Rechtsverstoß

Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Honoraranspruch ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet nach Werkvertragsrecht beurteilt. Der Ansicht der Beklagte in ihrer Revisionserwiderung, das Vertragsverhältnis der Parteien weise auch Elemente des Dienstvertrages auf und die Kündigung sei bereits nach § 627 BGB ohne Vergütungsanspruch jederzeit zulässig gewesen, kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Vertrag zwar auf eine lang dauernde Zusammenarbeit in einem bestimmten zeitlichen Rahmen angelegt gewesen sei.

Der Kläger habe jedoch nicht eine Tätigkeit als solche geschuldet, mit deren Ausübung er seine Pflicht erfüllt gehabt hätte, schon gar nicht in einem bestimmten zeitlichen Umfang. Vielmehr sei der Vertrag auf ein vom Kläger herzustellendes Arbeitsergebnis gerichtet gewesen, das ein geschlossenes Ganzes habe bilden sollen, nämlich die in 16 Basistexten gegliederte Gesamtdarstellung der rheumatischen Gelenkkrankheiten. Der Kläger sei danach zur Herstellung eines Werkes verpflichtet gewesen, das in Teilen innerhalb bestimmter Zeitabschnitte abzuliefern gewesen sei. Schuldete er aber einen Erfolg und nicht einen für das Arbeitsergebnis nur mittelbar bedeutsamen Arbeitseinsatz, so konnte das Berufungsgericht daraus frei von Rechtsfehlern folgern, dass zwischen den Parteien ausschließlich ein Werkvertrag zustande gekommen ist, und zwar in der Form eines Sukzessivlieferungsvertrags.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß das Vorliegen eines Verlagsvertrages verneint, da es nach seinen unbeanstandet gebliebenen Feststellungen an der Auswertungspflicht der Beklagte fehlt. Das Berufungsgericht konnte weiter offen lassen, ob die für die Annahme eines Bestellvertrages erforderliche enge Bindung des Klägers an den Plan und die Weisungen der Beklagte vorliegt. Denn auch der Bestellvertrag ist seinem Wesen nach ein Werkvertrag; auf seine urheberrechtlichen Besonderheiten kommt es im Streitfall nicht an.

Die mit Schreiben vom B. 3. 1979 ausgesprochene Kündigung des Werkvertrages durch die Beklagte ist nach § 649 S. 1 BGB wirksam. Nach § 649 S. 2, 1. Halbs. BGB kann jedoch der Unternehmer - hier der Kläger - in einem solchen Falle grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung entfallen kann. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall habe die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Auf die weitere Frage, ob der Grund vom Kündigungsgegner verschuldet sein oder zumindest in seiner Sphäre liegen muss, kommt es deshalb nicht an. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes, der in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist, verkannt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, die dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage unzumutbar erscheinen lassen. Bei einem auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnis - wie bei einem Dauerschuldverhältnis oder einem langfristig angelegten Vertrag der vorliegenden Art mit Sukzessivcharakter - reicht in aller Regel allein ein vertragswidriges Verhalten jedenfalls zunächst noch nicht für eine fristlose Kündigung aus. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er etwa in dem Gebot der Nachfristsetzung bei Verzug oder in dem Erfordernis der Abmahnung bei vertragswidrigem Gebrauch einer Mietsache zum Ausdruck kommt, dass eine Lösung vom Vertrag grundsätzlich erst zulässig ist, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrages hingewiesen worden ist. Ein solch nachdrücklicher Vorhalt war der Beklagte im Streitfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, vor allem angesichts der Natur der geschuldeten Leistung und der Entwicklung des Vertragsverhältnisses zumutbar. Die schon anfänglich aufgetretenen Schwierigkeiten, den festgelegten Themenkatalog einzuhalten, zeigen, dass sich ein komplexes wissenschaftliches Thema - wie die in einem Zeitraum von 8 Jahren zu erarbeitende Darstellung der rheumatischen Gelenkkrankheiten - im Aufbau und Inhalt ohne die spätere intensive Erarbeitung nur schwer von vornherein exakt und unumstößlich festlegen läßt. Dem trägt auch Ziff. 4 des Vertrages Rechnung, wonach die Reihenfolge des entsprechend dem Schreiben des Klägers vom 5. 9. 1977 zunächst nur als Grobplanung entworfenen, später aber in die Vereinbarung aufgenommenen Themenkataloges nur als Sollvorschrift ausgestaltet worden ist. So ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reihenfolge der Basistexte schon zu Beginn einvernehmlich geändert worden. Das Verhalten der Beklagte zeigt überdies, dass sie sich auch inhaltlichen Änderungen nicht von vornherein verschlossen hat. Gegenüber der mit Schreiben des Klägers vom 23. 11. 1978 angekündigten Änderung hat sich die Beklagte zunächst abwartend verhalten. Nach Erhalt der ersten beiden Texte hat sie mit Schreiben vom 21. 2. 1979 durchaus Bereitschaft zu einer Neukonzeption gezeigt, es heißt dort, dass man sich über den Aufbau und den Umfang der Texte nochmals grundsätzliche Gedanken machen müsse, auch müsse der Themenkatalog neu überarbeitet und dabei berücksichtigt werden, ob sich Änderungen bei einzelnen Punkten des Vertrages ergeben. Dieser Neukonzeption sollte das Gespräch vom 7. 3. 1979 dienen. Zwar ist bei diesem Gespräch nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die erstrebte Einigung über eine Neugestaltung des Themenkatalogs nicht erreicht worden. Indessen geht das Berufungsgericht selbst davon aus, dass das Gespräch sachlich noch nicht beendet war; es habe vielmehr abgebrochen werden müssen, um dem Kläger den Rückflug zu ermöglichen. Nach der vom Landgericht angeführten Aussage des Zeugen B ist die Unterredung nicht wegen unüberbrückbarer Gegensätze und damit wegen eines endgültigen Scheiterns der Verhandlungen abgebrochen worden; nach der Bekundung des Zeugen sollte vielmehr eine Fortsetzung der Erörterung des gesamten Fragenkomplexes auf schriftlichem Wege erfolgen. Mögen auch nach dem bisherigen Gesprächsverlauf die beiderseitigen Standpunkte unvereinbar gewesen sein, so war es der Beklagte unter diesen Umständen gleichwohl zumutbar, die sachliche Auseinandersetzung entweder fortzuführen oder auf einer Einhaltung des festgelegten Themenkatalogs zu bestehen und den Kläger unter Hinweis auf die Folgen dazu aufzufordern. Eine solche Aufforderung wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn der Kläger die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Davon kann aber nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Zwar hat das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewertet, der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, dass er den vereinbarten Themenkatalog nicht einhalten könne. Angesichts des vorzeitigen Abbruchs des Gesprächs ohne eine sachliche Beendigung kann aber nicht angenommen werden, dass der Kläger sich abschließend und endgültig geäußert hat. Dafür spricht auch das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Erhalt der Kündigung abgesetzte Schreiben des Klägers vom 7. 3. 1979, mit dem er die Diskussion fortsetzte und sich den Vorstellungen der Beklagte annäherte.

Allein das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Klägers, der von dem vereinbarten Themenkatalog abgewichen ist und mit den vorgelegten Basistexten nicht zwei der vorgesehenen Themen erschöpfend behandelt hat, berechtigte danach die Beklagte noch nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist deshalb nicht entfallen. Gleichwohl ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da noch weitere tatrichterliche Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs erforderlich sind. Nach § 649 S. 2 2. Halbs. BGB muss sich der Anspruchsberechtigte dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Die Frage, ob und in welchem Umfang vorliegend eine Anrechnung zu erfolgen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Insoweit wird das Berufungsgericht insbesondere dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagte in ihrer Berufungsbegründung weiter nachzugehen haben.