Rechtsstaat

Rechtsstaat

Das Rechtsstaatsprinzip stellt das grundlegende Merkmal der Bundesrepublik Deutschland dar. Der umfassende Grundrechtsschutz und das Demokratieprinzip gehören zu den Grundlagen des Selbstverständnisses der Deutschlands. Das Rechtsstaatsprinzip wurde insbesondere durch die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts um etliche Einzelgehalte und Unterprinzipien ergänzt. So soll auf der eines Seite Gerechtigkeit und auf der anderen Seite Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden. Dabei ist die Garantie der Menschenrechte Gegenstand des Rechtsstaatsprinzips.
Durch den Grundsatz des Vorrangs des Rechtes muss zu jeder Zeit gewährleistet werden, dass die Rechtssprechung und die vollziehende Gewalt nur auf Grundlage geltenden Rechtes durchgeführt werden dürfen. Danach dürfen Eingriffen in die Privatsphäre des Einzelnen nur der Grundlage von geltenden Gesetzten erfolgen. Des Weiteren dürfen staatsleitende Entscheidungen auch nur auf der Grundlage geltenden Recht getroffen werden. In diesen beiden Prinzipien spiegelt sich auch gleichzeitig das Demokratieprinzip wieder, das dem gewählten Parlament die Vorrangstellung bescheinigt wird.
Des Weiteren wird durch das Rechtsstaatsprinzip ein allgemeiner Rechtsschutzanspruch gewährleistet. Hier wird Rechtsschutz vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt gewährleistet.
Das Rechtsstaatsprinzip wird grundsätzlich auch mit der Gewaltenteilung in Verbindung gebracht. Damit die Freiheit vor der Staatsgewalt geschützt werden kann, ist es erforderlich die Staatsgewalt auf verschiedene voneinander unabhängige Organe zu verteilen.
Ein weiteres Grundprinzip, das mit dem Rechtsstaatsprinzip verbunden ist, ist der Bestimmtheitsgrundsatz. Danach muss jegliches staatliche Handeln hinreichend bestimmt sein, damit es vorhersehbar bleibt. Somit muss jegliche rechtliche Bestimmung mit dem Mitteln der juristischen Auslegung hinreichend präzisiert werden können.
Ein weiteres Prinzip ist das Vertrauensschutzprinzip. Danach muss auf den Bestand eines Tatbestandes, der von der öffentlichen Gewalt gesetzt wird, jederzeit vertraut werden können.
Ein weiteres Prinzip, das aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt wurde, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser besteht aus der Forderung nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Die meisten dieser oben genannten Rechtsgrundsätze ergeben sich aus Einzelbestimmungen des Grundgesetzes. Hier sind sie auch konkreter und klarer ausformuliert.