Rechtsprechung

Es ist, in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Einfügung, nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht, wenn die spätere Wiedertrennung von Anfang an beabsichtigt oder mit Sicherheit erwartet wird, wenn auch erst nach, langer Dauer. Entscheidend ist die vom BerRichter getroffene Feststellung, die Beteiligten seien - wie üblich - davon ausgegangen, dass die Besteller des Gewächshauses ihren; Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten nachkommen würden.. Mit der Bezahlung sollte das Gewächshaus in das Eigentum der Erbbauberechtigten, Eheleute S., übergehen; nur für den nicht normalen Fall, dass sie nicht zahlten, war das Rücknahmerecht des Beklagten vorgesehen. Eine zeitliche Begrenzung des Zwecks der Einfügung auf die Dauer des in Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten erwähnten Leih- oder Mietverhältnisses lag nicht vor. § 95 BGB vermag keine Bedeutung zu gewinnen, wenn eine bei normalem Ablauf der Dinge als dauernd gedachte, nicht von vornherein zur Wiederaufhebung bestimmte Verbindung der Sachen hergestellt wird. Diese vom Gesetz gewollte Folge kann nicht durch Parteivereinbarung, auch nicht auf dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten gewählten Weg außer Kraft gesetzt werden.

Die Rev. bringt ferner vor, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Haftung aus §§ 1134 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB Verschulden voraussetze, das sich auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz beziehen, also sämtliche Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes umfassen müsse. Der BerRichter habe lediglich geprüft, ob der Beklagten die Anlage schuldhaft entfernt habe und ob er habe erkennen können, dass die von der Stadtsparkasse H. erklärte Freigabe die Rechte der Kläger unberührt gelassen habe. Als rechtsfehlerhaft übergangen sieht die Revision folgendes - in der Rev-Begründung zum Teil ungenau wiedergegebenes - Vorbringen des Beklagten in der Berinstanz an: Der Bungalow habe einen Schätzwert von 297000 DM gehabt. Da aber die Eheleute S. ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen seien und alles im Stich gelassen hätten, hätten die Handwerker die von ihnen, gelieferten Teile aus dem Bungalow wieder ausgebaut, so dass schließlich nur noch ein Verkehrswert von 77000 DM im Zwangsversteigerungsverfahren übrig geblieben sei. - Die Rev. meint, der Beklagten habe hiernach beim Abbau des Gewächshauses noch unterstellen dürfen, der Wert des Bungalows werde ausreichen, die Hypothek der Kläger abzudecken.

Der Angriff dringt nicht durch. Der BerRichter stellt fest, dass die vom Bekl, veranlasste Veränderung des Grundstücks den Verkehrswert des Erbbaurechts minderte. Wie der BerRichter nach dem Zusammenhang der Gründe weiter ersichtlich annimmt, musste der Beklagten als erfahrener Geschäftsmann, Fabrikant und Lieferant von Gewächshäusern auch damit rechnen, dass durch sein Verhalten die Sicherheit der Hypothek der Kläger gefährdet wurde. Der Tatrichter brauchte dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen, dass er selbst insoweit eine andere als die vorgenannte, nach der Lebenserfahrung einem, wie seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweisen, in geschäftlichen Dingen gewandten Lieferanten sich aufdrängende Vorstellung hatte. Zu Recht weist die Rev-Beantwortung darauf hin, dass dem Beklagten im Zeitpunkt des Abbruchs des Gewächshauses die ungünstige finanzielle Lage der Eheleute S. bekannt war: Dass Bauhandwerker in derartigen Fällen oft dazu neigen, ihre Einbauten zu entfernen, ist eine bekannte Tatsache. Ohne Rechtsverstoß konnte der BerRichter zu der dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Überzeugung gelangen, der Beklagten habe jeden- falls damit rechnen müssen, am Bungalow beteiligte Bauhandwerker könnten ebenso wie er handeln und damit eine Wertminderung des Erbbaurechts herbeiführen. Der Tatrichter hat ersichtlich die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auffassung vertreten, dass der Beklagten nach Lage der Dinge nicht unterstellen durfte, der Wert des Bungalows werde ausreichen, um die Hypothek der Kläger abzudecken.

Schließlich beanstandet die Rev. die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe mit folgender Erwägung. Lege man die Feststellungen des BerRichters zugrunde, belaufe sich bei richtiger Berechnung der Ausfall der Kläger nur auf 70000 DM, denn dem Darlehensanspruch von 150000 DM stehe der Erwerb eines Grundstücks im Werte von 80000 DM gegenüber. Zumindest in Höhe von 12000 DM hätte daher die Klage abgewiesen werden müssen.

Die Rüge hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Nach den tatrichterlichen Feststellungen wäre der Verkehrswert des Erbbaurechts um 82000 DM höher gewesen, wenn die Beklagte die Gewächshausanlage nicht entfernt hätte. Zwar hätte die Kläger dann bis zu 82000 DM mehr bieten müssen, um den Zuschlag zu erlangen. Dies hätte sich aber nur dahin ausgewirkt, dass der jetzt ausgefallene Teil ihrer Hypothek dann um einen bis zu 82000 DM höheren Teil durch das Meistgebot gedeckt worden wäre. Mehrausgaben wären ihr nicht erwachsen. Dass das Meistgebot in jedem Fall unter dem Verkehrswert des Grundstücks blieb und dass die Kläger insofern durch den Zuschlag einen Gewinn erzielt hat, stellt keinen auf ihren Schadensersatzanspruch anzurechnenden Vorteil dar.

Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, und gelangen danach diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so bleibt das Eigentum an dem Gebäude jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden. Aufwendungen des Besitzers für seine eigenen Sonderzwecke sind keine notwendigen Verwendungen im Sinne des §8 994 BGB.