Rechtsstaatliches Gebot

Der Gesetzgeber folgt in Abs. 2 Satz 1 dem rechtsstaatlichen Gebot, dass Rechtsnormen zu verkünden sind. Die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Wenn demgegenüber die Gemeinde nach Abs. 2 Satz 1 die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen hat und die Veränderungssperre mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, sind insoweit gegenüber der Verkündung nur scheinbar abweichende Begriffe vom Gesetzgeber deshalb gewählt worden, weil die Bekanntmachung die nach Landes- und Ortsrecht für die Verkündung von Satzungen vorgeschriebene Form ist. Die Gemeinde ist somit zur Bekanntmachung der formalrechtlich als Satzung beschlossenen Veränderungssperre rechtlich verpflichtet, was sich auch aus dem Wortlaut von Abs. 2 Satz 1 insofern ergibt, als die Gemeinde bekannt zu machen hat. Die Bekanntmachung ist, ebenso wie beim Bebauungsplan, notwendiger Bestandteil des Normsetzungsverfahrens.

Verhältnis der bundesrechtlichen zur landesrechtlichen Regelung - Ebenso wie für Bebauungspläne enthält das Bundesrecht keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung. Soweit es keine Regelung trifft, bestimmt sich das einzuhaltende Verfahren im übrigen nach Landesrecht. Die bundesrechtliche Vorschrift setzt dem Landesrecht nur einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf. Die Regelung der Ortsüblichkeit ist damit bundesrechtlich offengelassen.

Zweck der Verkündung. Es ist insoweit nicht nur geklärt, dass das Rechtsstaatsprinzip die Verkündung förmlich gesetzter Normen gebietet, sondern auch, was für sie als Ausdruck eines formellen Publikationsprinzips ausreichend ist. Es genügt, dass sich die Allgemeinheit verläßlich Kenntnis über den Inhalt der Satzung verschaffen kann. Es wird keine besondere Anstoßwirkung i. S. einer Ermunterung zur Mitwirkung an der Normsetzung - wie etwa bei der Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren nach §3 Abs. 2 - verlangt.

Zeitpunkt - Die Bekanntmachung kann erst vorgenommen werden, wenn der Satzungsbeschluss vorliegt, dieser ausgefertigt ist und ein ev. erforderlicher Beitritts- Beschluss ebenfalls vorliegt und ausgefertigt ist. Nach Vorliegen dieser Voraussetzungen sollte die Bekanntmachung im Hinblick auf den Sicherungszweck der Veränderungssperre unverzüglich erfolgen. Wird sie erheblich verzögert, muss erforderlichenfalls überprüft werden, ob sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse grundlegend verändert haben. Die Satzung, die eine Gemeinde in einem Zeitpunkt bekannt gemacht hat, bevor der zugrunde zu legende Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht wurde, kann im Wege der nunmehrigen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der erneuten Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre wirksam in Kraft gesetzt werden.

Kommunalaufsicht - Insoweit die Gemeinde als Satzungsgeber rechtlich verpflichtet ist, die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen, kann sie hierzu im Wege der Kommunalaufsicht notfalls angehalten werden, sofern sie die Bekanntmachung pflichtwidrig unterlässt, wobei letztere im Wege der Ersatzvornahme.

Abbrechen des Verfahrens. Der Gemeinde kann, obwohl sie bekanntzumachen hat, nicht verwehrt werden, ein als rechtswidrig erkanntes Verfahren abzubrechen und insoweit die ortsübliche Bekanntmachung zu unterlassen. Dem Entschluss, das Verfahren vorzeitig zu beenden, trägt angemessen Rechnung, wenn sie dies sowohl förmlich als auch unmittelbar mit Wirkung auf ihren eigenen Planungs-beitrag tut, insbesondere also, wenn sie den Satzungsbeschluss wieder aufhebt. Im Unterschied dazu führt ein Unterlassen lediglich der Bekanntmachung zu einer rechtlich undurchsichtigen Situation. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein nichtiger Beschluss über die Veränderungssperre sei rechtlich nicht existent und könne folglich nicht als Rechtssatz aufgehoben werden. Diese Ansicht verkennt, dass die Nichtigkeit im allgemeinen nicht offenkundig und die Satzung, solange sie nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren beseitigt ist, den Rechtsschein der Rechtsgeltung erzeugt. Das gleiche wird zu gelten haben, wenn sich nach Beschlussfassung die Verhältnisse grundlegend geändert haben und eine Veränderungssperre funktionslos geworden sein sollte. Die Gemeinde kann auch dann gehalten sein, das laufende Verfahren anzuhalten, den Satzungsbeschluss förmlich aufzuheben und § 16 Abs. 2 als Verkündungsnorm anzuwenden.

Rechtsstellung Dritter - Dritte haben weder Anspruch auf Bekanntmachung der Satzung noch auf deren Unterlassen; sie können sich allenfalls, sofern sie den Satzungsbeschluss für rechtswidrig halten, an die Kommunalaufsicht wenden. Die Veränderungssperre hat auch insoweit keine drittschützende Funktion.