Rechtswirkungen

Festsetzungen zur Ersetzung einer Fachplanung im Bebauungsplan haben für die hiervon betroffenen Grundstücke grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie autonome Festsetzungen nach §9 Abs. 1 bis 3. Sie sind als Ortsrecht verbindlich. Die weitergehenden Rechtswirkungen einer fachgesetzlichen Planfeststellung treten nicht ein. Insbesondere fehlt dem Bebauungsplan die für den Planfeststellungsbeschluss charakteristische Konzentrationswirkung und damit die Fähigkeit zu einer endgültigen und umfassenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Für Bauwerke sind, soweit sie nicht bauordnungsrechtlich vom Genehmigungsvorbehalt freigestellt sind, die notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen oder sonstigen Entscheidungen erforderlich. Auch die mit der Planfeststellung verbundene Möglichkeit, Schutzauflagen bzw. Entschädigungspflichten gegenüber dem Trager der Straßenbaulast anordnen zu können, findet keine Entsprechung im Bebauungsplanrecht. Schließlich ist der Bebauungsplan auch nicht in der Lage, Beseitigungs oder Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen auszuschließen; der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss besitzt demgegenüber eine verbindliche Ausschlusswirkung. Bei einer Fachplanung durch Bebauungsplan richten sich die Instrumente und Verfahren zur Sicherung der Planung ausschließlich nach den Vorschriften des BauGB. Die vorgesehene Straße kann daher nur durch die Veränderungssperre nach §14ff., nicht aber mit Hilfe der straßenrechtlichen Veränderungssperre gegen unerwünschte Veränderungen gesichert werden. Ist eine Enteignung erforderlich, so kommen bei einer Fachplanung durch Bebauungsplan die planungsrechtlichen Enteignungsvorschriften der §§85ff. zur Anwendung. Die Anwendung der straßenrechtlichen Enteignungsregeln ist ausgeschlossen. Insbesondere ist mit der Festsetzung von Straßen im Bebauungsplan noch keine Vorentscheidung über die Enteignung verbunden. Die für Planfeststellungen charakteristische Vorwirkung im Hinblick auf die Enteignung tritt nicht ein. Wird eine privilegierte Fachplanung durch Bebauungsplan festgesetzt, so treffen den Baulastträger die Verpflichtungen aus § 40. Er ist erforderlichenfalls zur Übernahme der betreffenden Grundstücke verpflichtet.

Ergänzende oder abweichende Planfeststellungen - Eine Fachplanung durch Bebauungsplan darf durch ein nachfolgendes Planfeststellungsverfahren ergänzt werden. Eine solche Ergänzung kann notwendig sein, weil im Bebauungsplan nicht alle für den Straßenbau relevanten Bindungen festgesetzt werden dürfen. Als ergänzende Regelungen kommen u. a. in Betracht

- Ausgestaltung von Straßenkreuzungen;

- Feststellung der Durchflußöffnung bei Brücken über Gewässern; - Regelung von Unterhaltungspflichten bei Kunstbauten;

- Auflagen zum Bau oder zur Unterhaltung von Stützmauern und Lärmschutzanlagen;

- Änderung von Zufahrten;

- Verlegung von Versorgungsleitungen;

- wasserbautechnische Maßnahmen zur Regelung des Oberflächenwasser Abflusses;

- Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht.

Eine ergänzende Planfeststellung ist auch in der Lage, im Bebauungsplan nicht vollständig bewältigte Konflikte zu lösen. Ein dahingehender Vorbehalt kann jedoch nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Von einer im Bebauungsplan festgesetzten Fachplanung für Straßen darf durch nachfolgende Planfeststellung auch abgewichen werden. Der Bebauungsplan wird insoweit durch eine abweichende Fachplanung überlagert und damit unvollziehbar. Für die Gemeinde ergibt sich in diesem Falle aus § 1 Abs. 3 die Pflicht, den Rechtsschein des unwirksam gewordenen Bebauungsplans durch ein Änderungs- oder Aufhebungsverfahren zu beseitigen. Der prinzipielle Vorrang der Fachplanung bleibt damit auch in diesem Falle erhalten. Eine von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichende Planfeststellung ist allerdings nur zulässig, wenn dabei die vorgesehenen Verfahren eingehalten und die materiellrechtlichen Bindungen beachtet werden. Die Gemeinde ist verfahrensmäßig an der Planfeststellung zu beteiligen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind die Festsetzungen im Bebauungsplan als Material bei der fachplanerischen Abwägung zu beachten. Daneben gilt § 8. Entstehen der Gemeinde infolge der Anpassung ihres Bebauungsplans an eine veränderte Fachplanung Aufwendungen, so hat diese der Fachplanungsträger zu erstatten. Bei einer ergänzenden oder abweichenden Planfeststellung richten sich Entschädigung von Grundstückseigentümern nach den Vorschriften der §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 BauGB.