Rennpferd

Am 26. 8. 1970 verschuldete der bei der Klägerin haftpflichtversicherte D eine Verletzung des Rennpferdes E. Dieses wurde trotz einer Operation und längerem Zuwarten als Rennpferd nicht wieder verwendbar und musste am 11. 5. 1971 verkauft werden. Durch Urteil des Landgerichts wurde D, der im Auftrag der Kläger von dem Beklagten anwaltlich vertreten worden war, zur Zahlung eines Schadensersatzes von 18000 DM an den Eigentümer des Pferdes verurteilt; in der zugesprochenen Schadensersatzsumme war ein Betrag von insgesamt 4000 DM für Stallmiete und Futterkosten vom Unfalltag bis zum 9.5. 1971 enthalten. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung musste zurückgenommen werden, weil sie durch Verschulden des Beklagten verspätet eingereicht worden war.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung hätte in Höhe von 4000 DM Erfolg gehabt, wenn sie nicht unzulässig gewesen wäre. Sie nimmt den Beklagten Anwalt auf Erstattung dieses Betrags in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist der Auffassung, durch die verspätete Einlegung der Berufung im Vorprozess sei der Kläger kein Schaden entstanden, weil dem geschädigten Pferdeeigentümer ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Stall und Futter ab dem Unfalltag zu Recht zugesprochen worden sei. Es erwägt hierzu:

Diese Kosten seien nur ein Teil der Aufwendungen, die der Geschädigte zur - nicht gelungenen - Wiederherstellung des Pferdes aufgewandt habe. Sie wären nicht entstanden, wenn er diesen Wiederherstellungsversuch nicht unternommen, sondern das Pferd im Anschluss an den Unfall sofort verkauft hätte. Zwar wären die Kosten ohne die Verletzung ebenfalls erwachsen; bei der konkreten Sachlage hätten sie aber auf der Entschließung des Geschädigten beruht, eine Heilung des Pferdes zu versuchen. Er habe das Pferd nur behalten wollen, falls es als Rennpferd wieder tauglich werde. Seine Aufwendungen für die Heilversuche seien wirtschaftlich nicht unangemessen gewesen. Dass der Geschädigte die Kosten für Stall und Futter auch dann hätte aufbringen müssen, wenn das Pferd nicht verletzt oder das verletzte Pferd nach dem Unfall gegen ein Ersatzpferd ausgetauscht worden wäre, könne auch nicht zugunsten des Schädigers unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden, weil die Kosten dann für ein Pferd aufgewendet worden wären, das für Rennen hätte eingesetzt werden können. Die Unterhaltsaufwendungen für das Pferd, das infolge der Verletzung untauglich geworden sei, seien daher als Folgeschaden zu ersetzen.

Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg. Das Berufsgericht bejaht zutreffend eine Pflicht der Kläger zur Deckung der Kosten, die dem geschädigten Pferdeeigentümer für Stallmiete und Futter in der Zeit nach dem Unfall bis zum Verkauf des Pferdes entstanden sind; die Kläger hat also durch die vom Beklagten verschuldete verspätete Berufungseinlegung keinen Schaden erlitten.

Der Kläger des Vorprozesses hat, weil sich schließlich herausstellte, dass das Rennpferd - eine unvertretbare Sache - jedenfalls als solches nicht wiederherzustellen war, gemäß § 251 I BGB eine Geldentschädigung in Höhe des Preises für ein gleichwertiges Pferd abzüglich des Erlöses aus dem Verkauf des verletzten Tiers als Nutz- oder Schlachtpferd erhalten. Die jetzige Kläger stellt auch mit Recht nicht in Frage, dass sie zusätzlich verpflichtet war, als Versicherer des Schädigers für die Kosten des unstreitig sinnvollen, indessen fehlgeschlagenen Versuchs aufzukommen, die Renntauglichkeit des verletzten Pferdes wiederherzustellen. Dass der Schädiger auch das „Prognoserisiko hinsichtlich des sachlichen und wirtschaftlichen Erfolgs von Wiederherstellungsmaßnahmen trägt, die der Geschädigte in seiner besonderen Lage für geeignet halten durfte oder die gar wie hier - der Schädiger gebilligt hat, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt. Dabei kann es offensichtlich keinen Unterschied machen, ob aus nachträglicher Sicht nur die Art der Wiederherstellung nicht oder weniger geeignet war, oder aber entgegen der früheren Erwartung die Wiederherstellung sich - so wie hier als überhaupt nicht möglich erweist.

Nähere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich, denn auch die Kläger vertritt keine andere Rechtsansicht, ist vielmehr namens ihres Versicherungsnehmers für die Kosten des fehlgeschlagenen Herstellungsversuchs im Wesentlichen aufgekommen und macht insoweit auch dem jetzt beld. Anwalt keinen Vorwurf.

Damit geht es im vorliegenden Rechtsstreit nur noch um die Frage, ob auch die Futter- und Stallkosten des Pferdes, die während des schließlich fehlgeschlagenen Kurierversuchs entstanden sind, dem erforderlichen Aufwand für diesen Versuch zugerechnet werden können und dürfen. Das Berufsgericht hat diese Frage zutreffend bejaht.

Der Eigentümer hatte das Pferd nach den unangefochtenen Feststellungen nur gehalten, um es seiner Bestimmung gemäß bei Rennen einzusetzen. Ob es sich bei dieser Haltung eines Pferdes, die mit seiner Tätigkeit als Geschäftsmann nichts zu tun hatte, mehr um eine Liebhaberei oder Prestigeförderung handelte, oder ob die Hoffnung, durch Rennerfolge Geldgewinne zu erzielen, im Vordergrund stand, kann dahinstehen. Es mag auch unterstellt werden, dass der Eigentümer außerhalb des Renneinsatzes eine ihm geldwerte Genugtuung dabei empfand, Training und Schulung seines Tiers als Rennpferd zu verfolgen und vielleicht zu leiten. Dass er an dem Tier etwa darüber hinaus ein affektives Interesse gehabt habe, wie es z. B. gegenüber einem selbst kranken oder gealterten Haustier bestehen mag, ist weder festgestellt noch behauptet. Bei dieser Lage hatte der Eigentümer vor seiner Entscheidung, ob eine Wiederherstellung des Rennpferdes zu versuchen sei, vor allem wirtschaftliche Erwägungen anzustellen, wobei von der Haftung eines Dritten für den Schade n zunächst abgesehen werden soll. Im Rahmen dieser Erwägungen gebot sich eine Abwägung, in der auf der einen Seite die vernünftige Wahrscheinlichkeit zu stehen hatte, das Pferd ganz oder doch im wesentlichen und nicht allzu spät wiederherzustellen, auf der anderen der mit diesem Versuch verbundene Aufwand. Dieser Aufwand bestand zunächst in den Heilungskosten und der in Kauf zu nehmenden Alterungsentwertung, sowie möglicherweise einem Trainingsnachholbedarf; vor allem aber musste auch der notwendige Aufwand für Fütterung und Unterbringung des Tiers bis zu seiner Wiedergebrauchsfähigkeit auf der Negativseite eingestellt werden, denn auch dieser Aufwand wurde nur in Erwartung des Erfolgs riskiert, während er im Falle des Fehlschlags wertlos war und durch das alsbaldige Abstoßen des Tiers hätte vermieden werden können.

In dem hier gegebenen Fall einer Fremdschädigung ging der Eigentümer dieses Risiko auch hinsichtlich der Unterhaltskosten nur infolge der Schädigung ein. Da er es dem Schädiger gegenüber festgestelltermaßen eingehen durfte, muss der Schädiger nach den eingangs erwähnten Grundsätzen auch das Risiko einer verständigen, aber durch den Erfolg nicht bestätigten Prognose tragen.

Dem hält die Revision entgegen, dass der Eigentümer das Pferd auch dann hätte unterhalten müssen, wenn es nicht verletzt worden wäre, indes zu Unrecht. Dann hätte nämlich dieser Aufwand sein wirtschaftliches Äquivalent in dem Haben eines einsatzfähigen Rennpferdes gehabt und wäre nur mit den allgemeinen Risiken behaftet gewesen, die sich aus der Vergänglichkeit jeder Sache und vor allem eines Tiers ergeben können. Hier hingegen diente der Unterhaltsaufwand nach dem Sachverhalt ausschließlich der erhofften Wiederherstellung des geschädigten Pferdes, die - sei es in Natur oder wirtschaftlich - Sache des Schädigers blieb, und deren Fehlschlagen hier diesen belasten muss. Dass der Hinweis der Revision fehl geht, die Unterhaltung des Pferdes sei für den Eigentümer schon deshalb sinnvoll gewesen, weil er es ja sonst nicht zuletzt noch habe verkaufen können, ergibt sich schon daraus, dass der schließlich Erlös aus dem Verkauf des dauernd unbrauchbaren Rennpferdes mit bloß 1150 DM nur einen Bruchteil des streitigen Unterhaltsaufwandes darstellt und diesen daher offensichtlich nie gerechtfertigt hätte.

Somit war der Versicherungsnehmer der Kläger im Vorprozess auch insoweit zu Recht verurteilt worden.

Das Berufsgericht billigt auch die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Klageanspruch auch als solcher auf Ersatz nutzloser Aufwendungen berechtigt sei. Dagegen könnten Bedenken bestehen. Denn es gibt keinen allgemeinen Satz, wonach durch ein Schadensereignis nutzlos gewordene Aufwendungen ersatz- fähig sind. Des Näheren ist indessen darauf deshalb nicht einzugehen, weil hier nicht der typische Fall vorliegt, in dem bereits gemachte Aufwendungen durch das Schadensereignis nutzlos werden, so dass sich ein Kausalproblem ergibt. Hier ist der Aufwand bei wirtschaftlich zutreffender Betrachtung erst durch das Schadensereignis, genauer durch den Versuch der Wiederherstellung, ausgelöst worden und aus den schon früher ausgeführten Gründen gemäß § 249 S. 2 BGB auch ersatzfähig.

Zutreffend stellt das Berufsgericht auch dahin, wie es wäre, wenn der Heilversuch schließlich Erfolg gehabt hätte. In diesem Fall wären allerdings die zwischenzeitlich erwachsenen Futter- und Pflegekosten nicht ebenso selbstverständlich der Verwirklichung eines Risikos zuzuordnen, das - wie ausgeführt - der Schädiger grundsätzlich zu tragen hat.