Relevante Nutzungen

Nicht jede Nutzung des Bodens ist für die Bauleitplanung von Bedeutung; diese muss vielmehr bodenrechtlich relevant sein. Vorübergehende Bodennutzungen erfüllen dieses Merkmal nicht; die Nutzung muss vielmehr auf Dauer angelegt sein. Nur insoweit ist sie für die städtebauliche Entwicklung erheblich und darum den Vorschriften des Bodenrechts unterworfen. Die Bauleitplanung ist keine Totalplanung, die alle städtebaulich bedeutsamen Daten oder Maßnahmen erfasst. Im Hinblick auf bauliche Anlagen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 31.8.1973 folgendes ausgeführt: Auf dem Boden dieser Einsicht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage aus zwei Elementen zusammensetzt, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal bodenrechtlicher Relevanz. Als Bauen in diesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. In dieser Weite und nur durch diese Weite steckt der Begriff die äußeren Grenzen dessen ab, was an Nutzung bodenrechtlich von Belang sein kann. Erforderlich ist dafür lediglich, dass eine Anlage zumindest in der Absicht der Dauer künstlich mit dem Erdboden verbunden wird. Unerheblich dagegen ist, aus welchem Material sie hergestellt ist, ob sie etwa Stück um Stück durch An- oder Aufeinanderfügen und Miteinanderverbinden von Stoffen hergestellt oder aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist oder nur aus einem einzigen Stück besteht. Ebenso ist unerheblich, ob und in welchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt... Nicht alles, was den damit umschriebenen Begriff des Bauens erfüllt, führt zur Anwendbarkeit des §29 Satz 1 BBauG. Erforderlich ist vielmehr, dass eine derart geschaffene Anlage auch planungsrechtlich relevant ist bzw. planungsrechtlich relevant sein kann, und das heißt, dass sie die in §1 Abs. 4 und 5 BBauG genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Diese - jenen weiten Begriff des Bauens gewissermaßen korrigierende - Einschränkung ist... unerlässlich, weil erst sie gewährleistet, dass mit dem bodenrechtlich - bundesrechtlichen - Begriff der baulichen Anlage wirklich nur das erfasst wird, was innerhalb der Trennung von Bauordnungs- und Bodenrecht mit Rücksicht auf die spezifische Zielsetzung gerade des Bodenrechts noch von den §§30 ff. BBauG erfasst werden soll. Diese Aussagen sind in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden. Aus dem Merkmal der bodenrechtlichen Relevanz ergeben sich u. a. Anforderungen an den Inhalt der Bauleitpläne.