Rechtswirkung

Der Flächennutzungsplan wird demnach im Gegensatz zum Bebauungsplan auch nicht als Satzung mit der Rechtswirkung beschlossen, dass dadurch Ortsrecht geschaffen wird. Darstellungen eines Flächennutzungsplans dürfen auch nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden. Die Ausweisung einer Fläche als Baugebiet begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung eines Bauvorhabens.

Der Flächennutzungsplan ist auch kein Verwaltungsakt, denn er 1 regelt keinen Einzelfall oder mehrere Einzelfälle auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern enthält die generelle, sich im übrigen auf eine bloße Ankündigung beschränkende Regelung eines Sachverhalts, die sich an die Öffentlichkeit wendet. Daher kann er nicht mit einer Verwaltungsklage angefochten werden. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist allerdings ein Verwaltungsakt, jedoch nur im Verhältnis zur Gemeinde. Ihr gegenüber trifft die Rechtsaufsichtsbehörde eine Regelung in einem Einzelfall, indem sie einer bestimmten Maßnahme der Gemeinde die zu ihrer Rechtswirksamkeit erforderliche Billigung erteilt. Im Verhältnis o zu den vom Plan Betroffenen trifft das nicht zu. Aus ihrer Sicht ist die Genehmigung ein unentbehrlicher Bestandteil des Planaufstellungsverfahrens und teilt die rechtliche Qualifikation des Flächennutzungsplans, zu dem sie ergangen ist. Deshalb erstreckt sich für sie die Unzulässigkeit der Klage auch auf den Genehmigungserlass. Das gleiche gilt für den Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans. Er ist ebenfalls nur integrierender Bestandteil eines einheitlichen Planaufstellungsverfahrens, der von dritter Seite somit nicht zum Gegenstand einer selbständigen Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage gemacht werden kann. Dagegen steht einer Nachbargemeinde notfalls die vorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu, denn § 2 Abs. 2 begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch, der verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann.

Der Flächennutzungsplan ist auch kein Vertrag, denn er kann auch ohne Mitwirkung und gegen den Willen anderer Planungsträger beschlossen werden. Da der Flächennutzungsplan in einem förmlichen Verfahren zustande kommt, der Genehmigung bedarf, die Gemeinde für die Aufstellung der Bebauungspläne bindet und andere öffentliche Planungsträger die ihm nick widersprochen haben, zur Anpassung verpflichtet, kann er and nicht als Verwaltungsinternum angesehen werden, er ist vielmehr ein hoheitliche Maßnahme eigener Art, aus der das Gesetz rechtliche Folgerungen zieht.

Beachtlichkeit im Baugenehmigungsverfahren - Im Urteil vom 25.10. 1967 hat das BVerwG ausgeführt, hinsichtlich der Berücksichtigung entgegenstehender Flächennutzungspläne im Außenbereich gebe es einen nicht nur quantitativen, in der Gewichtung sich graduell auswirkenden, dem einen qualitativen Unterschied zwischen privilegierten Vorhabe i. S. von § 35 Abs. 1 und sonstigen Vorhaben i. S. von § 35 Abs. 2, weil die privilegierten Vorhaben § 35 Abs. l in einer dem § 30 immerhin Weise ihre Errichtung im Außenbereich vorsieht. Flächenutzungspläne könnten sich deshalb und weil diese Pläne in der Art un Qualität ihrer Aussage unmittelbar der Ebene angehören, in der die Aussage des § 35 Abs. 1 liegt, gegenüber privilegierten Vorhaben anders als gegenüber sonstigen Vorhaben nicht auswirken. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist vielmehr nur unter besonderen Voraussetzungen eine konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs, wobei es Ziel einer solchen standortbezogenen Darstellung sein muss, gerade die Landwirtschaft wegen besonderer Gegebenheiten zu sichern und zu fördern, nicht aber jegliche andere Nutzung unabhängig von § 35 Abs. 1 und 2 BBauG zu verhindern. Ob hierzu eine besondere Bonität des Bodens und damit eine besondere Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung ausreicht, hat das BVerwG a. a. O. offengelassen. Ein solches Ziel kann aber für bestimmte Flächen die Wirkung einer konkreten standortbezogenen Aussage haben, wenn z. B. die Darstellung aufgrund einer Abstimmung zwischen agrarstruktureller und städtebaulicher Planung dazu dienen soll, eine in Aussicht genommene agrarstrukturelle oder städtebauliche Maßnahme zu ermöglichen. Für die Auslegung der Darstellung ist der dem Flächennutzungsplan gemäß Abs. 5 beizufügende Erläuterungsbericht heranzuziehen. Spätere Erklärungen der Gemeinde zur Bestimmung des Inhalts des Flächennutzungsplans heranzuziehen, ist insoweit unzulässig. Ob sich die Darstellung i. S. eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs im Einzelfall gegenüber einem Vorhaben durchsetzt, m. a. W. ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen oder ob es öffentliche Belange beeinträchtigt, setzt eine Abwägung voraus, und zwar nicht eine planerische, sondern eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens. Insoweit konkretisiert der Flächennutzungsplan allenfalls öffentliche Belange, die sich nur nach Maßgabe einer noch gebotenen Gewichtung im Einzelfall durchsetzen können; auch die Darstellung von Abgrabungsflächen den negativen Aussagegehalt i. S. einer Abgrabungskonzentrationszone haben mit dem Ziel, den Abbau im übrigen Außenbereich zu vermeiden. Sie kann insoweit Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung tatsächlicher Gegebenheiten sein. Eine solche Darstellung i. S. eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs mit ihrer negativen Aussage kann im Einzelfall dann ebenfalls das Gewicht eines öffentlichen Belangs haben, der der Abgrabung auf einer im übrigen für die Landwirtschaft dargestellten Fläche i. S. des § 35 Abs. 1 entgegensteht.