des Vorhabens auf seinem Anwesen deswegen befunden, weil in den Bauvorlagen die Höhenlage seines Gebäudes im Verhältnis zur geplanten Anlage unrichtig dargestellt worden ist, so kann er zur Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Vorhabens befugt sein. Die Unkenntnis der Planunterlagen oder eine fehlerhafte Interpretation der Pläne begründet dagegen kein Anfechtungsrecht. Der Verzicht beschränkt sich inhaltlich auf das genehmigte Bauvorhaben in dem Umfang, wie es dem Nachbarn bei der Abgabe der Verzichtserklärung bekannt war. Wird das Bauvorhaben abweichend gebaut bzw. später verändert, ist der Nachbar durch den Verzicht nicht gehindert, seine Abwehrrechte geltend zu machen, soweit durch die Abweichung oder Änderung einer zusätzliche Beeinträchtigung seiner Belange eintritt.