Reisegepäck

Reisegepäck - Gegenstände, die der Eisenbahn vom Reisenden zur Beförderung übergeben werden (aufgegebenes Gepäck). Voraussetzung für die Aufgabe von Reisegepäck ist im allgemeinen die Vorlage eines gültigen Fahrausweises für die Strecke, auf der das Reisegepäck befördert werden soll. Die Beförderungsbedingungen legen fest, welche Gegenstände (z. B. auch Kinderwagen, Fahrräder) in welcher Anzahl, mit welchem Gewicht, mit welchen Abmessungen u. ä. aufgegeben werden können. In bestimmten Verkehrsverbindungen ist die Aufgabe des Reisegepäcks im Haus-Haus-Verkehr möglich. Das Beförderungspapier für Reisegepäck ist der Gepäckschein. Die Gepäckfracht ist bei der Auflieferung zu bezahlen. Nicht zum Reisegepäck gehören solche Gegenstände, die der Reisende als Handgepäck oder Traglasten mit in die Reisezugwagen nimmt. - Beim Luftverkehr und bei der Seeschifffahrt wird ein Teil des aufgegebenen Gepäcks, das seinem Wesen nach Reisegepäck ist, frachtfrei befördert (Freigepäck); alle weiteren Gepäckstücke sind Übergepäck und als solche frachtpflichtig.