Rechtswirkung der Genehmigung

Die Genehmigung des Bebauungsplans hat - ebenso wie die des Flächennutzungsplans - im Hinblick auf ihre Wirkung doppelten Charakter. In materiellrechtlicher Hinsicht stellt die Plangenehmigung fest, dass der vorgelegte Bebauungsplan mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Diese Feststellung wirkt nicht konstitutiv. Weist der Bebauungsplan dennoch Fehler auf, so werden diese durch die Erteilung einer Genehmigung nicht behoben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht besitzt die Plangenehmigung insoweit rechtsgestaltenden Charakter, als sie im nämlich die Bekanntmachung freigibt. Fehlt die Genehmigung, liegt ein für die Bebauungsplanung wesentlicher Verfahrensabschnitt nicht vor, so dass ein wirksamer Bebauungsplan nicht zustande kommen kann. Die Plangenehmigung ist also nicht nur Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Bebauungsplan, sondern integrierter und konstitutiver Teil des Verfahrens selbst. Die Genehmigung eines Bebauungsplans ist - trotz ihres doppelten Charakters im Verhältnis zur Gemeinde - kein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der außer der Gemeinde auch die zukünftigen Planbetroffenen derart berührt, dass die Entscheidung über die Genehmigung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte; gegenüber den Planbetroffenen ist die Genehmigung lediglich Bestandteil des Planaufstellungsverfahrens. -

Rechtsform der Genehmigung bzw. Versagung - Die Genehmigung des Bebauungsplans besitzt nach heute herrschender Auffassung auch im Hinblick auf ihre Rechtsform einen doppelten Charakter. Sie ist nach außen hin Teil des Bebauungsplanverfahrens. Insoweit tritt sie - wie die übrigen Verfahrensschritte auch - nicht gesondert in Erscheinung. Im Verhältnis der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtbehörde zur Gemeinde ist die Plangenehmigung dagegen als Verwaltungsakt ausgestaltet. Auch die Versagung der Genehmigung ist für die Gemeinde ein Verwaltungsakt.

Genehmigung von Teilen des Bebauungsplans - § 11 Abs. 2 verweist nicht auf § 6 Abs. 3; das BauGB weicht insoweit vom BBauG ab. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass räumliche oder sachliche Teile des Bebauungsplans nicht genehmigt werden. Dies ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Ein Verweis auf § 6 Abs. 3 ist nicht erforderlich, da diese Vorschrift auf die Besonderheiten des Flächennutzungsplans abstellt; weil der Flächennutzungsplan grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen ist, bedarf die Teilversagung der Genehmigung als Ausnahme von der gesetzlichen Regel der besonderen Ermächtigung da er ohnehin nur einen begrenzten Geltungsbereich besitzt. Der Ausschußbericht stellt klar, dass beim Bebauungsplan auch eine Versagung der Genehmigung für Teile des Bebauungsplans in Betracht kommt. Bei der Genehmigung von räumlichen oder sachlichen Teilen des Bebauungsplans liegt bezogen auf einen Teil des Bebauungsplans eine Genehmigung und bezogen auf den anderen Teil eine Versagung vor. Damit ist das Genehmigungsverfahren insgesamt abgeschlossen. Bei fristgerechter Entscheidung kann daher auch bezüglich des nicht genehmigten Teils eine Genehmigungsfikdon nicht eintreten. Diese Genehmigung unterscheidet sich damit von der Vorweggenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1; bei letzterer bleibt das Verfahren im Hinblick auf den zurückgestellten Rest weiter anhängig. Die Vorweggenehmigung ist eine Teilgenehmigung, die aber in eine Genehmigung von Teilen des Bebauungsplans umschlagen kann, wenn der Rest später ganz oder teilweise nicht genehmigt werden kann. Eine Genehmigung von Teilen ist nur zulässig, wenn lediglich be- 59 stimmte räumliche oder sachliche Festsetzungen gegen materiellrechtliche Vorschriften verstoßen, die übrigen aber für sich eine sinnvolle und sachgerechte Planung darstellen. Der genehmigungsfähige Teil des Planes muss für sich eine geordnete städte- - bauliche Ordnung und Entwicklung gewährleisten. Erfasst der Rechtsverstoß den gesamten Plan, ist eine Genehmigung von Teilen unzulässig; dies ist der Fall, wenn entweder der Planungsvorgang durch die Rechtsverletzung in seinem Kern betroffen wird oder wenn der verbleibende Rest der planungsrechtlichen Festsetzungen aus sich heraus nicht mehr verständlich ist und darum keine sinnvolle Inhaltsbestimmung für den gesamten Bereich trifft. Die Genehmigung von räumlichen oder sachlichen Teilen setzt keinen Antrag der Gemeinde voraus. Der nur teilweise genehmigte Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses der Gemeinde. Das BVerwG hält einen Beitrittsbeschluss aus der Sicht des Bundesrechts nicht für erforderlich. Maßgebend ist allein das Landesrecht. Aus ihm ergibt sich jedoch zwingend die Notwendigkeit für einen Beschluss der Gemeindevertretung. Die Genehmigung von Teilen eines Bebauungsplans führt zwangsläufig zu einer inhaltlichen Veränderung des ursprünglich als Satzung beschlossenen Bebauungsplans; dies macht eine erneute Beschlussfassung des Gemeindeorgans erforderlich, das den ursprünglichen Satzungsbeschluss gefasst hat. Nach Auffassung des OVG Lüneburg soll ein Beitrittsbeschluss nur bei wesentlichen Abweichungen erforderlich sein; dem kann nicht zugestimmt werden. Macht die Gemeinde den nur teilweise genehmigten Bebauungsplan insgesamt bekannt, liegt ein wirksamer Bebauungsplan nicht vor. Das gleiche gilt, wenn für den genehmigten Teilbereich ein Beitrittsbeschluss nicht gefasst wird. In beiden Fällen stimmen der Satzungsinhalt und der Inhalt der Genehmigung nicht überein. Die Gemeinde kann aber auch - sofern nicht § 1 Abs. 3 etwas anderes erfordert - von dem Bebauungsplan insgesamt Abstand nehmen oder für den gesamten Planbereich des ursprünglichen Bebauungsplans das Verfahren neu in Gang setzen.

Vorweggenehmigung räumlicher oder sachlicher Teile, Teilgenehmigung - Nach § 11 Abs. 2 in Verb. mit § 6 Abs. 4 Satz 1 können räumliche oder sachliche Teile des Bebauungsplans vorweg genehmigt werden. Macht die Aufsichtsbehörde hiervon Gebrauch, so wird über den vorgelegten Genehmigungsantrag nicht einheitlich, sondern in zeitlich hintereinander folgenden Teilverwaltungsakten entschieden. Für den vorweggenommenen Teil wird eine Teilgenehmigung erteilt, während die Entscheidung über den übrigen Teil zurückgestellt wird. Insoweit bleibt der Genehmigungsantrag weiter anhängig mit der Folge, dass insoweit auch die Genehmigungsfrist weiterläuft.

Gibt die Gemeinde nach Vorweggenehmigung eines räumlichen Teils 63 des Bebauungsplans ihre Planabsicht für den restlichen Geltungsbereich auf, so muss sie den bereits vorweg genehmigten und durch Bekanntmachung möglicherweise schon rechtsverbindlich gewordenen Teil des Bebauungsplans unter Einbeziehung der neuen - engeren - Begrenzung des Geltungsbereichs erneut gemäß § 3 Abs. 2 auslegen und als Satzung beschließen. Die Vorweggenehmigung durch die Aufsichtsbehörde führt für sich noch nicht zu einer Änderung des räumlichen Geltungsbereichs.