Restschuldversicherungsprämie

Zum Bereicherungsausgleich, wenn ein Darlehensvertrag als Teilstück eines wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungsgeschäfts sittenwidrig ist.

Zum Sachverhalt. Am 17. 10. 1973 bestellte der Beklagten bei der Firma A-KG einen Gebrauchtwagen zum Preis von 14493,90 DM. Gleichzeitig erteilte er der Verkäuferin schriftlich den Auftrag, einen Kredit in Höhe des Kaufpreises zu banküblichen Bedingungen zu vermitteln und verpflichtete sich, den ihm nachgewiesenen Kredit in dieser Höhe in Anspruch zu nehmen. Dabei bestand zwischen den Vertragsparteien Übereinstimmung, dass das Darlehen von dem Kläger beschafft werden sollte. So wandte sich die Verkäuferin bereits am nächsten Tag an die Kläger Diese verweigerte eine Finanzierung des gesamten Kaufpreises, sagte jedoch ein Darlehen über einen Teilbetrag zu. Der Beklagten und die Verkäuferin kamen deshalb überein, dass der andere Teil bar entrichtet werden sollte.

Zur Finanzierung des Restkaufpreises von 8243,90 DM unterschrieben der Beklagten und seine Ehefrau, die frühere Zweitbekl., am B. 1. 1974 in den Räumen der Verkäuferin einen von einem ihrer Mitarbeiter ausgefüllten, an die Kläger gerichteten Kreditantrag. Mit 177,29 DM Bearbeitungsgebühr, 620,76 DM Restschuldversicherungsprämie und 1% Kreditgebühr pro Monat auf 8864,66 DM - das sind 4166,39 DM - beträgt der Gesamtkredit 13208,34 DM. Er war in 47 Monatsraten ab 1. 3. 1974 zu tilgen. Auf dem Kreditantragsformular ist durch Fettdruck und eine Balkeneinrahmung der Text hervorgehoben: SEHR WICHTIG! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware hat der Käufer/Kreditnehmer den Gesamtkreditbetrag voll an die... zurückzuzahlen. Nachdem die Kläger den Kreditantrag mit Schreiben vom 16. 1. 1974 angenommen hatte, überwies sie den Darlehensbetrag an die Verkäuferin. Der Pkw wurde ebenfalls im Januar 1974 an den Beklagten ausgeliefert. Wegen eines aufgetretenen Motorschadens ließ der Beklagten am 16. 4. 1974 im Einvernehmen mit der Verkäuferin ein Gutachten erstellen, in welchem auch ein Unfallschaden des Fahrzeugs festgestellt wurde. Da dem Beklagten von der Verkäuferin bei der Bestellung Unfallfreiheit nach bestem Wissen aufgrund Angaben des Vorbesitzers und eigenen Untersuchungen zugesichert war, focht er den Kaufvertrag vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an, erklärte den Rücktritt und stellte das Auto der Verkäuferin zur Verfügung. Die Kläger hat mit ihrer Klage zunächst den Gesamtkredit nebst Gebühren und Verzugszinsen gegen den Beklagten und seine Ehefrau geltend gemacht, die keine Zahlungen auf den Kredit geleistet haben. In der Revisionsinstanz hat die Kläger die Klage gegen die Ehefrau zurückgenommen und verlangt auch von dem Beklagten nunmehr nur noch die Rückzahlung der gewährten Kreditsumme von 8243,90 DM nebst Verzugszinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf einen Teil der verlangten Verzugszinsen - stattgegeben. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält den Darlehensvertrag für wirksam und hat der Kläger die Klagsumme aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zugesprochen. Etwaige Einwendungen des Beklagten aus dem Kaufvertrag hat es gegenüber dem Darlehensanspruch nicht durchgreifen lassen, weil der Beklagten eine arglistige Täuschung nicht bewiesen und auch nicht behauptet habe, Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin nicht durchsetzen zu können. Die Kläger sei schließlich auch der Pflicht nachgekommen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er das Darlehen selbst dann zurückzuzahlen habe, wenn sich die Mangelhaftigkeit des gekauften Fahrzeugs herausstellte.

Dieses Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme steht der Kläger gegen den Beklagten nicht zu, weil der Darlehensvertrag gegen die guten Sitten verstößt und nach § 138 I BGB nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Darlehensvertrag sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit bedarf es dabei der Gesamtwürdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der Geschäftsumstände, wobei die vertraglich festgelegten Leistungen und Gegenleistungen, sowie die sonstigen Regelungen, insbesondere auch die AGB des Darlehensgebers, heranzuziehen sind.

Die von dem Kläger einseitig festgelegten Regelungen häufen die den Beklagten treffenden Belastungen in unangemessener Höhe. Der Beklagten hat nach den Vertragsbedingungen für das in 47 Monaten zurückzuzahlende Darlehen in der beantragten Höhe von 8243,90 DM Kreditgebühren von 4166,39 DM zu zahlen. Hinzu kommen eine Bearbeitungsgebühr von 177,29 und 620,76 DM für eine Restschuldversicherung. Diese zusätzlichen Gebühren und Kosten sind zwar laufzeitunabhängig und daher im Gegensatz zu den

Kreditgebühren nicht als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen. Sie müssen gleichwohl bei der Ermittlung der Gesamtbelastung des Darlehensnehmers berücksichtigt werden, weil sie ihn in gleicher Weise belasten wie das Entgelt für die Kapitalnutzung. Das gilt auch für die Kosten der Restschuldversicherung. Zwar kommt der Versicherungsschutz auch dem Darlehensnehmer zugute; nach Eintritt des Versicherungsfalles werden er oder seine Erben, soweit die Deckung reicht, mit der Zahlung des Versicherers an den Kreditgeber in entsprechender Höhe von eigenen Leistungen an diesen frei. Andererseits dient die Versicherung dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit, die ihn im Versicherungsfall des Risikos der Uneinbringlichkeit seiner Forderungen enthebt, soweit die Deckung reicht. Für die Kosten dieser zusätzlichen Sicherheit muss aber der Darlehensnehmer in voller Höhe aufkommen. Die Versicherungskosten müssen daher in die Bewertung des Verhältnisses zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den Gegenleistungen des Darlehensnehmers einfließen. Hätte sich die Kläger die gesamten Kosten des Kredits einschließlich des Versicherungsschutzes durch Jahreszinsen für die Laufzeit des Darlehens vergüten lassen, so ergibt sich eine effektive Jahresverzinsung von insgesamt 30,11%, berechnet nach der Näherungsformel: effektiver Jahreszins =:.

Das Berufsgericht hat zum Vergleich der Kosten des vorliegenden Ratenkredits mit den Belastungen bei anderen Darlehen den Monatsbericht März 1977 der Deutschen Bundesbank herangezogen. Danach lagen in dem fraglichen Zeitraum die Zinssätze für Ratenkredite bis 5000 DM mit einer Laufzeit bis 24 Monaten durchschnittlich bei 0,7 bis 0,71% monatlich, bei einer Streubreite von 0,6 bis 0,9%, wobei im allgemeinen zusätzlich 2% der Darlehenssumme als einmalige Bearbeitungsgebühr berechnet wurde. Bezogen auf den hier ausgezahlten Darlehensbetrag entspricht dies unter Einberechnung der Bearbeitungsgebühr einem Effektivzins von 17,45 bis 17,69%.

Die der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank entnommenen Zahlen beziehen sich zwar auf Ratenkreditverträge, die bei Laufzeit und Darlehenshöhe von dem vorliegenden Darlehensvertrag abweichen. Die Statistik beruht auch nicht auf einem vollständigen Oberblick über die Marktverhältnisse. Auf ihrer Grundlage lässt sich aber für die Gesamtwürdigung in hinreichender Weise feststellen, dass die von der Kläger berechneten Entgelt- und sonstigen Leistungen für die angesprochenen Kreditsuchenden in wirtschaftlich schlechter Lage im Vergleich zu den Raten- und Teilzahlungskrediten anderer Kreditinstitute besonders hoch sind und dass die Kreditnehmer dadurch übermäßig belastet werden.