Rechtswidrigkeit

Ein Täter handelt rechtswidrig, wenn er den Tatbestand einer Strafrechtsnorm verwirklicht. Dabei ist die Rechtswidrigkeit Folge der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung oder einer Unterlassung. Dabei wird mit dem Tatbestand ein Sachverhalt beschrieben, der von der Rechtsordnung abgelehnt wird. Somit steht Rechtswidrigkeit im Widerspruch zum geltenden Recht. Es gibt dabei jedoch auch Ausnahmefälle, in denen die Tat durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein kann. In diesen Fällen wird die Tat akzeptiert, da sie im Einklang mit den Grundwerten der Rechtsordnung steht. Hier ist insbesondere die Notwehr zu nennen. Dabei handelt jemand, der eine Tat in Notwehr begeht, nicht rechtswidrig(§32 Abs. 1 StGB). Dabei ist Notwehr eine Verteidigung, die erforderlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Hier erfolgt von der Rechtsordnung keine Zumutung hinsichtlich der Duldung eines Angriffs auf die eigenen Rechtsgüter. Damit schützt der Verteidiger zum einen seine eigenen Rechtsgüter, jedoch zum anderen auch die Integrität der Rechtsordnung. Mit Nothilfe bezeichnet man die Hilfe eines Verteidigers zum Schutz eines Anderen. Es sind grundsätzlich alle Rechtsgüter notwehrfähig. Voraussetzung für Notwehr ist der Wille sich zu Verteidigen. So handelt ein Bestohlener in Notwehr, wenn er in die Wohnung eines Diebes einbricht, um sich sein Eigentum wieder zurückzuholen. Hier besteht jedoch die Einschränkung, dass nur die notwendige Notwehr gerechtfertigt ist. Alles was darüber hinausgeht, wird als Notwehrexzess bezeichnet. Stehen das zu verteidigende Rechtsgut und das zu verletzende Rechtsgut des Täters außer Verhältnis, so muss der Verteidiger die Verletzung des eigenen Rechtsguts hinnehmen.

Als weiterer Rechtfertigungsgrund lässt sich der rechtfertigende Notstand nennen(§34 StGB).

Es gibt im Strafrecht noch weitere Rechtfertigungsgründe neben der Notwehr und dem rechtfertigende Notstand. Aus den polizeirechtlichen Eingriffsbefugnissen können sich weitere Rechtfertigungsgründe ergeben. So ergibt sich aus dem Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gegenüber dem auf frischer Tat Betroffenen ein Rechtfertigungsgrund.