Reparaturzeit

Der Klägerin hat die schadensmindernde Tätigkeit nicht etwa wie in anderen Fällen zusätzlich zu seiner auch ohne den Unfall zu erbringenden Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr hat er später geleistet statt während der Reparaturtage. Wenn der Klägerin auch bei der Nachholung die Zeit verwendete, die ihm ohne den Unfall zu freier Verfügung gestanden hätte, so war er doch während der Reparaturzeit von der ausgefallenen Arbeitsleistung freigestellt. Der Senat führt zwar aus, allein aus diesen Erwägungen sei dem Kläger nicht schon die Nachholung in vollem Umfange zuzumuten. Er fügt aber hinzu, gerade wegen dieser - wenn auch erzwungenen - arbeitsmäßigen Freistellung könne es rechtlich geboten sein, dem Geschädigten eine Nachholung durch Überstunden in gewissen Grenzen zuzumuten.

Es ist nicht zu leugnen, dass die Auff., dem Klägerin nicht schon grundsätzlich einen Ersatz zu verwehren, vieles für sich hat. Bei wertender Beurteilung drängt sich eine solche Auff. insbesondere auf, wenn man den Vergleichsfall heranzieht. Bei grundsätzlicher Verneinung der Ersatzpflicht wirkten sich die nicht gebotenen Anstrengungen des Geschädigten ausschließlich zum Vorteil des Schädigers aus. Das vermag schwerlich zu überzeugen.

Das war offenbar auch der entscheidende Grund der bereits erwähnten Entscheidung des BAG. Auch Larenz neigt in seiner Anmerkung im Grundsatz einem solchen Ergebnis zu, wenn er sich auch gegen die dortige Schadensberechnung wendet.

Allerdings kann eine andere. Frage sein, welcher Weg rechtlich gangbar erscheint, um ein solches auf die ausschließliche Bevorteilung des Schädigers hinauslaufendes Ergebnis zu vermeiden.

Man kann die Grundsatzfrage dahin formulieren, ob unter bestimmten Voraussetzungen ein nicht eingetretener lediglich hypothetischer Schaden zu ersetzen ist, oder genauer: ob ein Gewinnverlust, der tatsächlich nicht eingetreten ist, als eingetreten zu werten und daher schadensrechtlich auszugleichen ist, wenn ihr Nichteintritt nur auf über das nach § 254 Abs. 2 BGB Gebotene hinausgehenden Maßnahmen des Geschädigten beruht. Das BAG hat in diesem Zusammenhang auf § 843 Abs. 4 BGB sowie die Lohnfortzahlung an den verletzten Arbeitnehmer hingewiesen und hat diesen Fallgruppen entnommen, dass die Schadensersatzpflicht auch dann bestehe, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Geschädigten vor einer nachteiligen Änderung nur infolge von Leistungen eines anderen gewahrt geblieben ist, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen. Larenz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Geschädigte hier im Unterschied zu diesen Fällen infolge seiner eigenen, die Grenzen des Zumutbaren übersteigenden Maßnahmen vor einem Schaden bewahrt geblieben ist Immerhin lässt sich dieser Schritt in Weiterentwicklung des anerkannten Rechtsgedankens erwägen. Larenz erachtet diesen Schritt nicht für von vornherein unzulässig und im Rahmen des heutigen. Schadensrechts sehr wohl als vertretbar. Dass allerdings die Voraussetzungen und die Grenzen einer solchen Ersatzpflicht für solche Schäden noch genau zu überlegen seien, hat vieles für sich.

Allerdings ist die Sicht nicht so selbstverständlich, dass hier in Frage steht, ob ein nicht entstandener Schaden zu ersetzen ist. Vielleicht kann man eben schlicht fragen, welche Umstände zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung, ob ein Schaden entstanden ist. Im Bereich der Vorteilsausgleichung scheidet man die nach wertender Beurteilung nicht anrechenbaren Vorteile aus, so dass der Schaden bleibt und nicht ausgeglichen wird. In anderen Fällen führt eine wertende Betrachtung dazu, Leistungen Dritter an den Geschädigten auszuklammern. Und so kann man auch hier daran denken, gewisse Umstände nicht zu berücksichtigen und die Frage, ob ein Schaden vorliegt, ohne sie zu beantworten. Wertet man so, dann könnte man durchaus von dem Bestehen eines Schadens sprechen. Allerdings ist zuzugeben, dass es im Hinblick auf die natürliche Betrachtungsweise um einen hypothetischen Schaden geht.

Oben ist bereits berichtet, der BGH habe gegenüber dem BerUrt. Wert auf den Umstand gelegt, dass der Klägerin im Hinblick auf die Untätigkeit während der Reparaturzeit bei einer Gesamtbetrachtung nicht notwendig eine zusätzliche Arbeitsleistung erbracht hat. Auch deshalb hielt er es nicht für gerechtfertigt, das Ergebnis der überpflichtmäßigen Tätigkeit bei der Schadensfeststellung - jedenfalls völlig - außer Betracht zu lassen. Dieser Gesichtspunkt hat - nicht in dem hier besprochenen Urteil - zu der Frage geführt, ob bei solcher Gestaltung nicht auch oder vielleicht nur die Kosten der schadenshindernden Tätigkeit des Klägerin ersatzfähig sind.