Revision

Selbst wenn aber der von der Revision behauptete Rechtsgrundsatz für das Gebiet der Handelsgesellschaften anzuerkennen wäre, würde das nicht auch für die privatrechtliche Stiftung gelten können. Auf diese sind nach § 86.BGB Vorschriften des Vereinsrechts anzuwenden, insbesondere die Vorschriften über den Vereinsvorstand in §§ 26, 27 III und 28 BGB. In den Vorschriften des Vereinsrechts findet sich eine dem § 84 III 4 AktG entsprechende Regelung jedoch nicht. Soweit ersichtlich, wird auch nirgends die Auffassung vertreten, die aktienrechtliche Regelung sei hier entsprechend anzuwenden. Das wäre auch nicht gerechtfertigt. Die Regelung, dass der Widerruf der Bestellung bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Unwirksamkeit wirksam ist, ist bei Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften, möglicherweise auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einerseits geboten, weil die wirtschaftliche Betätigung dieser juristischen Personen ständige Klarheit über die Vertretungsverhältnisse verlangt, und andererseits für die Betroffenen erträglich, weil das zur Abberufung befugte Organ im Regelfall eine sachliche Entscheidung gewährleistet. Demgegenüber besteht beim eingetragenen Verein und bei der Stiftung wegen ihrer andersartigen Zwecke und Betätigungen nicht in gleichem Maße das Bedürfnis nach ständiger Klarheit der Vertretungsverhältnisse. Insbesondere im Stiftungsrecht sind auch die organisatorischen Garantien für eine sachliche Entscheidung über eine Abberufung deutlich geringer. Denn da § 86 BGB die in § 27/II BGB enthaltenen Vorschriften über den Widerruf der Bestellung des Vereinsvorstandes nicht für anwendbar erklärt, haben die Gründer einer Stiftung bei der Regelung der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und durch wen, der Stiftungsvorstand abbe- rufen werden kann, weitgehende Freiheit. Nach alledem besteht kein Anlass, die Abberufung eines Stiftungsvorstandes bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Unwirksamkeit als wirksam zu behandeln.

Das Berufungsgericht hat die Abberufung von R für unwirksam gehalten, weil es an den nach § 6 III der Stiftungsverfassung dafür erforderlichen wichtigen, von politischen Erwägungen unabhängigen Gründen fehle. Es hat dazu ausgeführt, solche wichtigen Gründe müssten in der Person des Vorstandsmitglieds gegeben sein. Rs Ausscheiden aus den Diensten der Stadt sei in diesem Sinne kein wichtiger Grund. Die bei einer Berufung zum Vorstandsmitglied vorhandene persönliche Qualifikation gehe durch berufliche Veränderung oder ein Ausscheiden aus städtischen Diensten grundsätzlich nicht verloren. Da ein Beamter ihm beruflich zur Kenntnis gelangte, insbesondere vertrauliche Dinge aus, beamtenrechtlichen Gründen sowieso bei seiner Amtsführung als Vorstand der Beklagten nicht verwerten dürfe, verblieben nur die allgemein zugänglichen Erkenntnisse. Diese könne sich das Vorstandsmitglied auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis in dem für die Entschließungen des Vorstands erforderlichen Umfang verschaffen. Die Auffassung des Klägers führe im Ergebnis dazu, dass das vom Oberbürgermeister zu berufende Vorstandsmitglied stets ein aktiver Beamter sein müsse. Eine derartige Auslegung der Stiftungssatzung entspreche kaum dem Willen der Stifter, zumal bei dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht selten politische Gründe zu einem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis führen könnten. Soweit der Kläger die Hauptaufgabe des vom Oberbürgermeister zu berufenden Vorstandsmitglieds darin sehe, bei den Beratungen des Vorstands die Interessen der Stadt zur Geltung zu bringen, verkenne er die Stiftungsverfassung und den darin zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifter, die auf strikte politische Neutralität bedacht und gegen jede rassische, parteipolitische oder konfessionelle Einseitigkeit eingestellt gewesen seien.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Sofern das Berufungsgericht allerdings der Ansicht sein sollte, das vom Oberbürgermeister der Stadt berufene Vorstandsmitglied habe des Vorstands die Interessen der Stadt nicht zur Geltung zu bringen, so dass ein wichtiger Grund zu seiner Abberufung keinesfalls aus seinem Verhältnis zur Stadt hergeleitet werden könne, könnte diese Auffassung nicht gebilligt werden. Zwar hat das vom Oberbürgermeister berufene Vorstandsmitglied ebenso wie der übrige. Vorstand die Stiftung so zu verwalten und zu vertreten, dass deren satzungsmäßige Zwecke erfüllt werden. Jeder Verstoß gegen diese Aufgabe wäre eine Pflichtverletzung, die etwa der staatlichen Stiftungsaufsicht Anlass zum Einschreiten geben könnte. Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen der Stadt und dem Stiftungszweck dürfte das vom Oberbürgermeister berufene Vorstandsmitglied den städtischen Interessen also nicht den Vorrang geben. Jedoch darf nicht außer acht gelassen werden, dass die Stiftungssatzung dem Oberbürgermeister das Recht verliehen hat, eines der drei Vorstandsmitglieder nicht nur zu berufen, sondern auch abzuberufen, und ihm dadurch einen nachhaltigen Einfluss auf die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands hat verschaffen wollen. Es liegt auf der Hand, dass der Oberbürgermeister auf diese Weise in die Lage versetzt werden sollte, auch die Interessen der Stadt an der Arbeit der Stiftung zur Geltung zu bringen, Interessen, die durch den Stiftungszweck - Förderung der Kunst und Kultur im Gebiete der Stadt - zwangsläufig hervorgerufen werden. Eine solche Absicht der Stifter ist um so mehr anzunehmen, als sie durch die Verteilung der Berufungsrechte auf drei verschiedene Stellen zugleich für Gegengewichte gegen die einseitige Berücksichtigung städtischer Interessen gesorgt haben. Die Revision vertritt daher nicht zu Unrecht die Auffassung, der vom Oberbürgermeister in den Stiftungsvorstand Berufene solle im Rahmen der Geschäftsführung das Interesse der Stadt zur Geltung bringen. Es wäre aber mit der Stiftungssatzung nicht zu vereinbaren, wollte man hieraus folgern, die Befugnis des Oberbürgermeisters zur Abberufung des von ihm berufenen Vorstandsmitgliedes habe sich allein nach den Interessen der Stadt zu richten. Wäre dies gewollt, so hätte die Stiftungsverfassung ihm das Abberufungsrecht ohne Einschränkung oder etwa lediglich mit der Maßgabe gewähren können, dass der Stiftungszweck berücksichtigt werden müsse.