Regelungen

Die Festsetzungen nach Landesrecht im Sinne von § 9 Abs. 4 sind mit denen planungsrechtlicher Art formal über den gemeinsamen Bebauungsplan verbunden, im übrigen aber rechtlich selbständig. Sie haben daher nicht notwendig das gleiche rechtliche Schicksal. So führt die Ungültigkeit bauordnungsrechtlicher Regelungen im Bebauungsplan nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen. Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Möglich ist, dass die Verletzung von Form und Verfahrensvorschriften sowohl die planerischen als auch die landesrechtlichen Festsetzungen in gleicher Weise betrifft, z. B. bei der Mitwirkung ausgeschlossener Ratsmitglieder. In vielen Fällen ist die Verbindung von planerischen und landesrechtlichen Festsetzungen Ausdruck einer einheitlichen städtebaulichen Konzeption. Die verschiedenartigen Festsetzungen können inhaltlich so aufeinander bezogen sein, dass die einen nicht ohne die anderen getroffen worden wären. Die Unwirksamkeit von Festsetzungen planungsrechtlicher Art zieht hier die Unwirksamkeit landesrechtlicher Festsetzungen nach sich und umgekehrt.

Verhältnis der Kennzeichnungen zur Planung und Abwägung - Gemäß § 9 Abs. 5 sollen im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet werden, die bestimmten Einwirkungen ausgesetzt sind.

Dieser Kennzeichnungspflicht unterliegen:

- Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;

- Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;

- Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

Eine vergleichbare Regelung für den Flächennutzungsplan enthalt § 5 Abs. 3. Allerdings ist dort die Kennzeichnung bei Bodenbelastungen auf solche Flächen beschränkt, für die eine bauliche Nutzung vorgesehen ist. Die Kennzeichnungen sind eigenständig neben den planerischen Festsetzungen vorzunehmen und damit von diesen formell unabhängig. Andererseits besteht eine Wechselbeziehung zwischen der Kennzeichnung und der Planung. Die Kennzeichnungen haben faktische Gegebenheiten bzw. Sachverhalte zum Gegenstand, die die Gemeinde im Plangebiet vorfindet. Hierdurch unterscheiden sie sich von planerischen und sonstigen Willensentscheidungen, insbesondere von den

- städtebaurechtlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3;

- Festsetzungen nach Landesrecht i. S. von § 9 Abs. 4;

- Fachplanungen durch Bebauungsplan;

- nachrichtlich übernommenen Fachplanungen oder sonstigen Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gemäß § 9 Abs. 6.

Die Kennzeichnungen i. S. von § 9 Abs. 5 besitzen im Gegensatz zu den planungsrechtlichen Festsetzungen keinen rechtsverbindlichen Charakter i. S. von § 8 Abs. 1; sie bestimmen nicht die zulässige Bodennutzung. Die Kennzeichnungen sind nicht Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde und gehören deshalb auch nicht zum planerischen Inhalt des Bebauungsplans. Sie sind damit auch nicht Bestandteil der Bebauungsplansatzung. Die Kennzeichnungen sind gegenüber der Planung nachrangig; sie setzen eine wirksame, insbesondere dem Abwägungsgebot entsprechende Planung voraus. Bevor es zu Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 kommen kann, ist vor allem im Zuge der planerischen Abwägung nach Maßgabe des § 1 zu klären, inwieweit

- die im Plan vorgesehene Nutzung mit den vorhandenen Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen überhaupt vereinbar ist;

- mit Mitteln der Planung auf vorhandene Einwirkungen bzw. Belastungen reagiert werden soll;

- Vorkehrungen, Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen auf der Vollzugsebene möglich sind und in Betracht gezogen werden müssen;

- die im Plan vorgesehene Nutzung wegen erforderlicher Vorkehrungen, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen tatsächlich, rechtlich oder finanziell realisierbar ist.

Kennzeichnungen können weder eine gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Planung entlasten oder entbehrlich machen noch erforderliche Festsetzungen ersetzen. Sie sind insbesondere nicht geeignet, Fehler in der Abwägung abzufangen. Dies gilt sowohl für Fehler im Abwägungsvorgang als auch im Hinblick auf ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis. Ist ein Bebauungsplan ganz oder teilweise abwägungsfehlerhaft, so kommt es insoweit erst gar nicht zu einer wirksamen Planung, so dass sich die Frage nach der Kennzeichnung i. S. von § 9 Abs. 5 nicht stellt. § 9 Abs. 5 hat keine Auffangfunktion in dem Sinne, dass er Bebauungspläne ermöglicht, die sonst wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nicht hätten aufgestellt werden dürfen. Die Einwirkungen aus den in § 9 Abs. 5 genannten Gründen sind nicht nur Anlass für Kennzeichnungen, sondern auch als Material für die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 von Bedeutung. Soweit sie sich auf gleiche Sachverhalte beziehen, überschneiden sich Planung und Kennzeichnung. Allerdings stellt die Planung höhere Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der relevanten Sachverhalte als die Kennzeichnung. Diese Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Funktion der Abwägung einerseits und der Kennzeichnung andererseits. Nicht alles, was für die Abwägung relevant ist, unterliegt der Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5. Die Beschreibung der kennzeichnungspflichtigen Gegenstände in § 9 Abs. 5 lässt somit Rückschlüsse auf den Umfang des abwägungserheblichen Materials nur bedingt zu. Das Abwägungsgebot besteht seit Erlass des BBauG unverändert. Die Erweiterung der Kennzeichnungspflicht durch das BauGB hat die Anforderungen an die Abwägung nicht verändert; vielmehr waren die jetzt in § 9 Abs. 5 Nr. 3 genannten Bodenbelastungen schon vor Erlass des BauGB bei der Abwägung nach § I Abs. 7 BBauG zu berücksichtigen. Auf die Probleme bei der Überplanung belasteter Fläche ist bereits Ende der sechziger Jahre in dem vom Bundesgesundheitsamt erarbeiteten Merkblatt. Die geordnete Ablagerung fester und schlammiger Abfälle aus Siedlung und Industrie hingewiesen worden. Von aktueller Bedeutung sowohl für die planerische Abwägung als auch für die Kennzeichnung sind die in §9 Abs. 5 Nr. 3 genannten Belastungen des Bodens mit Schadstoffen. Werden diese Bodenbelastungen bei der Bebauungsplanung nicht hinreichend berücksichtigt, können Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung begründet sein.