Rentenerhöhung

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung erfüllt sind, d. h. ob sich die Verhältnisse der Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Klageerhebung so wesentlich verändert haben, dass eine Rente von 600 DM monatlich jetzt der Höhe nach im groben Missverhältnis zur Kaufkraft des Geldes steht. Nach Ansicht des Berufsgerichts ist dies der Fall. Das angef. Urteil befasst sich eingehend mit der erwähnten Vertragsklausel, deren Sinn und Tragweite es unter Heranziehung ihres Wortlauts, des Textzusammenhangs, der Vorgeschichte des Vertragsabschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu ergründen sucht. Es gelangt dabei zu der Feststellung, nach dem Willen der Vertragschließenden habe der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf die Fälle eines Währungsverfalls wie in den Jahren 1923 und 1948 beschränkt sein sollen; dass die Preise völlig aus dem Gefüge gerieten, sei zur Rentenerhöhung keineswegs erforderlich, vielmehr genüge bereits eine gewichtige Veränderung der Verhältnisse im Hinblick auf die Kaufkraft der monatlichen Rente; diese Veränderung brauche ferner nicht plötzlich einzutreten, sondern die Vereinbarung der Parteien umfasse auch Entwicklungen, die sich als sog. schleichende Inflation über einen längeren Zeitraum erstreckten, wenn sie nur letzten Endes zu einem groben Missverhältnis zwischen Rentenhöhe und heutiger Kaufkraft führten.

Als Bewertungsgrundlage zieht das Urteil den amtlichen Index der Lebenshaltungskosten heran, weil er die Preisentwicklung für bestimmte Waren und Leistungen, die man heute der Lebenshaltung zurechne, erkennen lasse und damit geeignete Anhaltspunkte für eine fortschreitende Geldentwertung biete. Dass der Index des Statistischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen auf die Lebenshaltungskosten eines Vierpersonen-Arbeitnehmerhaushalts und nicht auf diejenigen von Einzelpersonen abstelle, sei unerheblich, da es hier zunächst nur um die Kostenrelation im Vergleich der Zeitpunkte Mai 1954 und April 1968 gehe. Die Indexerhöhung in dieser Zeitspanne belaufe sich auf 38,6%; aber selbst wenn man die darin enthaltenen Wohnungskosten im Hinblick auf das der Kläger zustehende unentgeltliche Wohnrecht außer Betracht lasse, sei der Preisindex für die Lebenshaltung immer noch um 31,7% gestiegen. Diese Steigerung um rund ein Drittel der für 1954 zugrunde- gelegten Kosten bedeute - so meint das Berufsgericht - eine wesentliche Veränderung i. S. jener Vertragsklausel. Zugleich liege ein grobes Missverhältnis zwischen vereinbarter Rentenhöhe und jetziger Kaufkraft vor. Sinn der Klausel sei es, der Kläger weiterhin eine Lebenshaltung zu ermöglichen, wie sie im Mai 1954 mit einem Monatsbetrag von 600 DM bestritten werden konnte.

Die Rev., die den Standpunkt des Berufsgericht als fehlerhaft bekämpft, wendet sich vor allem gegen die Würdigung der Zeugenaussage S..

Gegenstand eines weiteren RevAngriffs sind die Ausführungen des angef. Urteil darüber, in welcher Weise und nach welchen Grundsätzen die vertraglich vorgesehene angemessene Erhöhung der Rente zu geschehen habe. Das Berufsgericht hat sich eingehend mit dieser Frage befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass von den Vorschriften der §§ 315, 316 BGB auszugehen sei; sowohl der inzwischen gestiegene Grundstückswert als auch der heutige Wert des der Kläger eingeräumten Wohnrechts hätten außer Betracht zu bleiben, und für die Berechnung der Rentenhöhe seien die pauschalierten Maßstäbe des amtlichen Lebenshaltungsindex heranzuziehen. Unter Ausklammerung der in den Indexzahlen enthaltenen, in letzter Zeit besonders stark angestiegenen Mietkosten - hat das Gericht dann eine Steigerung der Rente um 31,7% für angemessen erachtet, was einer Erhöhung von 600 DM um 190,20 DM auf 790,20 DM monatlich entspreche.

Die Rev. rügt Verletzung des § 242 BGB: Dieses Ergebnis widerstreite ersichtlich dem Sinn des Vertrages. Denn da nur ein grobes Missverhältnis zwischen bisheriger Rentenhöhe und späterer Kaufkraft des Geldes die Kläger zur Erhöhung berechtige, während sie geringere Kaufkraftminderungen hinnehmen müsse, ohne eine Heraufsetzung verlangen zu können, würde der Standpunkt des Berufsgericht dazu führen, dass die Kläger bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses wesentlich besser dastünde als bei einem bloßen Kaufkraftschwund geringen Umfangs. Das aber gehe nicht an. Eine Regelung lasse sich vielmehr nur in der Form treffen, dass bei grobem Missverhältnis ein angemessener Ausgleich stattfinde. Deshalb komme hier, wenn überhaupt, eine Erhöhung der monatlichen Rente lediglich um die Hälfte von 190,20 DM in Betracht.

Dem kann nicht gefolgt werden. Träfe die Ansicht der Rev. zu, so wäre es praktisch unmöglich, im Vertragswege einen vollwirksamen Schutz des Geldgläubigers vor nachträglichen Währungsverschlechterungen zu vereinbaren; der Gläubiger erhielte dann immer nur einen Bruchteil seines Ausfalls ersetzt und ginge im übrigen leer aus. Ob im Falle gesetzlichen, auf § 242 BGB beruhenden Ausgleichs der Grundsatz von Treu und Glauben eine gleichmäßige Schadensverteilung auf sämtliche Beteiligte erheischt, so dass der Geschädigte einen Teil des Schadens selbst tragen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Denn hier handelt es sich um eine vertragliche Regelung, die dem Geldgläubiger eine angemessene Erhöhung des geschuldeten Nennbetrages gewährleistet und damit nach der bindenden tatrichterlichen Auslegung die Folgen der Währungsverschlechterung ausschließlich dem Geldschuldner aufbindet. Bei solchen Sachverhalten ist für eine Verteilung des Schadens auf die Schultern beider Vertragspartner kein Raum. Zu einer gegenteiligen Beurteilung zwingt insbesondere nicht der Gebrauch des Wortes angemessen; wenn im vorliegenden Fall das Berufsgericht, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, den genannten Ausdruck dahin verstanden wissen wollte, der Kläger gebühre Rentenerhöhung im vollen Umfang des eingetretenen Kaufkraftschwundes, so ist diese Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt endlich auch nicht aus dem Umstand, dass laut Vertrag geringfügige Veränderungen des Leistungsgleichgewichts ersatzlos hingenommen werden müssen und nur bei grobem, Missverhältnis eine Erhöhung beansprucht werden kann; naturgemäß erscheint jemand um so schutzwürdiger, je höher die ihm drohende Vermögenseinbuße ist, und es lässt sich schwerlich einsehen, wieso eine Vertragsregelung, der zufolge schwerwiegende Währungsverluste voll und unbedeutende überhaupt nicht auszugleichen sind, Treu und Glauben zuwiderlaufen sollte.