Rechtsstreit

Beauftragt der Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess neben dem vom Versicherer für sich und den Versicherungsnehmer bestellten Prozessbevollmächtigten einen Rechtsanwalt, so geschieht das im Zweifel nicht zur Erfüllung von Auskunftsobliegenheiten gegenüber dem Versicherer.

Versäumt ein Rechtsanwalt grob fahrlässig eine Rechtsmittelfrist, so folgt daraus nicht zwangsläufig der gleiche Verschuldungsgrad bei einer guten Glaubens erteilten, aber unrichtigen Auskunft über die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels.

Vergleicht sich der Versicherer im Berufungsrechtszug des Haftpflichtprozesses mit dem Geschädigten auf eine Leistung, die geringer ist als der Betrag, den das Urteil des 1. Rechtszuges zugesprochen hatte, kann der Versicherer im Deckungsprozess gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht einwenden, dessen Haftpflichtschuld habe sich entsprechend vermindert.

Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Deckung gegenüber Schadensersatzansprüchen, die Frau F aufgrund eines vom Kläger verursachten Verkehrsunfalls vom 5. 7. 1966 gegen ihn geltend macht. Frau F forderte in einem vor dem Landgericht gegen die Parteien des vorliegenden Verfahrens geführten Rechtsstreit Schadensersatz für entgangenen Arbeitsverdienst. In jenem Rechtsstreit hatte der Kläger die beiden streithelfenden Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt, obwohl die jetzige Beklagten für sich und - gemäß § 10 Nr. 5 AKB - auch für den Kläger bereits den Rechtsanwalt M beauftragt hatte. Die Streithelfer bestellten sich auch dem Gericht gegenüber neben Rechtsanwalt M. Die Beklagten wies die Streithelfer auf die Obliegenheit nach § 7 Nr. II Abs. 5 AKB und die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung hin. Das Landgericht hat durch Urteil vom 11. 8. 1977 die Parteien des vorliegenden Prozesses als Gesamtschuldner entsprechend dem Antrag der damaligen Kläger verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Kläger zu Händen der Streithelfer am 7. 9. 1977 zugestellt. Die Streithelfer teilten dem von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt M mit, sie hätten für den Kläger am 3. 10. 1977 Berufung eingelegt. Tatsächlich ging ihre Berufungsschrift erst am 31. 10. 1977 bei Gericht ein; sie war nach Darstellung der Streithelfer während der Autofahrt des Rechtsanwalts zum Gericht zwischen die Mittelkonsole des Kraftwagens und den Beifahrersitz gerutscht und dort erst am 31. 10. von einem Kraftfahrzeugmechaniker aufgefunden worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger versagt und seine Berufung, die sowohl von den Streithelfern als auch - hinsichtlich des Kläger ebenfalls verspätet - am 12. 10. 1977 durch den von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt M eingelegt worden war, rechtskräftig als unzulässig verworfen worden. Auf die rechtzeitig eingelegte Berufung der Beklagten schlossen Frau F und die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht am 4. 4. 1979 einen Vergleich, nach dem die Beklagten an F weniger zu zahlen hatte als im erstinstanzlichen Urteil zuerkannt war. Nach dem Vergleich sollten damit alle Ansprüche des F aus Verdienst entgangenen die Beklagten und, soweit die Beklagten leistete, auch gegen den Kläger abgegolten sein. Weitergehende Ansprüche von F gegen die Beklagten oder gegen den Kläger sollten von dem Vergleich unberührt bleiben.

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten in diesem Versicherungsverhältnis ist durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden, dass die Beklagten verpflichtet sei, dem Kläger anlässlich des Unfalls vom 5. 7. 1966 Versicherungsschutz zu gewähren. In jenem Rechtsstreit war die Beklagten zeitweise von dem Rechtsanwalt M vertreten worden. Mit Schreiben vom 15. 3. 1978 versagte die Beklagte dem Kläger wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 7 Nr. II Abs. 5 AKB Versicherungsschutz im Umfange des § 7 Nr. 5 Abs. 3 AKB.

Das Landgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem Klageantrag festgestellt, dass die Beklagten zur Zahlung aller sich aus dem Urteil vom 11. 8. 1977 ergebenden Beträge an F verpflichtet ist. Auf die Berufung der Beklagten und nach Nebenintervention der Streithelfer des Kläger hat das Oberlandesgericht die Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Beträge des Urteils vom 11.8. 1977 festgestellt, auch soweit sie über den gerichtlichen Vergleich hinausgehen. Mit ihren - zugelassenen - Revisionen verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag, die Streithelfer des Kläger dessen Antrag auf Zurückweisung der Berufung insoweit weiter, als das Berufungsurteil aus dem angeblichen Verschulden der Streithelfer Leistungsfreiheit für die Beklagten hergeleitet hat. Die Revision der Beklagten hatte nur zu einem geringen Teil, die Revision der Streithelfer dagegen im wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Klägers in dem Verhalten des Streithelfers Rechtsanwalt. E gesehen, das zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hat; dieses Verhalten müsse sich der Kläger zurechnen lassen.

Zwar liege eine Obliegenheitsverletzung des Kläger nicht schon darin, dass er die Streithelfer neben dem von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt M zusätzlich bestellte. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, durch die Streithelfer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einlegen zu lassen. Aus § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB ergebe sich aber unter anderem die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Schadensminderung, insbesondere aber zur Unterlassung von Handlungen, die dem Interesse des Versicherten an der Schadensminderung zuwiderliefen. Eine solche Handlung liege darin, dass Rechtsanwalt E dem von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt M unrichtig mitgeteilt habe, er habe selbst am 3. 10. 1977 Berufung für den Kläger eingelegt. Diese falsche Information, auf die sich Rechtsanwalt M habe verlassen dürfen, sei grob fahrlässig gewesen. Sie stelle zugleich eine Obliegenheitsverletzung nach § 7I Abs. 5 AKB dar. Diese Bestimmung sei auch dann anzuwenden, wenn ein vom Versicherungsnehmer bestellter Anwalt eine Auskunft erteilt habe, bevor sie vom Versicherer überhaupt verlangt worden sei. Dass der Kläger sich das Verhalten der Streithelfer anrechnen lassen müsse, folge jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 166 I BGB; ob das gleiche Ergebnis auch aus § 278 BGB herzuleiten sei, könne offen bleiben. Die Leistungsfreiheit der Beklagten sei jedoch gemäß § 242 BGB auf 1000 DM entsprechend § 7 Nr. V Abs. 2 S. 1 AKB beschränkt, obwohl sich der Unfall vor Inkrafttreten der Neufassung dieser Bestimmung ereignet habe. Vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 7 V Abs. 3 S. 2 AKB bestehe schon deshalb nicht, weil diese Bestimmung nur für den Fall gelte, dass der Geschädigte nicht direkt den Versicherer, sondern den Versicherungsnehmer verklage; hier habe aber der Kläger von vornherein Klage gegen Versicherungsnehmer und Versicherer erhoben.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand.