Rechtsverbindlichkeit

Der Rechtscharakter der gemäß § 9 Abs. 6 nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen und in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommenen Festsetzungen beruht auf diesen anderen Vorschriften. Er ändert sich durch die nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan nicht und wird nicht zu einer Festsetzung des Bebauungsplanes. Derartige Festsetzungen nehmen an der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans nicht teil. Somit ist der Prüfung der Baugenehmigungsbehörde entzogen, ob ein Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung mit derartigen im Bebauungsplan nur nachrichtlich übernommenen Festsetzungen vereinbar ist oder nicht. Bauverbote und Baubeschränkungen, die nicht Gegenstand städtebaulicher Regelungen sind, sondern auf Sondervorschriften beruhen, z.B. dem FStrG oder dem LuftVG, stellen keine Versagungsgründe dar. Das gleiche gilt erst recht für die Kennzeichnung von Flächen i. S. von § 9 Abs. 5, die keine rechtserhebliche Bedeutung hat. Es empfiehlt sich jedoch, in diesen Fällen auf etwaige Bauverbote oder Baubeschränkungen nach anderen gesetzlichen Sondervorschriften im Genehmigungsbescheid hinzuweisen. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, mit einem Genehmigungsbescheid, in den lediglich die Belehrung aufgenommen werde, dass dem Bauvorhaben möglicherweise andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sei dem Antragsteller wenig gedient; den berechtigten Interessen des Antragstellers könne vielmehr nur Rechnung getragen werden, wenn die Genehmigungsbehörde bereits bei ihrer Entscheidung grundsätzlich alle Gesichtspunkte planungs- und bodenrechtlicher Art berücksichtige, die für die Erteilung der nachfolgenden Baugenehmigung rechtserheblich sein können. Abgesehen davon, dass eine so weitgehende Prüfung innerhalb der in § 19 Abs. 4 vorgesehenen Frist nicht in allen Fällen möglich sein wird, kann die Schutzfunktion der Bodenverkehrsgenehmigung nicht weiter gehen als deren Sicherungsfunktion. Diese erstreckt sich aber, wie aus der Überschrift des Zeiten Teiles hervorgeht, zweifelsfrei nur auf die Sicherung der Bauleitplanung, also der Bauleitpläne, die von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind, und damit nicht auf die Sicherung sonstiger Planfeststellungsverfahren. Weiter geht auch die Bindungswirkung c es § 21 Abs. 1 nicht, wie der darin hergezogene § 20 ergibt, der nur die Festsetzungen des Bebauungsplanes als Versagungsgrund erwähnt. Wer auf eine umfassende Klärung der Bebaubarkeit seines Grundstücks wert legt, muss einen Bauvorbescheid beantragen. Zur entsprechenden Anwendung des § 33 im Fall der Teilung eines Grundstücks während der Änderung eines Bebauungsplans. Die Teilungsgenehmigung kann nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 nicht wegen fehlender Erschließung des geteilten Grundstücks versagt werden, auch wenn eine Baugenehmigung nach § 30 aus diesem Grund abgelehnt Werden kann. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 1 stellt ausschließlich auf die Vereinbarkeit der Teilung bzw. der bezweckten Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ab; damit ist die Frage der Erschließung bei Erteilung der Teilungsgenehmigung nicht zu prüfen. Dies ist schon deshalb gerechtfertigt, weil im Zeitpunkt der Teilung eines Grundstücks häufig noch gar nicht absehbar ist, wann die Erschließungsanlagen gebaut werden, auch wenn der Bebauungsplan bereits in Kraft ist. Da die Erschließung bei Erteilung der Teilungsgenehmigung somit nicht geprüft wird, kann insoweit allerdings auch keine Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 eintreten, so dass die Baugenehmigung später trotz erteilter Teilungsgenehmigung versagt werden kann, wenn das geteilte Grundstück nicht die erforderliche Erschließung aufweist. Freilich kann im Einzelfall das Sachbescheidungsinteresse - vergleichbar dem Rechtsschutzinteresse bei einem gerichtlichen Verfahren -für eine Teilungsgenehmigung fehlen, wenn offensichtlich ist, dass die beabsichtigte Bebauung wegen fehlender Erschließung nicht zugelassen werden kann und eine Änderung der Erschließungsverhältnisse schlechterdings ausgeschlossen erscheint. Für einen Antrag auf Erteilung einer sog. Bebauungsgenehmigung hat das BVerwG entschieden, ein solcher Antrag könne mangels Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden, wenn die bauordnungsrechtlich notwendige öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt auf Dauer nicht hergestellt werden kann. Dieser Rechtsgedanke kann auch auf die Teilungsgenehmigung übertragen werden. Zur Frage, ob die Teilungsgenehmigung versagt werden kann, wenn durch die Teilung ein anderes Grundstück die Zufahrt verliert.

Wegen eines Widerspruchs zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kann eine Teilungsgenehmigung grundsätzlich nicht versagt werden, weil § 20 Abs. 1 Nr. l ausschließlich auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans abstellt. Auch für bauordnungsrechtliche Hinderungsgründe kommt freilich eine Versagung der Teilungsgenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses in Betracht, wenn die Hinderungsgründe schlechterdings nicht ausräumbar sind; es gelten insoweit die oben zur Erschließung dargelegten Grundsätze entsprechend. Ein Fehlen des Sachbescheidungsinteresses kann allerdings wegen entgegenstehender sonstiger Hinderungsgründe nur angenommen werden, wenn diese Hinderungsgründe offensichtlich sind. Es ist nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde, im Rahmen des Verfahrens nach § 19 inzident über schwierige Fragen aus anderen Rechtsgebieten zu entscheiden.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung der Teilungsgenehmigung kann bereits geprüft werden, ob von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Ausnahme nach §31 Abs.1 oder eine Befreiung nach §31 Abs.2 erteilt werden kann; eine Rechtspflicht hierzu besteht allerdings wegen der kurzen Bearbeitungszeit nach allgemeiner Ansicht nicht. Dies gilt freilich vor allem für eine Befreiung, während die Behörde in der Regel in der Lage sein wird, innerhalb von 3 Monaten darüber zu entscheiden, ob eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 zugelassen wird. Der Einwand, eine Entscheidung über eine Befreiung scheide im Verfahren auf Erteilung der Teilungsgenehmigung deshalb aus, weil dies eine sorgfältige Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände verlange, die ohne detaillierte Bauvorlagen nicht getroffen werden könne, rechtfertigt zwar eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 im Rahmen des Bodenverkehrsrechts, nicht aber den generellen Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit. Sofern die Baugenehmigungsbehörde in der Lage ist, innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 Satz 3 eine Entscheidung über die Befreiung zu treffen, was z. B. bei einem nur geringfügigen Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder in anderen einfach gelagerten Fällen ohne weiteres möglich ist, gibt es keinen Grund dafür, ihr gleichwohl nicht die Möglichkeit einzuräumen, im Verfahren nach §§ 19 ff. über die Befreiung zu entscheiden. Dies liegt auch im Interesse der Vertragspartner eines Teilungskaufs; insbesondere dann, wenn der verkaufte Grundstücksteil überhaupt nur bei einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut werden kann. Dem berechtigten Interesse der Behörde, nicht unter Zeitdruck über möglicherweise schwierige Befreiungsanträge entscheiden zu müssen, wird in hinreichendem Umfang dadurch Rechnung getragen, dass es im Ermessen der Behörde steht, ob sie bereits im bodenverkehrsrechtlichen Verfahren die Frage der Befreiung in die Prüfung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Bebauung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans einbeziehen will.