Rentenempfänger

1. Die Formularerklärung des Rentenempfängers gegenüber seiner Bank, er sei damit einverstanden, dass ohne Rechtsgrund gezahlte Rentenbeträge- auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers von seinem Girokonto zurückbezahlt werden, ist ein Überweisungsauftrag; der Rentenversicherungsträger erlangt daraus keine Ansprüche gegen die Bank.

2. Die Bank des Rentenempfängers ist nicht verpflichtet, im Interesse des Rentenversicherungsträgers darüber zu wachen, dass der Rentner nicht anderweit über gutgeschriebene Beträge verfügt, die er dem Rentenversicherungsträger zurückzahlen müsste.

Zum Sachverhalt: Die kl. Landesversicherungsanstalt verlangt von der beklagten Sparkasse Rentenbeträge zurück, die sie nach dem Tode eines Rentners weiterbezahlt hatte. Die Kläger ließ das dem Rentner F zustehende Altersruhegeld durch die Deutsche Bundespost auf dessen Girokonto bei der Beklagte überweisen. F hätte in dem formularmäßigen Antrag auf unbare Zahlung einer Rente gegenüber der Rentenrechnungsstelle der Deutschen Bundespost u. a. erklärt: Ich verpflichte mich, der Rentenrechnungsstelle unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder den Anspruch selbst beeinflusst, schriftlich mitzuteilen und überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost zurückzuzahlen. Dazu beauftrage ich das jeweils kontoführende Geldinstitut mit Wirkung auch meinen Erben gegenüber, überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost für Rechnung des Leistungsträgers zurückzuzahlen, soweit das Guthaben ausreicht. Dieser Antrag mit dem vorstehenden Auftrag kann nur von mir - aber nicht von meinen Erben - bis zum 5. eines Monats für die darauffolgende Zahlung widerrufen oder geändert werden. Der Beklagte gegenüber hatte F unter dem 18. 6. 1974 folgende Formularerklärung abgegeben: Ich erkläre mich damit einverstanden, dass gutgeschriebene Renten-/ .-Zahlungen dem Auftraggeber der Überweisung zurückvergütet werden, wenn die auftrag gebende Kasse die Rückzahlung verlangt, weil vor Fälligkeit der betreffenden Vergütung Umstände eingetreten sind, die die Zahlung nicht mehr rechtfertigen oder weil die Zahlung irrtümlich geleistet wurde. Im Fall meines Ablebens ist die Überweisung ohne Zustimmung und Auftrag meiner Erben oder der nach meinem Tode Verfügungsberechtigten auszuführen. F starb am 7. 1. 1979. Die Kläger, die erst am 26. 1. 1981 von seinem Tode erfuhr, zahlte die Rente bis einschließlich Dezember 1980 weiter. Der überzahlte Betrag belief sich auf 37000 DM. Mit Schreiben vom 5. 5. 1981 verlangte die Kläger von der Beklagte die Rückzahlung dieser Summe. Die Beklagte überwies jedoch nur das in diesem Zeitpunkt auf dem Girokonto vorhandene Guthaben von 27000 DM. Den Differenzbetrag von 10000 DM hatte zuvor der gesetzliche Vertreter der Erbin des Rentners F abgehoben. Da die Erbin sich weigert, diesen Betrag der Kläger zurückzuzahlen, verlangt sie ihn von der Beklagte

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kläger blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass der Kläger kein Anspruch auf vertraglicher Grundlage gegen die Beklagte zusteht.

1. Unmittelbare vertragliche Beziehungen, aus denen die Kläger einen Anspruch haben könnte, entstehen zwischen dem Überweisenden und der Bank des Überweisungsempfängers nicht, wenn es sich - wie hier - um eine außerbetriebliche Überweisung handelt.

2. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich der Klageanspruch nicht mit der Erwägung begründen, der Rentner F und die Beklagte hätten einen berechtigenden Vertrag zugunsten der Kläger (§ 328I BGB) geschlossen, indem F die Beklagte durch die Erklärung vom 18. 6. 1974 beauftragt habe, überzahlte Beträge zurück zu überweisen. Durch diese Erklärung, die der Senat selbst auslegen kann, weil sie in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken verwendet wird (vgl. die gleich lautende Erklärung, die in Oberlandesgericht Frankfurt, SGb 1977, 366, wiedergegeben ist), ist kein eigener Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge begründet worden. Dafür, dass die Beklagte durch die Entgegennahme dieser Erklärung eine eigene Verpflichtung gegenüber der Kläger eingehen wollte, ergeben sich aus dem Wortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Umständen, wie es zu dieser Erklärung kam, lässt sich nicht entnehmen, dass es sich hierbei um ein Angebot des Rentners F an die Beklagte auf Abschluss eines die Kläger berechtigenden Vertrages handeln sollte. F hatte sich in dem Antrag auf unbare Zahlung der Rente u. a. dazu verpflichtet, sein Geldinstitut zu beauftragen, überzahlte (Renten-)Beträge der Deutschen Bundespost für Rechnung des Leistungsträgers zurückzuzahlen, soweit das Guthaben ausreicht. Diese Verpflichtung wollte F mit der Erklärung vom 18. 6. 1974 erfüllen. Es handelte sich also um einen Auftrag an die Beklagte, ohne Rechtsgrund geleistete Rentenzahlungen zurückzugewähren, wenn die Kläger die Rückzahlung verlangt. Wie sich aus dem zweiten Abschnitt der Erklärung ergibt, sollte der Auftrag durch Überweisung ausgeführt werden. Daraus wird deutlich, dass es sich bei der Erklärung des Rentners F gegenüber der Beklagte um nichts anders handelte, als einen antizipierten Überweisungsauftrag im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Giroverhältnisses. Nichts anderes ergibt sich aus der Interessenlage der Parteien dieses Girovertrages. Der Rentner F ist damit, dass er den Überweisungsauftrag erteilt hat, seiner der Rentenrechnungsstelle gegenüber übernommenen Verpflichtung nachgekommen dass diese nicht weiterging, insbesondere nicht die Verpflichtung enthielt, eine garantieähnliche Haftung des kontoführenden Kreditinstituts herbeizuführen, zeigt sich daran, dass F nur verpflichtet war, sein Geldinstitut mit der Rückzahlung zu beauftragen, soweit das Guthaben ausreicht. Zweck der Verpflichtung des Rentners und dementsprechend auch seiner Erklärung gegenüber der Beklagte sollte es also sein, den Zugriff auf sein Vermögen für die Kläger zu erleichtern. Hätte auch noch die selbständige Haftung des Kreditinstituts herbeigeführt werden sollen, hätte die Beschränkung auf das Guthaben keinen Sinn. Aus der Sicht der Beklagte schließlich gibt es keine Gründe, die für den Abschluss eines Vertrages zugunsten der Kläger sprechen. Die Beklagte würde sich dadurch einer garantieähnlichen Haftung aussetzen. Dafür hätte sie von ihrem Kunden F eine Vergütung gefordert, was offensichtlich aber nicht der Fall war. Entscheidend gegen die Annahme einer solchen Verpflichtung spricht die Erwägung, dass die Beklagte, um das Risiko der Inanspruchnahme möglichst klein zu halten, vor jeder Verfügung des Kontoinhabers prüfen müsste, ob in dem Guthaben ohne Rechtsgrund empfangene Rentenzahlungen enthalten sind. Davon, dass ein Kreditinstitut sich darauf einlassen würde, kann nicht ausgegangen werden.

Nach alldem handelt es sich - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt, SGb 1977, 366 - bei der Erklärung des Rentners F vom 18. 6. 1974 um eine Weisung an die Beklagte im Rahmen des Girovertrages, Rentenbeträge, deren Rückzahlung die Beklagte verlangt, weil Umstände eingetreten sind, die die Zahlung nicht mehr rechtfertigen oder weil die Zahlung irrtümlich geleistet wurde, an die Kläger zu überweisen, soweit das Guthaben dafür ausreicht. Diese Weisung hat die Beklagte unstreitig erfüllt.

3. Die Klageforderung lässt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht herleiten. Dieser Anspruch würde voraussetzen, dass die Beklagte aufgrund ihres - gegebenenfalls durch weitere zwischengeschaltete Kreditinstitute vermittelten - Girovertrages mit der Deutschen Bundespost verpflichtet gewesen wäre, im Interesse der Kläger darüber zu wachen, dass der Kontoinhaber nicht anderweit über das Guthaben verfügt, dass er der Kläger zurückzahlen müsste. Die Annahme einer solchen Verpflichtung würde zu weit gehen. Selbst wenn der Beklagte bekannt gewesen wäre, dass sich das Guthaben nur aus überzahlten Rentenbeträgen zusammengesetzt hat, ergab sich nicht ohne weiteres, dass die Abhebung unberechtigt war. Die Erbin hätte ihre Rückzahlungsverpflichtung bereits auf andere Weise erfüllt haben können und deswegen über das Guthaben berechtigt verfügen dürfen. Die Beklagte hätte also vor jeder Verfügung über das Konto das Valutaverhältnis zwischen der Kläger und der Kontoinhaberin prüfen müssen. Dies wäre mit dem Zweck und der Funktion des Giroverkehrs unvereinbar, da die erforderlichen Prüfungen und Rückfragen dessen Reibungslosigkeit und Schnelligkeit zu stark belasten würden (vgl. Canaris, BankvertragsR, 2. Bearb., Rdnr. 104). Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus dem zum Lastschriftverfahren ergangenen Senatsurteil vom 28. 2. 1977 (BGHZ 69, 82 = NJW 1977, 1916) nichts anderes herleiten. Der Senat hat in dieser Entscheidung eine Schutzpflicht der Schuldnerbank gegenüber dem Gläubiger nur unter der Voraussetzung bejaht, dass den mit der Durchführung des Lastschriftverfahrens betrauten Verfahrensbeteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Risiko des Gläubigers klein zu halten (BGHZ 69, 82 [86] = NJW 1977, 1916). Diese Voraussetzung war in jenem Falle gegeben, weil die Schuldnerbank ihre Schutzpflicht ohne Schwierigkeit durch einfache Rückgabe der nicht eingelösten Lastschriften innerhalb der Fristen des Lastschriftverfahrens erfüllen konnte. Daran fehlt es hier.