Rentensplitting

Man kann wählen zwischen einer Witwerrente und dem Rentensplitting, wenn für ein Ehepaar das neue Hinterbliebenenrecht gilt. Sollte nur einer der beiden Partner den Rentenanspruch haben, dann muss der andere mindestens 65 Jahre alt sein.

Für ein Rentensplitting muss man sich nicht gleich zu Beginn als Rentner entscheiden, man kann dies auch erst später tun. Beide Ehepartner müssen dann gegenüber der Rentenversicherung das Rentensplitting erklären. Beim Tode eines Ehegatten vor dem Rentenalter kann der andere das Rentensplitting auch selbst beantragen.

Rentensplitting bezieht sich auf die gesetzliche Rentenversicherung und bedeutet, dass die Rentenansprüche gleichmäßig auf die beiden Ehepartner verteilt werden. Das heißt, einer der beiden Ehepartner gibt einen Teil seiner (höheren) Rentenansprüche ab an den anderen, dessen Ansprüche dadurch verbessert werden bis zur gleichen Höhe.

Nach dem Ehegattensplitting sind also die Rentenansprüche bei beiden Ehepartnern gleich hoch. Einer der beiden Ehepartner erhöht also seine Rentenansprüche dadurch, während sie beim anderen demnach verringert werden.

Wer sich also für ein Rentensplitting entscheidet, der wird später keine Witwenrente oder keine Witwerrente bekommen. Beim Rentensplitting erwirbt man eigene Rentenansprüche, die (anders als eine Witwenrente) nicht aufs Einkommen angerechnet werden, und auch nicht wegfallen, wenn der Ehepartner gestorben ist und wenn man dann wieder heiratet. Dies ist allgemein für Frauen vorteilhaft. Wer jedoch nicht verheiratet ist und trotzdem zusammenlebt und Kinder hat, der muss selbst nach seiner künftigen Vorsorge schauen.