Reiseteilnehmer

Zur Frage, in wessen Namen der Besteller einer kostspieligen Flugreise für eine größere Reisegruppe auftritt.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte nahmen im Herbst 1975 zusammen mit acht Bekannten an einer von einem Reiseunternehmen veranstalteten Flugreise nach Martinique teil. Ein Mitglied F der Gruppe hatte zuvor sich und die übrigen Teilnehmer bei dem klagenden Reisebüro für diese Reise angemeldet. Dazu benutzte er Vordrucke des Reiseunternehmens. Auf diesen ist jeweils Raum für die Eintragung von vier Reiseteilnehmern nach Name, Vorname, Alter und Geschlecht. Nur für den an erster Stelle genannten Reiseteilnehmer ist auch eine Zeile für dessen Anschrift, Telefonnummer und Beruf vorhanden. In der rechten unteren Ecke des Formulars ist für die Unterschrift des Kunden eine Zeile vorgesehen; sie bietet lediglich Raum für die Unterschrift einer Person. Die Anmeldeformulare wurden von F unterzeichnet. In den späten Abendstunden des letzten Tages vor der Abreise holte der Reiseteilnehmer S die Reiseunterlagen für alle 10 Personen in der Wohnung einer Angestellten der Kläger ab. Er unterzeichnete eine Empfangsquittung, in der es heißt, eine Bezahlung sei bisher nicht erfolgt, der Reisepreis von insgesamt 27700 DM soll überwiesen worden sein. Die Kläger, die sich die Ansprüche des Reiseunternehmens gegen die Beklagte hat abtreten lassen, verlangt von den Beklagten die Zahlung des auf sie entfallenden Reisepreises. Die Beklagte verweigern die Zahlung. Sie machen geltend, nicht die Kläger, sondern F sei ihr Vertragspartner gewesen; an diesen hätten sie auch - bereits vor dem Abflug - den Reisepreis bezahlt. Die Kläger habe deshalb nichts von ihnen zu fordern. Vorsorglich haben sie mit eigenen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Die Kläger hätte nämlich vor Übergabe der Reiseunterlagen den Eingang der Zahlungen nachprüfen müssen. Nur weil sie das versäumt habe, könnten die Beklagte - falls überhaupt - erneut auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kläger führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte hätten es - wie die übrigen Reiseteilnehmer - F überlassen, für sie das zur Durchführung der Reise Erforderliche zu veranlassen. Darin liege eine Bevollmächtigung des F. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision als der Kläger günstig nicht angegriffen.

Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, F sei gegenüber der Kläger für alle nur in eigenem Namen aufgetreten. Er allein habe den Anmeldevordruck als bestellender Kunde unterzeichnet. Darüber, dass die anderen Reiseteilnehmer nicht nur Empfangsberechtigte, sondern auch Vertragspartner hätten sein sollen, gebe das Anmeldeformular keinen hinreichenden Aufschluss. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Denn wer es übernommen hat, andere, mit denen er nicht verwandt ist oder sonst in engen Beziehungen steht, für eine Reise anzumelden, hat in der Regel nicht den Willen, dies im eigenen Namen zu tun und damit erhebliche Ansprüche des Reiseveranstalters gegen sich zu begründen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine größere Reisegruppe und eine kostspielige Reise handelt. So ist es hier. F hat eine zehnköpfige Reisegruppe für eine Flugreise angemeldet, die 2770,- DM je Person kostete. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass er das - allen dagegen sprechenden Umständen zum Trotz und nach außen erkennbar - nur in eigenem Namen tun wollte.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus dem von der Kläger verwendeten Anmeldeformular, dass F seine Erklärungen nicht nur im eigenen, sondern auch im Namen der übrigen Reiseteilnehmer abgegeben hat. Der Inhalt dieses Vordrucks ist deshalb maßgeblich, weil die Kläger als Reisebüro die Buchungen lediglich für den Reiseveranstalter vermittelt und für diesen dann auch im Zweifel so handeln will, wie er es vorschreibt. Die benutzten Vordrucke werden für Reiseverträge nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet. Das RevGer. kann daher ihren Inhalt frei auslegen. In dem Anmeldeformular ist unmittelbar über der für die Unterschrift des Kunden vorgesehenen Stelle folgende Erklärung vorgedruckt: Diese Anmeldung wird auf der Grundlage der Reiseausschreibung vorgenommen. Ich erkenne - gleichzeitig im Auftrag aller angemeldeten Teilnehmer - die in den Prospekten genannten Bedingungen sowie die Beförderungsbedingungen der beteiligten Verkehrsträger und die Bedingungen der Beherbergungsbetriebe als verbindlich an. Sie gelten bereits für den Vertragsschluss. Gerichtstsand ist der Sitz des Veranstalters. Dieser Hinweis kann nach seinem objektiven Erklärungswert zumindest in einem Falle wie dem vorliegenden nur so verstanden werden, dass der Unterzeichnete die Anmeldung der übrigen Reiseteilnehmer nicht in eigenem Namen, sondern als deren Vertreter vornimmt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht von Bedeutung, dass sich die Kläger bei der Anmeldung weder die Anschrift noch den Beruf der übrigen Reiseteilnehmer hat mitteilen lassen. Abgesehen davon, dass dazu in den Vordrucken der nötige Raum fehlte, lässt das Fehlen dieser Angaben keineswegs den Schluss zu, dass F nur in eigenem Namen gehandelt hätte.

Das Berufungsgericht meint weiter, selbst wenn nach dem objektiven Erklärungswert der Reiseanmeldung ein Vertragsverhältnis mit sämtlichen Reiseteilnehmern habe begründet werden sollen, könne die Kläger daraus keine Rechte herleiten. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, dass die Kläger nach ihren eigenen Geschäftsgepflogenheiten F als alleinigen Vertragspartner angesehen habe. Der Geschäftsführer der Kläger habe dazu erklärt, für die Kläger sei derjenige die zur Zahlung der Reisekosten verpflichtete Vertragspartei, der die Reise bestellte und die Anmeldung unterschreibe. Auch die Angestellte der Kläger, die für diese Reisebestellungen entgegennehme, habe bekundet, die Kläger schließe lediglich mit den die Reise bestellenden und die Anmeldung unterschreibenden Kunden ab. Das sei hier F gewesen. Auch diese Ausführungen sind rechtsirrig.

Die Anmeldung durch F stellte zunächst ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages für sich und zugleich in Vertretung für die übrigen Reiseteilnehmer dar. Die Kläger ist hierauf eingegangen, ohne in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, dass sie nur mit F abschließen wolle; auch und gerade aus den Umständen ergab sich ein derartiger Wille nicht. Sie hat also das Angebot konkludent angenommen, und zwar so, wie es F abgegeben hatte. Damit waren die Verträge mit den einzelnen Reiseteilnehmern zustande gekommen.

Ein etwa entgegenstehender innerer Wille der Kläger ist unbeachtlich. Denn selbst wenn den Aussagen des Geschäftsführers der Kläger und der Angestellten, die ohnehin im wesentlichen nur ihre unmaßgebliche Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht haben, zu entnehmen wäre, dass die Kläger nach ihren Geschäftsgepflogenheiten nur mit F habe abschließen wollen als demjenigen, der die Anmeldung unterschrieben habe, so ist dieser Wille doch nicht nach außen in Erscheinung getreten. Das wäre aber erforderlich gewesen, wenn er hätte beachtet werden sollen.

Dafür, dass etwa nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Willen der Kläger und des F entgegen dem objektiven Erklärungswert der von ihnen abgegebenen Erklärungen der Reisevertrag nur im Namen des F abgeschlossen worden ist, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Auch das Berufungsgericht nimmt das nicht an. Dabei kommt es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Infolgedessen ist nicht ausschlaggebend, dass die Kläger später zunächst einen Vollstreckungsbefehl über den vollen Reisepreis für alle Reiseteilnehmer gegen F erwirkt und F dagegen nichts unternommen hat. Da die Kläger nichts über die Vertretungsmacht des F wusste, mochte dieser Weg ihr schon im Hinblick auf § 179 BGB zunächst als der sichere erscheinen, um zu ihrem Geld zu kommen. F kann sich dagegen den anderen Reiseteilnehmern gegenüber für verpflichtet gehalten haben, die Angelegenheit selbst zu bereinigen. Das besagt aber nicht, dass er die Reisegruppe von Anfang an nur im eigenen Namen anmelden wollte. Davon kann um so weniger ausgegangen werden, als er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich bevollmächtigt war, die Reiseverträge im Namen aller Reiseteilnehmer abzuschließen. Im Zeitpunkt der Anmeldung hatte er zudem nach seinen eigenen Angaben den Reisepreis der anderen Teilnehmer noch nicht in Händen.

Da somit der Reisevertrag unmittelbar mit den Beklagten zustande gekommen ist, sind sie auch zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Ob sie den geschuldeten Betrag bereits an F bezahlt haben, kann dahinstehen. Mit befreiender Wirkung konnten sie an F nicht leisten, weil dieser von der Kläger zur Einziehung nicht bevollmächtigt war.

Mit der vorsorglich erklärten Aufrechnung können die Beklagte nicht durchdringen. Eine positive Vertragsverletzung der Kläger, aus der die Beklagte Schadensersatzansprüche herleiten, ist nicht schlüssig dargetan. Es ist nicht zu erkennen, was die Angestellte noch hätte unternehmen sollen, als ihr am späten Abend des letzten Tages vor der Abreise der Reiseteilnehmer S, der die Reiseunterlagen für die gesamte Gruppe bei ihr abholte, bescheinigte, der Reisepreis soll überwiesen worden sein. In diesem Zeitpunkt war es zu spät, die Angaben zu überprüfen, wenn die Reise nicht scheitern sollte. Aus der Sicht der Angestellten der Kläger konnte die Überweisung auch durchaus noch unterwegs sein. Wenn sie unter den gegebenen Umständen den Abflug der Reisegruppe durch die Aushändigung der Reiseunterlagen ermöglichen wollte, so liegt darin keine Pflichtwidrigkeit gegenüber den Beklagten, in deren Interesse sie vielmehr damit handelte.