Regelung

Nach § 29 Satz 4 bleiben andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Hierzu gehören Anforderungen an bauliche Anlagen und Baugrundstücke insbesondere nach dem:

- Bauordnungsrecht,

- Immissionsschutzrecht,

- Atomrecht,

- Naturschutzrecht,

- Denkmalschutzrecht und

- sonstigen öffentlichen Baurecht .

Die in § 29 Satz 4 angesprochenen Vorschriften stellen Anforderungen an die Genehmigung baulicher Anlagen und sind darum auf der Ebene des Planvollzuges anzusiedeln. Dies ergibt sich u. a. aus der Nennung des Bauordnungsrechts in § 29 Satz 4 als Beispiel. Vorschriften zur Planung oder mit planungsrechtlichem Inhalt gehören nicht hierzu, da sonst auch die in §38 nicht privilegierten Planungen mit ihren Festsetzungen unberührt bleiben würden; damit verlöre die Aufzählung in §38 ihren Sinn. Die nach § 29 Satz 4 unberührt bleibenden Vorschriften haben ihre Wurzeln außerhalb des städtebaulichen Planungsrechts; sie sind ihrer Zielrichtung nach nicht primär bodenrechtlicher Natur, sondern aus anderen Gesichtspunkten motiviert. Zum Teil fallen sie in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Auch aus diesem Grunde war es dem Bundesgesetzgeber bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Nr. 18 GG verwehrt, eine andere Regelung zu treffen als die in §29 Satz 4. Insbesondere hätte er ausschließliches Landesrecht weder ausschließen noch einschränken dürfen. Das gilt auch dann, wenn die Anwendung der unberührt bleibenden Vorschriften sich auf die Bebaubarkeit von Grundstücken auswirkt. Die in § 29 Satz 4 angesprochenen Vorschriften werden durch das Bebauungsrecht der §§29 ff. nicht verdrängt, sondern treten kumulativ hinzu. Ein Vorhaben muss daher sowohl den Anforderungen des Bebauungsrechts als auch den Vorschriften nach § 29 Satz 4 genügen. Da auch § 30 unter dem Vorbehalt des § 29 Satz 4 steht, ist es möglich, dass ein Vorhaben nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar zulässig, nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dagegen nur eingeschränkt zulässig oder - in besonderen Fällen - sogar unzulässig ist. So kann die Genehmigung für einen im Industriegebiet dem Typ nach zulässigen Betrieb im Einzelfall immissionsschutzrechtlich daran scheitern, dass ein Ausstoß bestimmter Schadstoffe wegen der konkret vorhandenen Vorbelastung nicht mehr zugelassen werden darf. Das BVerwG ist demgegenüber der Meinung, dass der Kumulierung der einen und der anderen Anforderungen durch das Bundesrecht Grenzen gesetzt seien. Es hält die nach § 29 Satz 4 unberührt bleibenden Vorschriften nur für wirksam, soweit sie das Bundesrecht ergänzen; die betreffenden Vorschriften dürften zwar - gleichsam parallel - über das hinausgehen, was nach Bundesrecht erforderlich sei, sie dürften jedoch die nach Bundesrecht gestellten Anforderungen nicht leerlaufen lassen. Folgt man der Auffassung des BVerwG, könnten die in § 29 Satz 4 angesprochenen Vorschriften allenfalls das Wie der Bebauung, nicht aber das Ob regeln. Auf der gleichen Linie liegen die Entscheidungen des BVerwG zur Wirkung des Naturschutzrechts bei der Anwendung. In der Entscheidung vom 12.6.1970 ging es um die Wirkung einer Landschaftsschutzverordnung auf die Zulässigkeit eines Vorhabens nach §34; das BVerwG kommt zum Ergebnis, dass die Vorschriften über den Landschaftsschutz das Vorhaben allenfalls in seinen Einzelheiten beeinflussen, aber als solches nicht verhindern könnten. Die anderen Vorschriften i. S. von § 29 Satz 4 würden nur unberührt gelassen, soweit die §§30 keine abschließende Regelung enthalten. Der Gedanke wird in der Entscheidung vom 24.2. 1978 fortgeführt; allerdings wird ein landesrechtliches Uferbauverbot als relevanter öffentlicher Belang i. S. des § 34 BBauG 1976 anerkannt. Für Vorhaben im Außenbereich lässt dagegen das BVerwG eine landesrechtliche Landschaftsschutzverordnung voll gelten. Die vom BVerwG vertretene Auffassung jedoch beruht auf einem Zirkelschluss, da sie zumindest den §§30 und 34 eine abschließende Regelung durch Bundesrecht unterstellt, die aber gerade im Hinblick auf § 29 Satz 4 erst bewiesen werden müsste. Würden die §§29f£ die Bebaubarkeit abschließend regeln, hätte der Vorbehalt in § 29 Satz 4 keinen Sinn. Aus ihm ergibt sich vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber Regelungen aus anderen Rechtsbereichen nicht verdrängen wollte, selbst wenn deren Anwendung sich auf die Zulässigkeit der Bodennutzung auswirken sollte. Hätten die §§30f1. abschließende Wirkung, würde auch ausschließliches Landesrecht verdrängt; eine Konsequenz, die die Länder im Gesetzgebungsverfahren nicht hingenommen haben und auch nicht hinnehmen könnten. Die Rspr. des BVerwG führt im Ergebnis zu einer schleichenden Absorption von Landesrecht durch Bundesrecht, da mit dem Hinweis auf die bodenrechtliche Relevanz fast alle baurechtlichen Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen bundesrechtlich unterlaufen werden könnten. Dies schließt nicht aus, dass dort, wo durch Vorschriften nach §29 Satz4 eine unzumutbare Belastung des Eigentums ohne Ausgleich vorgenommen wird, sorgfältig geprüft werden muss, ob die betreffende Landes- oder Bundesregelung im Hinblick auf Art. 14 GG Bestand hat. So ist denkbar, dass nachträgliche Anforderungen aus denkmal- oder naturschutzrechtlicher Sicht an Vorhaben im unbeplanten Innenbereich an Art.14 GG scheitern. Bei Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen kommt es dagegen darauf an, ob die Anforderungen nach den anderen Vorschriften bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans wirksam waren und deshalb die vom Bebauungsplan eingeräumte Bebaubarkeit bereits vor-belastet war. Scheitert der Vollzug des Bebauungsplans generell an Vorschriften i.S. von §29 Satz 4, so ist der betreffende Bebauungsplan möglicherweise insgesamt oder teilweise undurchführbar und damit fehlerhaft. Dagegen wird der Vollzug eines Bebauungsplans nicht generell in Frage gestellt, wenn Vorschriften i. S. des § 29 Satz 4 nur in atypischen Fällen die Bebauung ausschließen. Das gleiche gilt, wenn Vorschriften der Vollzugsebene Ausnahmen vorsehen. Eine vergleichbare Situation ergibt sich auch bei der Feinsteuerung durch §31 Abs. 2 BauGB bzw. § 15 BauNVO auf Vollzugsebene; auch hierdurch wird die rechtliche Existenz des Bebauungsplans nicht berührt. Aus diesem Grunde ist es bereits im Ansatz verfehlt, wenn das BVerwG die Wirkung der nach § 29 Satz 4 unberührt bleibenden Anforderungen an den Festsetzungen des Bebauungsplans misst. Dabei wird die vorgängig zu prüfende Frage außer acht gelassen, ob der Bebauungsplan wegen Verletzung z.B. von Landesrecht von vornherein fehlerhaft ist, weil dort gestellte Anforderungen z.B. an die Zugänglichkeit von Baugrundstücken generell nicht eingehalten werden können. Die Auffassung des BVerwG degradiert die durch Gesetz aufgestellten Anforderungen zu überwindbaren Belangen bei der bauleitplanerischen Abwägung. Die nach Ø29 unberührt bleibenden Vorschriften können nur negativ; d. h. baurechtsbeschränkend bzw. baurechtsausschließend wirken, nicht aber positiv zulassend, da sie primär nicht bodenrechtlicher Natur sind.