Reparatur

Ein Geschädigter verliert entgegen der Ansicht des Berufsgericht nicht die Berechtigung, einen gleichwertigen bzw. einen etwas weniger komfortablen Ersatzwagen anzumieten, wenn er damit rechnen muss, dass sich die Reparaturarbeiten an seinem Wagen wegen der vorherigen Beschaffung von Ersatzteilen verzögern können.

Zwar kann der Geschädigte in solchen Fällen, vor allem dann, wenn er während der Reparatur seines Wagens zahlreiche oder größere Fahrten durchführen muss, zum Zwecke der Schadensminderung gehalten sein, einen Gebrauchtwagen als Interims-Fahrzeug anzuschaffen und später wieder zu veräußern oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufrieden zu geben, letzteres allerdings nur, wenn der Eindruck des beschädigten Fahrzeugs geschäftlich zumutbar ist. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, dann kann er nicht allein im Hinblick auf eine längere Reparaturzeit gezwungen werden, ein noch kostengünstigeres und damit seinem eigenen Wagen nicht mehr vergleichbares Mietfahrzeug zu benutzen, um dadurch die verhältnismäßig hohen Mietwagenkosten weiter zu mindern. In diesem Zusammenhang kann § 254II 1 BGB keine Anwendung finden, da es sich dabei nicht mehr um die Frage des wirtschaftlichsten Weges der Schadensbehebung handelt.

Die Berechtigung, einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen, lässt sich bei Reparaturverzögerungen auch nicht mit dem vom Berufsgericht vorgenommenen Hinweis rechtfertigen, ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch würde beim Fehlen eines Ersatzberechtigten in solcher Lage ein möglichst kostengünstiges Mietfahrzeug benutzen. Die Auffassung des Berufsgerichts findet in dem von ihm herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 20. 6. 1972 keine Stütze. Allerdings hat der Senat in jener Entscheidung im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Reparatur eines unfallgeschädigten Wagens oder die Ersatzbeschaffung das zweckmäßige und angemessene Mittel der Behebung des Schadens war, darauf hingewiesen, dabei könne von Bedeutung sein, ob sich der Geschädigte auch dann, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden gewesen wäre, zu dem von ihm gewählten Weg entschlossen hätte. Eine derartige Überlegung kann in der Tat in manchen Fällen, vor allem, wenn es um die Alternative der Ersatzbeschaffung oder Reparatur geht, Aufschluss geben, ob eine von einem Schädiger geforderte Ersatzleistung erforderlich i. S. des § 249 BGB war. Diese Überlegung kann jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte trotz seines Unfalles finanziell in der Lage ist, die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Form der Schadensbeseitigung zu wählen, Bereits in dem Urteil vom 4. 3. 1976 hat der erkennende Senat jedoch klar gestellt, dass es für den Umfang der Schadensersatzpflicht auch in derartigen Fällen ohne Belang ist, ob ein verständiger Fahrzeugeigentümer, der auf keinen Ersatzpflichtigen zurückgreifen kann, aus Ersparnis- gründen auf eine vollständige Behebung seines Schadens verzichtet.

Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die Hilfsbegründung des Berufsgericht, mit der es dem Klägerin weiteren Schadensersatz ferner deshalb versagt, weil die Mietwagenkosten zum Teil der Befriedigung eines reinen Liebhaberinteresses gedient hätten. Dass das Berufsgericht dabei den Begriff des reinen Liebhaberinteresses gegenüber vermögenswerten Belangen zu sehr einengt, ist schon oben gesagt worden.

Die Revision greift allerdings die Feststellung des Berufsgericht nicht an, dass der vom Klägerin angemietete Porsche 924 den Typ des fast reinen Sportwagens verkörpert, der - unter weitgehendem Verzicht auf bequeme und komfortable Ausstattung - eine besonders spritzige, gleichwohl aber sichere Fahrweise ermöglicht. Es mag daher durchaus sein, dass die Benutzung eines so schnellen und verhältnismäßig teueren Wagens nicht allein der Befriedigung eines praktischen Bedürfnisses dient, sondern darüber hinaus auch Liebhaberwert haben kann. Darauf kommt es im Streitfalle aber nicht entscheidend an.

Entscheidend ist, dass sich der Klägerin zur Vermeidung der konkret entstandenen Gebrauchsentbehrung mit einem insgesamt bescheideneren und daher auch hinsichtlich des Mietpreises vermutlich weniger aufwendigen Fahrzeug begnügt hat, als es sein eigenes war. Wenn er dabei unter Verzicht auf den gesteigerten Komfort des eigenen Wagens größeres Gewicht auf Schnelligkeit und sportlichen Charakter gelegt hat, dann sind die damit verbundenen Wertungen in erster Linie seine eigene Sache. Der Tatrichter ist insoweit zur Einbringung seiner eigenen Wertungen nur befugt, sofern es gilt, den Schädiger vor unangemessenen Ansprüchen zu bewahren, oder soweit die Wahl des Mietfahrzeugs überhaupt Zweifel an Deckung eines echten Bedarfs erwecken konnte. Das trifft aber hier, wie ausgeführt, beides nicht zu. Es kann deshalb ungeprüft bleiben, ob das Berufsgericht aus eigener Sachkunde befähigt war, in die Auswahl des die Entbehrungszeit überbrückenden Mietwagens verbessernd einzugreifen.

Das Berufsgericht wird demnach unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob dem Klägerin bei der Auswahl eines seinem eigenen Fahrzeugs doch in mancher Hinsicht wirtschaftlich nachstehenden Wagens ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die derzeit getroffenen Feststellungen lassen eine solchen Vorwurf nicht zu. Es mag auch beachtet werden, dass die Frage der Reparaturdauer anders dann beurteilt werden könnte, wenn derjenige Mietwagenkosten verlangt, der aus Liebhaberei sich zur Deckung eines konkreten kontinuierlichen Fahrbedarfs eines Exoten bedient, bei dem er von vornherein damit rechnen muss, dass eine Reparatur - gleich aus welchem Anlass - einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand verursachen wird. Dass dieses Risiko über zeitlich unangemessen ausgedehnte Mietwagenkosten gegebenenfalls voll auf den Schädiger abgewälzt wird, mag mit dem Grundgedanken des § 242 BGB, auf den die Regelungen des § 254 BGB als Unterfälle zurückgehen, mitunter nicht mehr zu vereinbaren sein. Bisher hat aber das Berufsgericht auch derlei nicht festgestellt. Seine Ausführungen deuten vielmehr eher darauf hin, dass der Klägerin entgegen seinen ursprünglichen berechtigten Erwartungen mit der Verzögerung der Reparatur überrascht worden ist. Das allein konnte aber für ihn keinen Anlaß bilden, sich allein wegen der langen Reparaturdauer mit einem besonders billigen Mietwagen zu begnügen. Dass der Zwischenerwerb eines Ersatzfahrzeugs zu Eigentum oder eine zumutbare Notreparatur eine billigere Lösung geboten hätten, lässt sich aus dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht entnehmen.