Rechtsverbindlich

Die Begründung ist nicht normativer Bestandteil des Bebauungsplans. Sie ist dem Bebauungsplan lediglich beizufügen; was beizufügen ist, kann nicht Teil des Plans sein. Ihr Inhalt hat nicht die Rechtswirkungen von Festsetzungen. Dies ergibt sich auch aus § 12, wonach der Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, während die Begründung lediglich mit dem Bebauungsplan zur Einsicht bereitzuhalten ist. Die Begründung ist zwar materiell insoweit von Bedeutung, als sie Hinweise auf die Richtigkeit insbesondere der Abwägung geben kann, doch kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Begründung zugleich materiellrechtlicher Bestandteil des Bebauungsplans sei. Regelungen mit normativer Wirkung können daher nicht in der Begründung, sondern nur in Form von Festsetzungen durch Zeichnung oder Text im Bebauungsplan selbst getroffen werden. Die Darlegung bodenordnender oder sonstiger Maßnahmen in der Begründung ist nicht Voraussetzung für eine später notwendig werdende Durchführung dieser Maßnahmen. Die Begründung bindet die Gemeinde auch nicht bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen. Die Gemeinde ist daher nicht gehindert, bodenordnende oder sonstige Maßnahmen durchzuführen, die nicht oder anders in der Begründung dargestellt sind; eine Ergänzung oder Änderung der Begründung ist deswegen nicht erforderlich. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Einhaltung und Durchführung der in der Begründung dargelegten bodenordnenden oder sonstigen Maßnahmen besteht nicht.

Auslegungshilfe - Die Begründung kann bei der Auslegung von Inhalten der Planfestsetzung herangezogen werden, wenn Zweifel bestehen. Durch Auslegung ist z.B. zu ermitteln, ob Festsetzungen nachbarschützende Wirkung haben sollen. Durch die Begründung können jedoch solche Festsetzungen nicht geheilt werden, die zu unbestimmt sind.

Funktion der Begründung.

Die Begründung hat eine mehrfache Funktion:

- Erläuterung des Planinhalts:

Die Begründung dient insoweit der Unterrichtung der Barger und der beteiligten Träger öffentlicher Belange. Dies ist von besonderer Bedeutung bei der Begründung des Planentwurf. Die Entwurfbegründung soll den Beteiligten während der Planaustellung ermöglichen, Bedenken und Anregungen vorzubringen. Aber auch die Begründung des beschlossenen Bebauungsplans soll die Öffentlichkeit informieren; dies ergibt sich aus § 12;

- Rechtfertigung der Planung zum Zwecke der Rechtskontrolle

Die Begründung hat insoweit die Aufgabe, das Ergebnis der planerischen Entscheidung zu rechtfertigen und dabei insbesondere die Einhaltung des Abwägungsgebots nachzuweisen;

- Hinweis auf weitere zum Vollzug erforderliche Maßnahmen

Die Begründung hat insoweit die Aufgabe, weitere zum Vollzug des Bebauungsplans erforderliche Maßnahmen anzukündigen, wenn diese von besonderer Bedeutung sind. Durch entsprechende Ausführungen in der Begründung kann die Durchführung dieser Maßnahmen erleichtert werden. Die Begründung soll ferner aufzeigen, wo Konflikte im Plan offen gelassen und auf die Vollzugsebene transferiert wurden, und darum eine Konfliktbewältigung auf Vollzugsebene noch erforderlich ist.In der Begründung sollen auch Kennzeichnungen nach §9 Abs. 5 näher beschrieben werden, soweit dies für Vollzugsmaßnahmen von Bedeutung sein kann.

Verhältnis der Begründung zum Bebauungsplan a) Teilnahme am Planverfahren - Das Begründungsgebot ist eine Verfahrens und Formvorschrift. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Nr. 2 und § 215 Abs. 1. Seine Einhaltung ist nach Maßgabe dieser Vorschriften Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die Begründung in Form der Entwurfsbegründung bzw. der Planbegründung nimmt an allen wesentlichen Akten des Planverfahrens teil. Sie muss dem Planentwurf im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 beigefügt und gemäß § 12 zusammen mit dem Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht vollständig und augenfällig bereitgehalten werden. Die Begründung wird jedoch nicht als Satzung beschlossen; sie ist auch nicht Bestandteil des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan. Die Begründung bedarf daher für sich keiner Genehmigung nach § 11. Neben dem Satzungsbeschluss ist auch kein sonstiger Beschluss zur Begründung erforderlich. Bundesrechtlich ist ein Beschluss der Gemeindevertretung nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen notwendig; zu diesen gehört die Begründung nicht. Die Begründung muss jedoch den Mitgliedern der Gemeindevertretung beim SatzungsbeschluB vorgelegen haben und damit bekannt gewesen sein. Ist dem Plan bei der Auslegung nach § 12 eine Begründung beigefügt, so darf vermutet werden, dass sie auch bei der Beschlußfassung der Gemeindevertretung vorgelegen hat. Daraus, dass die Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung als Ergebnis lediglich festhält, dass der bezeichnete Bebauungsplan als Satzung beschlossen sei, kann nicht geschlossen werden, die Gemeindevertretung habe die Begründung nicht zur Kenntnis gehabt oder der Beschlussfassung über den Bebauungsplan habe eine Begründung als Teil der Beschlussvorlage nicht zugrunde gelegen. Für eine entsprechende Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Die Begründung kann dem Plan nicht nachgeschoben werden, wenn sie bei der Beschlußfassung nicht beigefügt war.

Inhaltliche Kongruenz von Plan und Begründung - Der Inhalt der Begründung muss dem Inhalt des Bebauungsplans entsprechen. Das gilt auch für die Entwurfbegründung im Verhältnis zum ausliegenden Bebauungsplanentwurf. Die Festsetzungen im Bebauungsplan und die Angaben in der Begründung dürfen zumindest in wesentlichen Teilen nicht auseinander gehen. Liegt dennoch ein Widerspruch zwischen dem Planinhalt und dem der Begründung vor, so ist allein der Bebauungsplan maßgebend.

Die Anforderungen an den Inhalt der Begründung ergeben sich aus ihrer Funktion. An die Entwurfsbegründung sind daher andere Anforderungen zu stellen als an die Planbegründung. Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 sind in der Begründung die Ziele und Zwecke der Planung darzulegen. Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan dessen Ziele und Zwecke darzulegen sind, spricht die Vorschrift damit nicht die Ziele und Zwecke der Bauleitplanung schlechthin und damit den sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 ergebenden Ordnungs- und Entwicklungsauftrag an, vielmehr ist darzulegen, inwieweit die Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplans konkret den Ordnungs- und Entwicklungsauftrag erfüllen. Die Ziele geben an, was angestrebt werden soll; die Zwecke bezeichnen das, wozu das Angestrebte dienen soll. Darzulegen sind hierbei insbesondere die Motive der Planung bezogen auf die Grundzüge. Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 sind auch die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen. Zu den Auswirkungen gehört alles, was die bestehenden Verhältnisse im Plangebiet oder in der Nachbarschaft verändern kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Veränderung unmittelbar durch den Plan selbst oder durch Vollzugsmaßnahmen bewirkt wird, für die der Plan die Grundlage bildet. Von Bedeutung sind dabei die Auswirkungen auf alle öffentlichen und privaten Belange. Die Gemeinde darf sich nicht auf allgemeine Redewendungen, auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder auf eine bloße Beschreibung des geplanten Zustandes beschränken. Eine Beschränkung auf wesentliche Punkte ist zulässig. Es ist nicht erforderlich, auf die planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke und die auf diese bezogene Interessenabwägung einzugehen. Es kann ausreichen, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder für die Abgrenzung oder Zuordnung der Nutzungen anzugeben. Die Begründung muss auf die zentralen Punkte der Planung eingehen. Bei den zentralen Punkten handelt es sich um wesentliche Aussagen zum Inhalt des Bebauungsplans und die ihn tragenden Grande. Insbesondere ist dabei auf die Abwägung einzugehen. Was zu den zentralen Punkten gehört, ist nach den Umstanden des jeweiligen Planungsfalles zu entscheiden. Die hierzu vorliegende Rspr. ist für die Planungs und Verwaltungspraxis nur bedingt verwertbar, da sie den Begründungsinhalt in erster Linie unter dem Aspekt der §§ 214 und 215 betrachtet. Für die planende Gemeinde und für die Ausichtsbehörde kommt es jedoch darauf an, welche Anforderungen bestehen, ohne Rücksicht darauf, ob sich eine Verletzung auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auswirkt. Ob ein Begründungsmangel nach §§ 214 und 215 unbeachtlich ist, ist eine Frage, die sich erst nachträglich stellt. Von der Begründung des Bebauungsplans ist die Legende zu unterscheiden, die die im Bebauungsplan verwendeten Planzeichen erklärt; sie ist Bestandteil der Planzeichnung.