Regelungsgehalt

Nach Maßgabe des §7 sind die anderen Planungen unter bestimmten 51 Voraussetzungen dem Flächennutzungsplan anzupassen. §7 bestimmt damit konstitutiv die Wirkungen des festgestellten und formell in Kraft gesetzten Flächennutzungsplans gegenüber anderen Planungsträgern. Einer solchen Regelung bedarf es schon deswegen, weil der Flächennutzungsplan im Regelfall weder eine Rechtsnorm noch ein Verwaltungsakt, sondern eine Planung eigener Art ist. Er entfaltet aus sich heraus keine Wirksamkeit nach außen. Im Gegensatz zum Bebauungsplan trifft er keine verbindlichen Regelungen der Bodennutzung. Damit kann er zu anderen Plänen und Nutzungsregelungen, die die Bodennutzung verbindlich festlegen, im eigentlichen Sinne nicht in Konkurrenz treten. Nur soweit das BauGB dem Flächennutzungsplan rechtliche Bedeutung beimisst, wird das Problem der Planungskonkurrenz für den Flächennutzungsplan relevant. Die Regelung in §7 Satz 1 bezieht sich auf das im Flächennutzungs- 58 plan dargestellte Ergebnis der Planung; sie bestimmt Rechtswirkungen, die nach Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens eintreten sollen. §7 ist keine Verfahrensnorm. Dies ergibt sich schon aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz. Die Regelung des Verfahrens zum Flächennutzungsplan ist - sieht man von § 13 ab - mit §6 abgeschlossen. Auch der in §7 Satz 1 vorgesehene Widerspruch ist kein Instrument zur Beeinflussung des Planverfahrens. Er zielt auf das Ergebnis des Flächennutzungsplans, indem er insoweit einen im Verfahren zum Flächennutzungsplan nicht ausgeräumten Gegensatz zu Planungsvorstellungen des anderen Planungsträgers feststellt. Die Regelung in §7 Satz 1 lässt es zu oder nimmt zumindest in Kauf, dass im Falle eines Widerspruchs ein planerisch nicht aufgelöster Konflikt zwischen dem Flächennutzungsplan und den Planungsvorstellungen des anderen Trägers verbleibt. Dabei geht der Gesetzgeber von der Vorstellung aus, dass der Flächennutzungsplan trotz dieses Konflikts fehlerfrei ist; die Widerspruchsregelung in § 7 Satz 1 setzt dies sogar voraus. Damit schränkt § 7 die Funktion des Flächennutzungsplans als Gesamtplan ein. Dem Flächennutzungsplan wird die für einen Gesamtplan an sich erforderliche Durchsetzungskraft versagt. Seine rechtlich normierten Wirkungen bleiben damit hinter seinem Anspruch und damit hinter den Bedürfnissen der Praxis zurück. Der Flächennutzungsplan ist rechtlich nicht in der Lage, alle öffentlichen Planungsträger an sich zu binden bzw. in sich zu verschmelzen. Die in §7 Satz 1 getroffene Regelung enthält damit im Ergebnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Plankonkordanz.

Der Abwägungsvorgang zur Flächennutzungsplanung ist bereits abgeschlossen, bevor §7 zur Anwendung kommen kann. Auch das Abwägungsergebnis liegt bereits fest. Die inhaltliche Berücksichtigung von Belangen anderer Planungsträger im Rahmen der Abwägung ist also der Anwendung von §7 zeitlich vorgelagert. Sie wird von §7 nicht unmittelbar erfasst.

Bevor § 7 zur Anwendung kommen kann, ist auch das Verfahren nach §3 und §4 zur Beteiligung der anderen Planungsträger abgeschlossen. Damit sind auch die §§3 und 4 in ihrem Vollzug dem Anwendungsbereich von §7 vorgelagert. §7 zieht aus dem bereits abgeschlossenen Beteiligungsverfahren nur die erforderlichen Konsequenzen.

Die Anpassungspflicht des §7 gilt nur für solche Planungen und Nutzungsregelungen anderer öffentlicher Planungsträger, für die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächennutzungsplans noch keine rechtsverbindliche Entscheidung getroffen worden ist. Erfasst werden nur beabsichtigte Planungen oder Nutzungsregelungen. Die insoweit relevanten Planungsabsichten sind gemäß §5 Abs. 4 Satz 2 zu vermerken. Dieser Vermerk betrifft Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, deren Festsetzung in Aussicht genommen ist. Insoweit sind die Anwendungsbereiche von §5 Abs. 4 Satz 2 und von §7 deckungsgleich. Unterschiede bestehen jedoch in sachlicher Hinsicht. Die Regelung in §5 Abs. 4 erfasst auch solche Nutzungsregelungen, bei deren Erlass der andere Träger keinen oder nur einen unwesentlichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum besitzt, da auch sie für das Verständnis des Flächennutzungsplans und für die Entwicklung von Bebauungsplänen von Bedeutung sind. § 7 bezieht sich dagegen nur auf Nutzungsregelungen mit Plancharakter. Andererseits sind Sicherungsmaßnahmen und vorläufige Entscheidungen für § 7 relevant, nicht dagegen für §5 Abs. 4. Im Zeitpunkt der Flächennutzungsplanung bereits abgeschlossene 6: Planungen und Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unterliegen nicht der Anpassungspflicht nach §7; sie sind bei der Flächennutzungsplanung als solche zu respektieren und gemäß §5 Abs.4 nachrichtlich zu übernehmen. Durch diesoll jedoch erreicht werden, dass die Gemeinde bei ihren Darstellungen im Flächennutzungsplan die Flächendisposition des anderen Planungsträgers berücksichtigt und mit ihren eigenen Planungen verzahnt. Die nachrichtlich zu übernehmenden Planungen und Nutzungsregelungen sind nicht Gegenstand des Planungswillens der Gemeinde; sie sind von der Planungshoheit der Gemeinde ausgenommen. Die Gemeinde kann sie daher auch nicht ändern. Auch aus diesem Grunde kann §7 sich nicht auf sie beziehen.

Neben §7 ist vor allem § 38 für das Verhältnis der Bauleitplanung zu 6: Fachplanungen von Bedeutung. Durch §38 werden bestimmte Fachplanungen nach Bundes- bzw. Landesrecht aus der Planungskompetenz der Gemeinden herausgenommen und damit gegenüber der Bauleitplanung privilegiert. Damit entziehen sich die privilegierten Fachplanungen auch den über §8 Abs. 2 Satz 1 wirkenden Darstellungen des Flächennutzungsplans. Es bedarf daher einer ausdrücklichen Regelung, um die privilegierten Fachplanungen einer Anpassungspflicht zu unterwerfen und dem Flächennutzungsplan insoweit eine gewisse Geltung zu verschaffen.

Ausschluss des § 7 bei speziellen Regelungen zur Planungskonkurrenz §7 erstreckt sich nicht auf solche Pläne und Nutzungsregelungen, deren 6, Verhältnis zum Flächennutzungsplan im BauGB oder in anderen Gesetzen speziell geregelt ist.