Regionalplanung

Bindung entfalten auch nur Ziele, die als solche von den zuständigen Trägern der Landes- bzw. Regionalplanung auf Grund der ihnen zugewiesenen Planungskompetenz in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren festgelegt sind. Fachplanungen, die in die Programme nur nachrichtlich übernommen worden sind, haben nicht die Wirkung von Zielen, selbst dann nicht, wenn die Fachplanung unter Beteiligung der für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Stellen aufgestellt worden ist. Der Träger der Landes- und Regionalplanung kann sich jedoch planerische Absichten von Fachplanungsträgern zu eigen machen und in den Plänen und Programmen der Raumordnung ausweisen; in diesem Falle haben diese Aussagen Zielcharakter, wenn im übrigen das Verfahren nach dem Raumordnungsrecht eingehalten ist. Bindungswirkung können rechtswirksam festgelegte Ziele nur entfalten, wenn sie räumlich und inhaltlich hinreichend bestimmt und konkretisiert sind. Aus der Festlegung der Ziele muss unmissverständlich hervorgehen, für welche Planungen sie Bedeutung haben sollen und welchen Rahmen sie räumlich und fachlich setzen. Nur so kann rechtlich geprüft werden, ob der andere Planungsträger dem Anpassungsgebot nachkommt. Die festgelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung wirken unmittelbar nur für solche Planungen, die den Programmen und Plänen der Raumordnung und Landesplanung nachfolgen. Bauleitpläne oder Fachplanungen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Festlegung oder bei Änderung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung bereits verbindlich festgestellt waren, unterliegen ebenfalls der Anpassungspflicht, doch wirkt diese nicht unmittelbar in der Weise, dass diese Pläne unwirksam werden; vielmehr muss ein Änderungsverfahren nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften durchgeführt werden. Einige Raumordnungsgesetze sehen ein Anpassungsgebot vor. Eine Erstplanungspflicht der Gemeinden oder der Fachplanungsträger zur Durchsetzung oder Unterstützung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung besteht nach herrschender Auffassung nicht. Die in §2 ROG und in den Raumordnungsgesetzen und Programmen der 1 Länder festgelegten Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sind - anders als die Ziele - für die Koordinierung von Planungen nur mittelbar geeignet. Sie gelten nach §3 Abs. 1 ROG zwar für den Bund und seine Behörden, die Länder und ihre Behörden sowie für die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unmittelbar, doch lassen sich aus ihnen noch keine konkreten Maßstäbe für einzelne Fachpläne ableiten. Die Grundsätze geben nur einen allgemeinen Rahmen vor, der für die fachplanerische Abwägung Spielräume offen lässt. Sie sind der Maßstab, aus dem die auf den konkreten Raum bezogenen Ziele zu entwickeln sind. Erst die wertende Festlegung von Zielen im Wege der landesplanerischen Abwägung unter Beachtung der Grundsätze kann bindende Wirkung entfalten. Allerdings kann die Nichtbeachtung von Grundsätzen der Raumordnung für die jeweilige Fachplanung einen Fehler im Abwägungsvorgang bedeuten. Das gleiche gilt für die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, z. B. für die in Aufstellung befindlichen Ziele. Auch sie sind in Abwägung bei anderen Planungen einzubeziehen, enthalten aber, im Gegensatz zu den Zielen, keine einseitig verbindlichen Beachtungspflichten. Zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen untereinander wird auch das Raumordnungsverfahren nach §6a ROG und den Landesgesetzen herangezogen. Es kann eingeleitet werden, wenn durch eine geplante raumbedeutsame Maßnahme ein konkreter Abstimmungsbedarf auftritt. Hierzu Dicksehen, Das Raumordnungsverfahren im Verhältnis zu den fachlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens können konkrete raumbeanspruchende Planungen und Maßnahmen öffentlicher und sonstiger Planungsträger sein, insbesondere auch Fachplanungen. Die Aufstellung eines Bauleitplans kommt dagegen nicht als Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens in Betracht. Das Raumordnungsverfahren ist ein förmliches Verfahren, in dem unter Beteiligung der Fachplanungsbehörde und aller sonst betroffenen Behörden und Planungsträger die betreffende Planung oder Maßnahme daraufhin geprüft wird, ob sie mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Insoweit ist auch eine einheitliche Ausrichtung von Planungen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und damit eine Koordination möglich. Neue Ziele können im Raumordnungsverfahren jedoch nicht erzeugt werden. Damit kann dieses Verfahren nur eine ohnehin schon vorhandene Bindung aufdecken, nicht aber eine sonst nicht gebotene Abstimmung erzwingen. Die Prüfling erfolgt im übrigen ausschließlich unter Aspekten der Raumordnung; städtebauliche und ortsplanerische Gesichtspunkte sind dagegen kein Prüfungsmaßstab im Raumordnungsverfahren. Insoweit ist das Raumordnungsverfahren für die Abstimmung der Bauleitplanung mit Fachplanung nur bedingt geeignet.

Berücksichtigung der Belange anderer Planungsträger im Rahmen der jeweiligen planerischen Abwägung - Die Gemeinden und die anderen öffentlichen Planungsträger haben bei 11 ihren Planungen die Belange anderer Planungsträger angemessen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem für die jeweilige Planung maßgebenden Abwägungsgebot. Die Abwägung von Belangen ist nach ständiger Rspr. Wesensbestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung. Zur Abwägung gehört, dass die Interessen und Planungsabsichten anderer öffentlicher Planungsträger als Abwägungsmaterial ermittelt, angemessen gewichtet und mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Planungsentscheidung eingestellt werden. Damit ist das Abwägungsgebot geeignet, auf eine inhaltliche Abstimmung der verschiedenen Planungen hinzuwirken. Einige sehen im Abstimmungsgebot sogar das entscheidende Instrument für die Auflösung von Planungskonkurrenzen. Das für die Bauleitplanung maßgebende Abwägungsgebot enthält 17 §1 Abs. 6. Hiernach sind bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne die öffentlichen Belange angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die von den anderen öffentlichen Planungsträgern im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Planungsabsichten. Aber auch öffentliche Belange, die im Verfahren nach §4 bzw. § 13 nicht vorgetragen worden sind, hat die Gemeinde zu berücksichtigen, wenn sie ihr beim Feststellungsbeschluss über den Flächennutzungsplan bekannt waren oder auf Grund ordnungsgemäßer Ermittlung des Abwägungsmaterials hätten bekannt sein müssen.