Rechtsstaatliche Erfordernisse

Dem rechtsstaatlichen Erfordernis wird Abs. 2 Satz 1 gerecht. Zwar spricht die Vorschrift nur von der Bekanntmachung der Veränderungssperre und nicht von dem Beschluss darüber. Jedoch deutet die Überschrift der Vorschrift Beschluss über die Veränderungssperre darauf hin, dass mit Veränderungssperre i. S. von Abs. 2 Satz 1 der Beschluss über die Veränderungssperre gemeint ist und zwar in der Fassung, die er zuletzt, gegebenenfalls durch einen erforderlichen Beitrittsbeschluss, erfahren hat und der zu seiner Wirksamkeit der Ausfertigung vom dafür zuständigen Gemeindeorgan bedarf. Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Veränderungssperre sind die diesbezüglichen Satzungen Gegenstand der Bekanntmachung. Zum Gegenstand des Beschlusses.

Inhalt der Bekanntmachung - Aus der Bekanntmachung muss eindeutig hervorgehen, welcher vom zuständigen Gemeindeorgan ausgefertigte Beschluss von welcher Gemeinde in Betracht kommt. Bei einer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 muss die Satzung im vollen Wortlaut, ggf mit einer dazugehörenden Karte mit Eintragung des räumlichen Geltungsbereichs abgedruckt oder ausgehängt werden. Soweit landesrechtlich vorgeschrieben, muss außerdem das Datum des Satzungsbeschlusses angegeben werden. Der betroffene Bürger muss aus der Bekanntmachung entnehmen können, ob und inwieweit sein Grundstück bzw. ev. Vorhaben von der Veränderungssperre erfasst werden. Spätere Erklärungen der Gemeinde zur Bestimmung des Inhalts des Satzungsbeschlusses heranzuziehen, ist unzulässig Es ist dies mit der Wirkung der Satzung, den Inhalt des von ihr erfassten Grundeigentums zu bestimmen, nicht vereinbar.

Zu empfehlen, wenn nicht gar landesrechtlich erforderlich, ist, dass in der ortsüblichen Bekanntmachung auch die Rechtsgrundlage angegeben wird, auf die sich der bekannt gemachte Beschluss stützt. Damit die Gemeinde notfalls - z.B. bei einem späteren Verwaltungsstreitverfahren - den ordnungsgemäßen Vollzug der Bekanntmachung nachweisen kann, sollte sie ihn, soweit nicht bereits nach Landesrecht zwingend vorgeschrieben, in urkundlicher Form in den Akten festhalten.

Zuständiges Gemeindeorgan zur Veranlassung bzw. Vornahme der Bekanntmachung; unterschriftliche Vollziehung.

Wirksamwerden der Bekanntmachung. Die Gemeinde kann auch bekanntmachen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist

- Ersatzverkündung - Außer der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre nach Abs. 2 Satz 1 besteht alternativ - und zwar ebenfalls nicht nur in den Fällen einer erstmalig als Satzung beschlossenen Veränderungssperre - die Möglichkeit der Ersatzverkündung, bei der bekannt gemacht wird, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist und auf die § 12 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden ist. Sie kommt in der Regel in Betracht für die Fälle, in denen der räumliche Geltungsbereich der Satzung sich nicht eindeutig durch Text umschreiben oder der Abdruck der als Teil der Satzung beigefügten Karte bzw. zeichnerischen Darstellung den Geltungsbereich nicht hinreichend deutlich erkennen lässt. Die Gemeinde kann dann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist. Die Vorschrift enthält insoweit eine Vereinfachung des Publikationsverfahrens i. S. von Abs. 2 Satz 1. Da dem Erfordernis für die Entstehung förmlich gesetzter Normen nur dann genügt ist, wenn der Betroffene sich verlässlich von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann, ist die Ersatzverkündung jedenfalls in den oben genannten Fällen nicht in das Ermessen der Gemeinde gestellt, sondern zwingend. Die Vorschrift tritt an die Stelle der sonst beim Bebauungsplan nach § 12 Satz 1 erforderlichen Genehmigung. Was den Zeitpunkt der Ersatzverkündung, die auch hier bestehende, Kommunalaufsicht, ein ev. Abbrechen des Verfahrens und fehlende Ansprüche Dritter auf Bekanntmachung betrifft.

Gegenstand der Ersatzverkündung - Die Ersatzverkündung umfasst den ausgefertigten Satzungsbeschluss mit seiner zeichnerischen Darstellung und ev. hierzu gehörenden Texten und zwar in der Fassung, die der Beschluss zuletzt, gegebenenfalls durch einen erforderlichen Beitrittsbeschluss, erfahren hat. Bei Änderungen und Ergänzungen sind die jeweiligen Änderungs- bzw. Ergänzungssatzungen Gegenstand der Ersatzverkündung. Die Verkündung kann nicht in der Weise getrennt werden, dass etwa nur für die zeichnerische Darstellung die Ersatzverkündung, im Übrigen aber die ortsübliche Bekanntmachung nach Abs. 2 Satz 1 gewählt wird.

§ 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Insoweit nach Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz § 12 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, erklärt sich dies daraus, dass die Veränderungssperre keiner Genehmigung und Begründung bedarf. Die entsprechende Anwendung bezieht sich dabei nicht nur auf den ersten Satzungsbeschluss, sondern ebenso auf die Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vorschrift - Angesichts der Besonderheiten von Veränderungssperren, bei denen sich nicht immer deren Geltungsbereich durch Worte eindeutig beschreiben lässt oder der Abdruck einer zeichnerischen Darstellung in der ortsüblichen Bekanntmachung des Verkündungsblattes den Geltungsbereich gleichfalls nicht immer eindeutig wiederzugeben vermag, konnte der Gesetzgeber - ebenso wie beim Bebauungsplan - sich fair derartige Fälle mit der materiellrechtlich innerhalb der Grenzen der Verfassung bleibenden Regelung begnügen, dass die Gemeinde die Veränderungssperre zu jedermanns Einsicht bereithalten und die Bekanntmachung einen Hinweis enthalten muss, wo sie eingesehen werden kann.

Der Gesetzgeber unterliegt bei seiner Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs nur insofern verfassungsrechtlichen Grenzen, als er schutzwürdige Interessen nicht verletzen, insbesondere den Rechtsschutz der Betroffenen nicht unangemessen erschweren oder verkürzen darf. Fehlt der Hinweis, so ist die Veränderungssperre nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht.