Rechtsschutz

Einem vorbeugenden Rechtsschutz stehen nun freilich nicht schon deshalb bereits schlechthin durchgreifende prozessuale Hindernisse entgegen, weil er sich gegen eine Maßnahme der Rechtsetzung richtet. Es müssen vielmehr materielle Anspruchsgrundlagen vorhanden sein. Als Anspruchsgrundlage des einfachen Bundesrechts kommen § 1 Abs. 5 und 6 BauGB nicht in Betracht. Subjektiv öffentliche Rechte auf angemessene Abwägung bestimmter Belange lassen sich daraus nicht herleiten; andernfalls würde die Vorschrift - entgegen der Regel, wonach für einen vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum ist, soweit der Betroffene zumutbarerweise auf den von der VwGO als grundsätzlich angenommenen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann - individuelle Ansprüche auf Unterlassung rechtssetzender Maßnahmen -, also Ansprüche gerade und nur dieses Inhalts begründen. Für eine solche Annahme geben weder der Wortlaut noch der Sinn des § 1 etwas her.

Auch eine Bezugnahme auf die zu § 123 Abs.4 BBauG = § 123 59 Abs.3 BauGB ergangene Rspr. des BVerwG zum möglichen Entstehen eines Anspruchs auf Erschließung geht fehl. Soweit hier die Auffassung vertreten wird, ein bestimmtes Verhalten der Gemeinde könne, wenn auch grundsätzlich ein Anspruch auf Planung ausgeschlossen ist, ähnlich wie bei § 123 Abs. 4 bei aller Zurückhaltung und aller Vorsicht immerhin bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verdichtung der Planungspflicht führen, lassen sich doch die mit § 123 Abs. 4 zusammenhängenden Fragen nicht mit denen vergleichen, die sich bei Überlegungen zum möglichen Bestehen eines Anspruchs auf Erlass eines Bebauungsplans stellen: Während es bei der Erschließung im wesentlichen um tatsächliche Maßnahmen geht, müsste sich der in Erwägung gezogene Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Bebauungsplanung auf den Erlass eines Rechtssatzes richten. Ein der Einleitung des Planverfahrens vorgegebener, mehr oder weniger festgelegter und in dieser Festlegung von einem Begünstigten erzwingbarer Planinhalt würde sich überdies innerhalb des Planverfahrens nahezu notwendig als eine zu missbilligende Verkürzung der gebotenen Abwägung darstellen. Entgegen den vorstehend vom BVerwG abgelehnten verwaltungsrechtlichen Ansätzen des einfachen Bundesrechts sind in neuester Zeit dennoch Anzeichen vorhanden, die unter Rückgriff auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte einerseits dazu neigen, sofern ein Grundrecht in sehr gravierender Weise beeinträchtigt wird, eine teilhaberrechtliche Eingrenzung der Stadtplanung anzunehmen und insoweit einen Anspruch auf Bebauungsplan zu bejahen oder andererseits im Stadium der Aufstellung eines Bebauungsplans wenigstens mittels einer Art vorbeugender Normenkontrolle eine bevorstehende Planung zu rügen, die es unterlässt, ein von ihr schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in die schädigende Planung etwa eines Gewerbegebietes einzubeziehen. Ob jedoch aus dem Wandel im Verständnis der Grundrechte von einem Abwehrrecht hin zum Recht auf Teilhabe an bestimmten Leistungen des Staates, wie er insbesondere in der Numerus-clausus-Entscheidung des BVerfG vom 18.7. 1972 in Fortentwicklung dieses vom BVerfG übernommenen neueren Verständnisses der Grundrechte ohne weiteres Ansprüche auf einen Bebauungsplan abgeleitet werden können, ist bereits im Grundsatz noch weithin zweifelhaft zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektischen Rechtsschutz. Obschon die Entwicklung dieser Frage noch im Fluß ist, dürfte immerhin doch schon jetzt fraglich sein, ob die herangezogene, auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn abgestellte Rspr., die als Abwehrrecht im Baugenehmigungsverfahren entwickelt worden ist, schlechthin dazu führen kann, einen im Planungsrecht auftauchenden Gegensatz von individuellen und öffentlichen Interessen dadurch lösen zu wollen, dass hieraus ein eigenständiger Anspruch abgeleitet wird; damit wird kaum einer abwägungsbedürftigen Gesamtsituation Rechnung getragen. Ein derartiger Anspruch, wenn auch nur begrenzt zugebilligt, für Fälle, in denen ein Grundrecht in sehr gravierender Weise bzw. schwer und unerträglich beeinträchtigt wird, kann in der Regel nur verwirklicht werden durch Eingriffe in Rechtspositionen anderer, wiederum Grundrechtsberechtigter. Diese Konfliktsituation drängt dazu, sie dem Gesetzesrecht anzuvertrauen, da dieses den Ausgleich der Interessenlage und die Formung des Anspruchs wie der Pflichten ermöglicht. Jeder schwere und unerträgliche Eingriff- sei es in das Eigentum oder in durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Rechtsgüter - ist nichts anderes als eine Überschreitung der verfassungsmäßigen Schranke dieser Rechtsgüter, deren Inhalt durch die Gesetze bestimmt wird. Sollen letztere verfassungsmäßig bleiben, dürfen sie weder das eine noch das andere Rechtsgut aushöhlen. Ob sich der Eingriff im Rahmen des einschränkenden Gesetzes hält, ist darum allein zunächst im Wege der Normgebung und notfalls im Anschluss daran durch deren gerichtliche Überprüfung zu beantworten. Diese Rechtsmeinung steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des BVerfG über den Schutz von Grundrechten auch durch verfahrensrechtliche Vorschriften im Beschluss seines Ersten Senats vom 20. 12. 1979. Dort wird den Auslegungs- und Anhörungsvorschriften des AtomG grundrechtsschützende Wirkung zuerkannt im wesentlichen mit der Begründung, das AtomG bezweckt ausdrücklich und zwar... vorrangig vor einer Förderung der Atomenergienutzung... Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen.