Schmerzensgeldanspruch

An der Rechtsprechung, wonach der Schmerzensgeldanspruch erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten rechtshängig und damit vererblich wird (vorstehend Nr. 17), wird festgehalten.

Zum Sachverhalt: Am 29. 5. 1974 fuhr ein Lastzug der beklagten Bundespost auf den vor ihm mit seinem Pkw fahrenden Vater der Kläger, der abbiegen wollte, auf. Dieser erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er nach nur zeitweiliger Wiedererlangung seines Bewusstseins am 2. 6. 1974 verstarb. Am Freitag, dem 31. 5. 1974, reichte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger namens des Verletzten beim Landgericht eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld ein. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer verfügte alsbald unter Eilt die Zustellung der Klage an die Beklagte Deren Oberpostdirektion wurde die Klage jedoch erst am 4. 6. 1974 (Dienstag nach Pfingsten) zugestellt.

Die KL haben als Erben den Rechtsstreit aufgenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Die - zugelassene - Revision wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht - das Urteil ist abgedruckt in VersR 1975, 1157 - folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der Begriff der Rechtshängigkeit i. S. des § 847 I 2 BGB nach den zivilprozessualen Vorstellungen der §§ 253 I 1, 263 I 1 ZPO zu bestimmen ist, die Rechtshängigkeit mithin erst mit der Zustellung der Klage eintritt. Das Berufungsgericht lehnt eine entsprechende Anwendung des § 261b III ZPO, (Rückbeziehung der Klage) ab. Auch Billigkeitserwägungen könnten nicht zu einer den Kläger günstigeren Auslegung führen.

II. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Der Senat hat früher ständig entschieden, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht schon mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern erst mit ihrer Zustellung an den Beklagten rechtshängig und damit vererblich wird (vgl. NJW 1961, 1575 = VersR 1961, 661; NJW 1961, 2347 = VersR 1961, 1117, jeweils m. w. Nachw.). Demgegenüber ist in Rechtsprechung und im Schrifttum zunehmend vertreten worden, dass schon die Einreichung der Klage genügt, um diese Wirkung herbeizuführen (so Oberlandesgericht Nürnberg, VersR 1968, 508; Oberlandesgericht Schleswig, SchIHA 1973, 153; vgl. auch Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 1972, 1900; aus dem Schrifttum Staudinger- Schäfer, BGB, 10./II. Aufl., § 847 Anm. 116bisl27; Weyer, NJW 1972, 2271 f.; Lieberwirth, Schmerzensgeld, 3. Aufl. [1965], S. lOOff.; Rohmann, Die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs, 1968, S. 36ff.; Leinveber, GRUR 1969, 597ff.; Wussow, UnfallhaftpflichtR, 12. Aufl., Rdnr. 1186; Deutsch, HaftpflichtR I, § 27IV 2). Im Hinblick darauf hat der Senat in seinen Urteilen vom 11. 12.1973 (NJW 1974,493 = vorstehend Nr. 50 = VersR 1974, 489) und vom 7. 5. 1974 (NJW 1974, 1326 - vorstehend Nr. 52 = VersR 1974, 971) die Frage offen gelassen. Er hält jedoch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (zust. Oberlandesgericht Köln, JMB1NRW 1970, 133; VersR 1975, 1156; Oberlandesgericht Saarbrücken, VersR 1974, 1007; aus dem Schrifttum Kreft, in: RGRK, 11. Aufl., § 847 Anm. 11; Soergel-Zeuner, BGB, 10. Aufl., §847 Anm. 28; Palandt-Thomas, BGB, seit der 34. Aufl., § 847 Anm. 5c; Erman-Drees, BGB, 5. Aufl., § 847 Anm. 11; Geigel, Haftpflichtprozess, 15. Aufl., Kap. 7 Rdnr. 24; Walter, KVR Schmerzensgeld E III 2; Bassenge, JR 75, 64f.).

1. Nach dem Wortlaut des § 847 I 2 BGB wird der zum Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Nachteile gewährte Schmerzensgeldanspruch nur unter den dort genannten Voraussetzungen wie ein Vermögensanspruch übertragbar und vererblich, nämlich erst dann, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (ebenso der Kranzgeldanspruch des § 1300 BGB). Der Anspruch verbleibt danach grundsätzlich in der Hand des Betroffenen; denn er ist höchpersönlich. Die Regelung des Gesetzes ist aus dem besonderen, an die Person des Berechtigten gebundenen Charakter des Anspruchs zu verstehen. Soweit die Zahlung eines Schmerzensgeldes den Ausgleich der immateriellen Nachteile bezweckt, erstreckt sich dieser Ausgleich auf in Geld nicht messbare persönliche Güter, und soweit mit ihm Genugtuung erreicht werden soll, wird an die durch den Schadensfall hervorgerufenen persönlichen Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem angeknüpft (vgl. BGHZ 18, 149 = NJW 1955,1675 = vorstehend Nr. 8).

2. Rechtshängigkeit als gesetzliche Voraussetzung für die Übertragbarkeit und, was hier in Rede steht, für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs muss im prozessualen Sinne verstanden werden: Die Rechtshängigkeit einer Streitsache wird aber nach § 263 I ZPO i.V. mit § 253 1 ZPO erst durch Zustellung der Klageschrift begründet. Auch § 267 ZPO weist darauf hin, dass dieser Zeitpunkt, der zunächst für das Prozessrechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Parteien maßgebend ist, im allgemeinen auch für eine sachlich rechtliche Wirkung der Klageerhebung entscheidend ist. Die Rechtslage war nicht anders, als die Vorschrift des § 847 I 2 BGB geschaffen wurde. Zwar mag der Gesetzgeber den Begriff der Rechtshängigkeit nicht immer einheitlich gebrauchen. Jedenfalls ist er hier im Sinne des feststehenden verfahrensrechtlichen Begriffes der ZPO zu verstehen und vom Gesetzgeber nicht anders verstanden worden mit der Folge, dass der Anspruch mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten übertragbar und vererblich wird.

Der Gegenmeinung ist allenfalls zuzugestehen, dass das Ziel des Gesetzgebers, den Erben nur dann die Verfolgung des Schmerzensgeldanspruches zu gestatten, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten seinen Willen zur Erhebung eines solchen Anspruches gegen den Schädiger klar zu erkennen gegeben hat, sowie die Vermeidung etwaiger Streitigkeiten (so jedenfalls die Mot. II, S. 802) über die Äußerung dieses Willens auch anders hätte erreicht werden können als durch die Einführung des Kriteriums der Rechtshängigkeit. Sicherlich hätte auch die Einreichung einer Klage, der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehles oder der Eingang eines Amrenrechtsgesuches bei Gericht genügt, um die gewollte Klarheit zu schaffen. Das Gesetz hat es nun aber einmal für zweckmäßig gehalten, an einen weitergehenden Tatbestand, nämlich den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit anzuknüpfen, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit. Es sollte nicht das (einfache) Verlangen der Geldentschädigung durch den Verletzten genügen, sondern der Schädiger sollte entweder mitwirken durch die Anerkennung des Anspruches, oder aber es sollte durch die Zustellung der Klage an ihn, also auch insoweit mit seiner wenigstens passiven Mitwirkung unter Zuhilfenahme des Gerichtes, ein allen Zweifel ausschließender Tatbestand geschaffen werden. Nur dann wäre es geboten, diese Entscheidung des Gesetzgebers über den Wortlaut hinaus durch erweiternde Auslegung zu korrigieren, wenn anders dem Sinn des Gesetzes bei Berücksichtigung der heutigen rechtsdogmatischen und rechtsethischen Vorstellungen nicht mehr genügt werden könnte. Das aber ist nicht der Fall.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht es dazu nicht schon aus, dass einige andere, jüngere Verfahrensordnungen wie die VwGO, die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz für den Eintritt der Rechtshängigkeit und ihre Wirkungen schon die Einreichung der Klageschrift bei Gericht genügen lassen (§§ 81 I, 90 I VwGO; 64 I VwGO; 64 I, 66 I FGO; 90, 94 I SGG). Die Vorschrift des § 847 I 2 BGB knüpft eben nicht an diese (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrensordnungen an, in denen es, weil es Amtsverfahren sind, keine eigentlichen Gegner gibt, sondern an die damals schon existierende ZPO und damit an deren Begriff der Rechtshängigkeit. Ebenso wenig vermögen die Veränderung des Zustellungsverfahrens durch das Rechtseinheitsgesetz vom 12. 9. 1950, das die §§ 261 ff. ZPO geändert hat, an der Auslegung des Begriffs der Rechtshängigkeit i.S. der §§ 847, 1300 BGB etwas zu ändern. Zwar hatte es der Kläger früher, als die Zustellung der Klageschrift noch im Parteibetrieb erfolgte, in der Hand, die Zustellung, sofern es darauf ankommen konnte, zu beschleunigen. Indessen bedurfte es auch damals zunächst der Einreichung der Klageschrift bei Gericht und der Termins Bestimmung durch den Vorsitzenden, bevor der Kläger die Zustellung vornehmen konnte. Die im Kriege eingeführte Amtszustellung der Klage führt demgegenüber zu keinen zeitlichen Verzögerungen, sofern der Kläger auf die Eilbedürftigkeit der Zustellung bei Gericht ausreichend hinwirkt.

Vergeblich verweist die Revision auf die Tatsache, dass die Gerichte heute an Samstagen keinen Dienstbetrieb und im allgemeinen auch keinen Bereitschaftsdienst unterhalten, der die Eilzustellung einer Klage verfügen könnte. Dieser Umstand zwingt zu keiner Abkehr von der gesetzlichen Regelung. Gewiß kann dadurch im Einzelfall eine Verzögerung der Klagezustellung eintreten, die bewirkt, dass der Verletzte vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit verstirbt. Das muß und kann jedoch in Kauf genommen werden. Ersichtlich hat für den Gesetzgeber das Zeitmoment, nämlich der Gedanke, es müsse gerade bei schweren und schwersten Verletzungen, die mit der Gefahr eines baldigen Ablebens des Geschädigten verbunden sind, ermöglicht werden, so schnell wie möglich einen Schmerzensgeldanspruch anhängig zu machen, damit er auf die Erben übergehen könne, bei der Festsetzung der Voraussetzungen, unter denen der Anspruch vererblich sein sollte, keine Rolle gespielt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Regelung nicht nur für die Vererblichkeit (und damit Pfändbarkeit) gilt.

b) Zu erwägen kann allenfalls sein, die Vorschrift des § 261 b III ZPO (vgl. auch die auf ähnlichen Gedanken beruhenden §§ 207, 496 III und 696 II ZPO) entsprechend anzuwenden. Jedoch hält der Senat auch an seiner Auffassung fest, dass eine solche entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt. § 261 b III ZPO gilt unmittelbar nur für die Wahrung von Fristen und die Unterbrechung der Verjährung; die Herbeiführung einer materiellen Wirkung der Rechtshängigkeit wie die der Übertragbarkeit und Vererblichkeit in § 8471 2 BGB unterscheidet sich davon wesentlich. Nach Ablauf einer Frist erlischt zumeist das Recht; ist die Verjährungsfrist abgelaufen, so ist das Recht einer die Durchsetzung zerstörenden Einrede ausgesetzt. Um eine solche, das Recht erhaltende Wirkung der Klagezustellung geht es hier aber nicht, sondern lediglich darum, das Recht übertragbar oder vererblich zu machen. Es könnten noch daran gedacht werden, einen allgemeinen Rechtsgedanken, der sich in den genannten Vorschriften der ZPO niedergeschlagen hat, für eine sich aufdrängende rechtsfortbildende Auslegung nutzbar zu machen, dass nämlich derjenige, der einen Antrag oder ein Gesuch bei Gericht eingereicht hat, unabhängig von den Zufälligkeiten der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung die Rechtswirkungen der Rechtshängigkeit i. S. der §§ 847, 1300 BGB sollte herbeiführen können, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Für eine solche Übertragung dieses Grundgedankens auf die Auslegung des Begriffs Rechtshängigkeit in § 847 I 2 BGB sprechen jedoch, wie sogleich auszuführen sein wird, keine zureichenden Gründe.

3. Weder Billigkeit noch unabweisbare praktische Bedürfnisse erfordern es, die Übertragbarkeit und die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches in einem weiteren Umfange zu ermöglichen, als es durch den Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist. Auch insoweit verbleibt der erkennende Senat bei seinem bisherigen Standpunkt, der sich im Wesentlichen aus dem höchstpersönlichen Charakter des Schmerzensgeldanspruches herleitet.

a) Die Streitfrage, welche Kriterien für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldes erfüllt sein müssen, gewinnt in der Regel nur dann ihre Bedeutung, wenn es nicht bloß um die Übertragbarkeit, sondern um die Vererblichkeit des Schadensersatzanspruchs geht, und dies auch nur dann, wenn der Geschädigte alsbald nach dem Schadensereignis stirbt. In diesem Falle haben hauptsächlich die Erben ein Interesse daran, dass ihnen außer den sonstigen Vermögensrechten auch die einmal erworbenen Ansprüche des Erblassers, die sich aus seinem immateriellen Schaden herleiten, zugutekommen. Diesen abgeleiteten Erwerb des Anspruchs durch die Erben gewährt das Gesetz jedoch grundsätzlich nicht, sondern nimmt ihn (vgl. die Worte: es sei denn, dass . . .) nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 847 I 2 BGB in Kauf (Senat, NJW 1976, 1147 = VersR 1976, 660 = vorstehend Nr. 55 m. w. Nachw.). Der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldanspruchs erhellt am deutlichsten daraus, dass das Gesetz da, wo allein die Angehörigen oder Erben des Verletzten in Frage stehen könnten, wenn nämlich die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, eine von einem Vermögensschaden nicht abhängige Entschädigung nicht gewährt. Angehörige und Erben haben keinen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der von einem nachträglich verstorbenen Verletzten erlittenen immateriellen Schäden (vgl. auch BGHZ 56, 163 = NJW 1971, 1883 = Nr. 27 zu § 823 [AaJ BGB). Der Umstand, dass dieser seine Verletzung nur wenig überlebt hat, wird selbst dann als schmerzensgeldmindernd und nicht etwa als ein Grund für seine Erhöhung betrachtet, wenn der Tod gerade durch das Unfallereignis verursacht worden ist (vgl. Senat, NJW 1976, 1147 = VersR 1976, 660 = vorstehend Nr. 55 m. w. Nachw.). Eine gesetzgeberische Wertung, die den Erben des Geschädigten die Nachfolge in den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich verwehrt und nur unter besonderen Voraussetzungen ermöglicht, ist unter Berücksichtigung dessen und in Anbetracht der oben beschriebenen Funktionen des Schmerzensgeldes auch nach heutiger Anschauung nicht in dem Sinne zweifelsfrei überholt, dass sie von den Gerichten korrigiert werden müsste. Dabei muss auch bedacht werden, dass keineswegs immer die (vielleicht schutzwürdigen) Angehörigen die Erben sind, sondern möglicherweise fernstehende Verwandte oder gar familienfremde Dritte. Auch ihnen den Zugriff auf das Schmerzensgeld des Erblassers durch eine erweiterte Auslegung des Gesetzes zu gewähren, erscheint wenig sinnvoll.

b) Gewiss hat sich seit der Schaffung des BGB die Auffassung zum Schmerzensgeld gewandelt. Insbesondere der moderne Straßenverkehr hat es mit sich gebracht, dass es täglich zu vielen schweren Körperverletzungen kommt. Es ist längst üblich geworden, neben dem Ersatz der Vermögensschäden Schmerzensgelder zu fordern. Das gilt als selbstverständliche Verfolgung legitimer Vermögensinteressen, zumal in den meisten Fällen letztlich der hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherer die Leistung erbringt.

c) Eine wertende Betrachtung lässt indessen auch heute noch eine Erschwerung der Vererblichkeit nicht als überholt erscheinen. Es gibt gute Gründe, die derzeitige Regelung mindestens bis zu einer möglichen Änderung durch den Gesetzgeber beizubehalten. Solange im deutschen Recht die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches überhaupt eingeschränkt ist, kann es keine Rolle spielen, dass in vielen anderen Rechtsordnungen der Anspruch frei vererblich ist (vgl. dazu Rohmann, S. 50ff.). Immerhin hat der Gesetzgeber noch in dem 1965 neu gefaßten Urheberrechtsgesetz die alte Regelung getroffen wie in den §§ 847, 1300 BGB (§ 97 III 2 UrhG). Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlicher Vorschriften von 1967 wollte die Übertragbarkeit und Vererblichkeit wörtlich übereinstimmend mit dem geltenden Recht (so S. 157 der Begründung) regeln, obschon damals die engere Rechtsprechung des BGH und die hieran mehrfach geübte Kritik bekannt war (vgl. auch Stoll, DAR 1968, 306).

d) Gelegentlich wird eine Benachteiligung der armen Partei behauptet, die nicht wie die vermögende durch Zahlung des Prozesskosten Vorschusses die alsbaldige Zustellung der Klageschrift erreichen und damit den Schmerzensgeldanspruch vererblich machen könne (vgl. u. a. Oberlandesgericht Nürnberg, VersR 1968, 505). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Regelung in § 65 VI 1 Nrn. 3, 4 GKG bietet auch dem Nichtvermögenden die ausreichende Möglichkeit, ohne Zahlung eines Prozesskosten Vorschusses auf eine baldige Zustellung der Klage hinzuwirken. Eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch braucht dann nicht erst abgewartet werden.

4. Ohne Erfolg meint die Revision, die Berufung der beklagten Bundespost auf die verspätete Zustellung der Klageschrift stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie Tage keine Zustellung der Klage an sich ermöglicht habe. Die Beklagte ist nicht verpflichet, sich für eventuell eintretende, für den Anspruchsberechtigten eilige Fälle an dienstfreien Tagen zustellungsbereit zu halten. Es handelt sich insoweit um keinen Organisationsmangel, für den sie übrigens allenfalls, wenn er verschuldet wäre, nach § 839 BGB unter den dort gegebenen Voraussetzungen einzustehen hätte. Der Rechtsverkehr hat sich darauf einzustellen, dass Behörden (übrigens unter Umständen auch größere Privatbetriebe) an Samstagen nicht empfangsbereit sind. Soweit die Wahrung von Fristen in Betracht kommt, sind die in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die veränderten Zustände geändert worden. Es kann im Übrigen nicht Aufgabe der beklagten Behörde sein, Schwierigkeiten, die den Erben eines Verletzten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie entstehen können, durch Änderung ihrer Organisation zu beseitigen. Vielmehr ist es Sache der Kläger, für die rechtzeitige Durchsetzung ihrer Ansprüche auch unter den gegebenen Verhältnissen zu sorgen; die zufällige Verzögerung infolge der Aufeinanderfolge von mehreren Feiertagen müssen sie in Kauf nehmen.

III. Danach kommt es auf die von der Revisionserwiderung der Beklagte aufgeworfene Frage, ob der Verletzte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zweitweise das Bewusstsein wiedererlangt hatte, überhaupt rechtswirksam eine Klage erheben könnte, nicht mehr an; immerhin war der die Klage bei Gericht einreichende Rechtsanwalt nicht vom Verletzten, sondern von dessen Neffen und dann von den Kindern des Verletzten beauftragt worden. Der vorliegende Fall nötigt den Senat daher auch nicht zur Überprüfung seines im Urteil vom 19. 9. 1967 (NJW 1967, 2304 = VersR 1967,1075 = vorstehend Nr. 32) eingenommenen Standpunktes, dass die spätere Genehmigung der Klageerhebung durch die Erben rückwirkend die materiellrechtlich notwendige Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs schafft (vgl. dazu die Bedenken bei Pecher, AcP 1971, 53f.; Deutsch, HaftungsR I, § 27 IV 2).