Restvergütung Arbeitsrecht

1. Ein auf den politischen Verhältnissen im Iran beruhendes zeitweiliges Erfüllungshindernis steht einer dauernden Unmöglichkeit gleich.

2. Zur entsprechenden Anwendung des in § 645 I 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens in einem solchen Fall.

Anmerkung: Das Urteil befasst sich mit dem Anspruch eines Unternehmens auf Zahlung der Restvergütung für eine Materiallieferung. Die Kläger hatte sich verpflichtet, in den Iran eine Tierkörperverwertungsanlage zu liefern und zu montieren. Die Lieferung wurde ausgeführt, wegen der politischen Unruhen unterblieb jedoch die Montage. Obwohl die Beklagte von dem, iranischen Auftraggeber aufgrund eines Akkreditivs die gesamte Vergütung für die Anlagenteile erhalten hatte, behielt sie die Restvergütung wegen der nicht ausgeführten Montage zurück.

1. Ausgehend von den Entscheidungen LM § 275 BGB Nr. 3, 4, 7 hat der BGH die vorübergehende Verhinderung der Kläger, die Montageleistung zu erbringen, einer dauernden Unmöglichkeit gleichgestellt. Es ist nicht abzusehen, ob und wann sich im Iran die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder normalisieren. Wie im Fall eines Kriegsausbruchs ist die auf innere Unruhen am Ort der Leistung zurückzuführende Unmöglichkeit daher einer dauernden Unmöglichkeit gleichzustellen. Der Kläger kann nicht zugemutet werden, auf unabsehbare Zeit an der vertraglichen Verpflichtung zur Montage gebunden zu sein. Sie ist in der Disposition über ihre Betriebsmittel und den Einsatz ihrer Monteure auf klare Verhältnisse angewiesen. Unerledigte Verpflichtungen über Jahre hinweg, deren Erfüllung nicht vorhersehbar ist, stellen eine erhebliche Belastung dar und verhindern jede sachgerechte Betriebsführung. Das gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die zeitliche Verschiebung die von der Kläger vertraglich übernommene Gewährleistungspflicht nicht mehr über schaubar ist und das Gewährleistungsrisiko, das sich auch auf die gelieferten Teile der Anlage bezieht, praktisch unbegrenzt bestehen bleibt.

Interessen der Beklagte, die das Interesse der Kläger an einer Befreiung von ihrer Leistungspflicht überwiegen und die fortdauernde Bindung der Kläger an ihre Montageverpflichtung zwingend erfordern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere muss das Risiko der Beklagte, dass die nach Beendigung der Unruhen im Iran mögliche Montage der Anlage unter Umständen erhebliche Mehrkosten erfordert, gegenüber den aufgezeigten Belangen der Kläger zurücktreten.

2. Den Anspruch der Kläger auf Zahlung des restlichen Preises für den Materialanteil am Gesamtwerklohn leitet der BGH aus einer entsprechenden Anwendung des in § 645 I 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens her. Im Anschluss an das Urteil BGHZ 60, 14 [19£] = LM vorstehend Nr. 3, hält der BGH eine solche entsprechende Anwendung für geboten, um der besonderen Interessenlage gerecht zu werden und dem in dieser Vorschrift verankerten Billigkeitsgedanken Geltung zu verschaffen (vgl. Soergel in: MünchKomm, BGB, § 645 Rdnr. 11; Köhler, Unmöglichkeit und Geschäftsgrundlage bei Zweckstörungen im Schuldverhältnis, 1971, S. 41 ff.). Zwar beruht die Unmöglichkeit der von der Kläger übernommenen Montageleistung nicht auf Umständen, die in der Person der Beklagte als Besteller liegen oder auf Handlungen der Beklagte zurückgehen. Das Leistungshindernis ergibt sich vielmehr aus den politischen Verhältnissen am Ort der Leistung. Gleichwohl steht die Beklagte der sich daraus für die Ausführbarkeit des von der Kläger geschuldeten Werkes ergebenden Gefahr nach den hier vorliegenden besonderen Umständen näher als die Kläger. Das rechtfertigt die Anwendung des in § 645 I 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens.

Der Kläger können die Ursachen, die eine Montage der gelieferten Anlagenteile unmöglich machen, nicht zugerechnet werden. Sie hat keinen Einfluss auf die politische Lage im Iran. Von ihr überschaubar und ihr zurechenbar ist lediglich die Fähigkeit, die von der Beklagte bestellten Teile herzustellen und zu montieren. Mit der Undurchführbarkeit der von ihr übernommenen Montage im Iran musste sie bei Vertragsabschluss auch nicht rechnen.

Die Beklagte hat zwar ebenfalls keine Möglichkeit, auf die politische Lage im Iran Einfluss zu nehmen. Als ein mit ausländischen Staaten oder deren Beauftragten in Geschäftsverbindung stehendes Industriebauunternehmen hat sie aber die Kläger zur Lieferung und Montage der Anlage im Iran verpflichtet, um eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem iranischen Auftraggeber nachkommen zu können. Als Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Vertragspartnern muss sie eher mit einem am Ort der Leistung auftretenden Leistungshindernis dieser Art rechnen als die Kläger, die sich gegenüber der Beklagte als einem inländischen Vertragspartner zur Leistung verpflichtet hat.

Entscheidend ist jedoch, dass sich die Beklagte durch die von dem iranischen Auftraggeber erhaltenen Akkreditive gegen die mit dem Vertrag verbundenen Risiken umfassend abgesichert hat. Bezeichnenderweise wurden die Akkreditive für Materiallieferung und Montage getrennt ausgestellt. Das Akkreditiv für die Lieferung der Anlagenteile ist auch eingelöst worden. Damit hat die Beklagte den vollen Gegenwert für die von der Kläger erbrachte Teilleistung empfangen. Die Absicherung der Beklagte ist in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis eingegangen. Von der Eröffnung der Akkreditive hat die Beklagte den endgültigen Vertragsabschluss mit der Kläger abhängig gemacht und damit die von ihrem iranischen Auftraggeber zu leistende Sicherheit mit ihren Vertragsbeziehungen zur Klage verknüpft. Mittelbar dienten die Akkreditive auch dem Interesse der Kläger an der Sicherung des Entgelts für die von ihr zu erbringenden Leistungen. Wäre die Kläger nicht Subunternehmerin der Beklagte, sondern Vertragspartnerin des iranischen Auftraggebers, wäre sie durch das für die Materiallieferung ausgestellte Akkreditiv unmittelbar begünstigt worden und hätte es selbst ausschöpfen können. Die besondere Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses der Parteien bewirkt hier eine Verschiebung des mit der Abwicklung des Geschäfts verbundenen Risikos auf die Beklagte jedenfalls insoweit, als die Beklagte das Risiko auf ihren iranischen Auftraggeber abwälzen konnte und abgewälzt hat. Wenn sie von diesem den vollen Gegenwert für die gelieferten Anlagenteile erhalten hat, so ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, dass sie der Kläger das Entgelt für die von dieser erbrachten Teilleistung vorenthalten darf. Vielmehr ist es allein sach- und interessengerecht, hier die Ursache für die Unausführbarkeit des von der Kläger geschuldeten Werkes der Beklagte zuzurechnen mit der Folge, dass die Beklagte das von ihr bereits vereinnahmte Entgelt für die von der Klägererbrachte Teilleistung an die Kläger weiterzugeben hat.

Der BGH lässt - wie bereits in den Urteilen BGHZ 40, 71 [74/75] = LM vorstehend Nr. 1; BGHZ 60, 14 [19] = LM vorstehend Nr. 3; BGHZ 78, 352 [355] = LM VOB/B 1973 § 7 Nr. 4 - weiterhin offen, ob in allen Fällen, in denen der Grund für den Untergang des Werkes im Bereich (der Sphäre) des Bestellers zu suchen ist, der Unternehmer, abweichend von der Regel des § 644 I 1 BGB, einen Anspruch auf Vergütung hat. Eine interessengerechte Lösung wird bereits durch entsprechende Anwendung des dem § 645 I 1 BGB zu entnehmenden Rechtsgedankens erreicht.