Rechtsvorschriften

Der Flächennutzungsplan ist nach § 6.Abs.. 2 schließlich auch daraufhin zu überprüfen, ob er sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

- dem Grundgesetz; Verhältnismäßigkeit;

- Bundesgesetzen; .

- Rechtsverordnungen der Bundes- oder der Landesregierung aufgrund von Bundesgesetzen; Landesverfassung;

- Landesgesetzen; z. B. Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz;,

- Rechtsverordnungen aufgrund von Landesgesetzen; z. B. Landschaftsschutzverordnungen;

- Rechtsverordnungen und Satzungen der Gemeinden aufgrund von Landesgesetzen im übertragenen Wirkungskreis.

Ob ein. Widerspruch des Flächennutzungsplans zu Vorschriften höheren Ranges vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Widerspruch kann nicht mit. Der Begründung verneint werden, dass nicht der Flächennutzungsplan, sondern erst seine Umsetzung durch den Bebauungsplan und weitere Vollzugsmaßnahmen eine Rechtsverletzung darstellen würde. Soweit Vorschriften sieh nicht an die Planting selbstrichten, sondern Anforderungen an Baumaßnahmen stellen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine mögliche Verletzung dieser: Vorschriften auf die Ebene des Flächennutzungsplans durchschlägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn wegen dieser Vorschriften: Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht mehr vollzogen werden können. Dürfen wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften Baugenehmigungen nicht erteilt werden; so ist ein Bebauungsplan; der eine derartige Bebauung zwingend festsetzt, wegen mangelnder Durchführbarkeit rechtswidrig. Ist dieser Bebauungsplan insoweit aus zwingenden Darstellungen eines Flächennutzungsplans entwickelt, so ist auch dieser insoweit nicht vollziehbar. Mangelnde. Vollziehbarkeit ist jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn von den betreffenden Vorschriften Ausnahmen oder Befreiungen möglich sind,- In diesem Falle schlagen die fair einzelne Baumaßnahmen maßgebenden Vorschriften auf Erteilung von Ausnahmen oder, Befreiungen von vornherein nicht erwartet werden kann.

Aufsichtsbehörde - Regelzuständigkeit, höhere Verwaltungsbehörde - Das BauGB bezeichnet die für die Genehmigung des Flächennutzungsplan zuständige Behörde nicht mit einem der Funktion dieser Behörde entsprechenden Ausdruck. Es weist die Aufsichtsfunktion der höheren Verwaltungsbehörde, d. h. einer Behörde mit bestimmter Rangstufe innerhalb des Gefüges der allgemeinen Landesverwaltung zu § 6 Abs.,* Satz 2 wird die Behörde allerdings auch als Genehmigungsbehörde bezeichnet. Im folgenden wird der Begriff. Aufsichtsbehörde verwendet; hiermit wird; die Funktion der Behörde auch dort bezeichnet, wo anstelle des Genehmigungs- ein Anzeigeverfahren vorgeschrieben ist. Zuständig für die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist nach § 6 40 Abs. I die höhere Verwaltungsbehörde. Das BauGB hat insoweit - wie schon das BBauG - für. die Ausübung der Sonderaufsicht eine spezielle Zuständigkeitsregelung getroffen. Die für die Plangenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörden sind nicht notwendig mit den allgemeinen Kommunalaufsichtsbehörden identisch; bei kreisangehörigen können die Aufsichtszuständigkeiten auseinander fallen, da hier die allgemeine Kommunalaufsicht bei den Behörden der Kreisstufe - liegt. Höhere Verwaltungsbehörden sind in der Regel die, staatlichen Verwaltungsbehörden der Länder auf der Stufe der Mittelinstanz.. Maßgebend ist das Organisationsrecht des jeweiligen Landes. Allerdings sind nicht in allen Flächenländern staatliche Mittelbehörden eingerichtet. Folgende Länder besitzen staatliche Behörden der Mittelinstanz mit zum Teil unterschiedlichen Bezeichnungen:

- Baden-Württemberg: Regierungspräsidium,

- Bayern: Regierung,

- Hessen: Regierungspräsident,

- Niedersachsen: Bezirksregierung,

- Nordrhein-Westfalen: Regierungspräsident,

- Rheinland-Pfalz: Bezirksregierung.

Kommen bei gemeinsamen Flächennutzungsplänen, nach § 203 Abs. 4. Hiernach ist die Oberste Landesbehörde für die Genehmigung zuständig. Das gleiche gilt, wenn Flächennutzungspläne von Planungsverbänden sich über die Gebiete verschiedener höherer Verwaltungsbehörden erstrecken.Im Saarland und in Schleswig-Holstein fehlen staatliche Behörden der Mittelinstanz. Hier ist die für den Städtebau zuständige Oberste Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 1. Es sind dies

- im Saarland: der Minister für Umwelt,

- in Schleswig-Holstein: der Innenminister.