Richtigkeit von Informationen

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor einer Beratung seines Mandanten den Sachverhalt, den er beurteilen soll, genau zu klären. Er darf allerdings auf die Richtigkeit von Informationen des Mandanten tatsächlicher Art vertrauen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem beklagte Rechtsanwalt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung. Am 20. 10. 1978 hatten der Kläger und seine Ehefrau mit der X-GmbH (Bauträger) einen notariellen Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung abgeschlossen. Der Kaufpreis von 385000 DM war danach in bestimmten Teilbeträgen je nach Baufortschritt zu entrichten. Den Erwerbern war gestattet, Eigenleistungen zu erbringen. Der Vertrag enthielt jedoch keine Regelung darüber, mit welchem Wert und auf welche Zahlungsrate die Eigenleistungen anzurechnen waren. Nachdem zugunsten der Erwerber im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war, entstanden Streitigkeiten über den Baufortschritt, die danach fälligen Kaufpreisraten und die zu berücksichtigenden Eigenleistungen. Der Kläger und seine Ehefrau beauftragten den Beklagten und seinen damaligen Sozius, Rechtsanwalt M, mit ihrer Vertretung. Letzterer teilte dem Bauträger am 20. 3. 1980 mit, es seien zur Zeit keine Zahlungen der Erwerber fällig. Ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Fertigstellung des Bauvorhabens zu sichern, wurde vom AG abgewiesen. Am 21. 5. 1980 forderten die Anwälte des Bauträgers den Kläger und dessen Ehefrau auf, bis zum 26. 5. 1980 von der Restforderung in Höhe von 89673,85 DM einen weiteren Teilbetrag von 31286,08 DM zu zahlen. Dieser Betrag war nach Berechnung des Bauträgers der fällige Teilbetrag aus der Differenz zwischen der noch offenstehenden Restkaufpreisforderung und dem Wert der Eigenleistungen unter Berücksichtigung von Sonderleistungen. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung wurde der Rücktritt vom Vertrag angedroht. Nach Erhalt dieses Schreibens wurde der Klägernochmals von dem Beklagten bzw. dessen Sozius anwaltlich beraten. Entsprechend dem Rat von Rechtsanwalt M weigerten sich der Kläger und seine Ehefrau, der Aufforderung nachzukommen. Daraufhin erklärte der Bauträger gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau den Rücktritt vom Kaufvertrag. In der Folgezeit mit dem Bauträger geführte Verhandlungen endeten mit einem notariellen Vergleich. Darin erklärten die früheren Kaufvertragsparteien, dass der Vertrag vom 20. 10. 1978 durch Rücktrittserklärung unwirksam geworden sei, dass sie ihn aber zu dem früheren Kaufpreis, jedoch mit ungünstigeren Vereinbarungen für den Kläger und seine Ehefrau (vor allem ohne Gewährleistung für das Gebäude) neu abschließen. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 75862,83 DM.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte bzw. sein Sozius, Rechtsanwalt M, habe den Kläger nicht falsch beraten, als er ihm abgeraten habe, den mit Schreiben vom 21. 5. 1980 angeforderten Betrag zu zahlen, da der Kläger ihn dahin informiert habe, dass der Bauträger entsprechend dem Baustand unter Berücksichtigung der erbrachten Eigenleistungen des Klägers nichts fordern könne. Ein Anwalt dürfe nämlich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Informationen des Mandanten vertrauen. Umstände, die Anlass zur Überprüfung der Richtigkeit der Informationen hätten geben müssen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf die Beratung anlässlich der Vergleichsverhandlungen vom Juni 1980 stützen. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte damals durch falsche Beratung seine Anwaltspflichten verletzt habe. jedenfalls könne nicht angenommen werden, dass der Kläger bei zutreffender Beratung den Vertrag vom 4. 6. 1980 nicht abgeschlossen hätte.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte auch dann gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig geworden sein kann, wenn nicht er selbst, sondern sein Sozius den Kläger schuldhaft falsch beraten hat und diesem daraus ein Schaden entstanden ist. Denn der Beklagte hat auch für das Verschulden seines Sozius einzustehen (vgl. zuletzt Senat, NJW 1985, 1152).

2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber eine Verletzung des Anwaltsvertrags durch den Beklagten bzw. dessen Sozius. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar, worauf das Berufungsgericht abstellt, anerkannt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit von Informationen seines Mandanten vertrauen darf und nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob diese richtig sind (BGH, VersR 1960, 911). Das ist aber nur eine Ausnahme von der generellen Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor einer Beratung seines Mandanten zunächst den Sachverhalt, den er beurteilen soll, genau zu klären. Diese Ausnahme betrifft nur Informationen tatsächlicher Art, nicht jedoch rechtliche Beurteilungen eines tatsächlichen Geschehens oder, wie im Streitfall, des Umfangs und Ausmaßes vertraglicher Verpflichtungen, die nicht ganz offensichtlich sind. Insoweit bleibt der Anwalt verpflichtet, durch Befragen seines Mandanten alle Punkte tatsächlicher Art bzw. die Einzelheiten einer vertraglichen Gestaltung zu klären, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann (BGH, NJW 1961, 601 = LM vorstehend Nr. 26 = VersR 1961, 134 [135]; VersR 1983, 34; NJW 1983, 1665 = LM § 276 [Ci] BGB Nr. 39 = VersR 1983, 659). Der Anwalt muss nämlich damit rechnen, dass der Mandant derartige Beurteilungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen.

Dies gilt vor allem auch, wenn - wie im Streitfall - ein Anwalt von dem Erwerber eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, der zur Ratenzahlung nach Baufortschritt verpflichtet ist, um Rat gefragt wird, weil er vom Bauträger zur Zahlung weiterer Raten unter der Drohung des Rücktritts vom Vertrag bei Ausbleiben der Zahlung aufgefordert wurde, aber der Auffassung ist, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. In derartigen Fällen darf sich ein Rechtsanwalt keinesfalls auf die Angaben des Mandanten verlassen, er habe bisher die vereinbarten Raten erfüllt, auch wenn der Mandant, wie dies der Kläger getan hatte, sich darauf beruft, ein Bausachverständiger habe ihm vertragsgemäßes Verhalten bestätigt. Hinzu kommt hier, dass der Beklagte bereits am 20. 3. 1980, ebenfalls ohne vorherige Nachprüfung, dem Bauträger geschrieben hatte, es seien zurzeit keine weiteren Zahlungen fällig. Nachdem der Bauträger dies nicht akzeptierte und in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausführlich zu den streitigen Eigenleistungen und dem Gutachten des Bausachverständigen Stellung genommen und überdies die Zahlung von Verzugszinsen und von zusätzlichen Leistungen verlangt hatte und dann sogar mit dem Rücktritt vom Vertrage drohte, mussten dem Beklagten bzw. seinem Sozius ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der vom Kläger vorgenommenen Beurteilung kommen. Er musste sich deshalb nun auf jeden Fall die Vertragsunterlagen, gegebenenfalls auch eine Baubeschreibung, beschaffen, diese Unterlagen und die Zahlungsaufforderung sowie die Stellungnahme des Bauträgers aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren genau studieren und dann von dem Mandanten erfragen, wie weit der Bau errichtet war, welche Bauleistungen er und welche der Bauträger erbracht hatte, wann der Mandant die früheren Zahlungen geleistet hatte, ob er in Verzug gesetzt worden war, mit welchen Einsatzbeträgen die Eigenleistungen des Klägers in dem vereinbarten Kaufpreis enthalten waren und wegen welcher Sonderwünsche des Klägers und seiner Ehefrau zusätzliche Verbindlichkeiten entstanden waren. Den diesbezüglichen Angaben konnte er, falls keine Anhaltspunkte auch für deren Unrichtigkeiten bestanden, vertrauen. Hätte der Beklagte bzw. sein Sozius den Kläger über die erforderlichen tatsächlichen Angaben befragt, dann hätte er bereits erfahren, dass der Bauträger die in § 4d des Kaufvertrages vorgesehene Rate, die nach Fertigstellung der Schreiner- und Glaserarbeiten (ohne Innentürblätter und Treppen-Holzstufen) fällig war, verlangte, und dass der Kläger und dessen Ehefrau nach dem Vertrag bei entsprechendem Baufortschritt einschließlich dieser Rate bereits 86% von 385 000 DM, nämlich 331 100 DM, hätten bezahlt haben müssen, was im wesentlichen in Einklang mit § 3 11 Nr. 1 und 2 MaBV vom 11. 6. 1975 (BGBl I, 1351) stand. Hätte der Beklagte bzw. sein Sozius diese Ermittlungen angestellt, dann hätte er festgestellt, dass der Kläger selbst anerkannt hatte, für Sonderwünsche zusätzlich noch 23 821,99 DM zu schulden und dass der Bauträger dafür sogar 30 174,02 DM und wegen verspäteter Zahlung der früheren Raten Verzugszinsen in Höhe von 6965,03 DM forderte, für die im Kaufvertrag ein Zinssatz von 7% vereinbart war. Er hätte dann erkannt, dass der Bauträger zumindest formal zu Recht auf einer weiteren Zahlung bestand, und dass die Zahlungsaufforderung nur dann nicht berechtigt war, wenn der Bauträger verpflichtet gewesen wäre, die Eigenleistungen des Klägers wesentlich höher zu bewerten und wenn diesem keine Zinsforderungen zugestanden hätten. Es bestand kein Anlass für die Annahme, dass der Klägerdie Sonderwünsche erst nach völliger Fertigstellung des Baues zu bezahlen hatte. Gegen die Fälligkeit der Rate nach § 4d des Kaufvertrages hätte zwar auch sprechen können, dass damals - wie dies in der Klageschrift vorgetragen ist - die Treppenstufen aus Holz noch nicht verlegt waren. Denn nach § 3 III Nr. 2 MaBV durfte der Bauträger 86% der Vertragssumme erst entgegennehmen, wenn alle Schreiner- und Glaserarbeiten (außer den Türblättern) fertiggestellt waren (vgl. Marcks, MaBV, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 33). Zu der damaligen Zeit war aber in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dem Auftraggeber tatsächlich ein Leistungsverweigerungsrecht zustand, wenn er vertraglich schlechter gestellt war als dies nach § 3 II MaBV zulässig war (vgl. zu einem Verstoß gegen § 3I MaBV jetzt BGH, NJW 1985, 438). Bei dieser Sachlage musste es sich einem Rechtsanwalt aufdrängen, dass der Klägerund seine Ehefrau ein großes Risiko eingingen, wenn sie die angeforderte weitere Zahlung nicht leisteten, während sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch die Vertragsgestaltung, insbesondere die Einschaltung eines Notars, auch im Falle des vom Kläger damals befürchteten Konkurses des Bauträgers wenigstens bezüglich der Barinvestitionen ausreichend gesichert waren. Im Hinblick auf seine Verpflichtung, seinem Mandanten jeweils den sichereren und gefahrloseren Weg zu empfehlen (vgl. Senat, NJW 1974, 1865 = LM vorstehend Nr. 50 = VersR 1974, 1108), durfte der Beklagte bzw. sein Sozius dem Kläger daher nicht raten, die Zahlung zu verweigern, ohne ihm die damit für ihn verbundenen Risiken deutlich darzustellen. Wäre der Beklagte bzw. sein Sozius der ihn treffenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nachgekommen und hätte er daraufhin den Kläger auf die Gefahr aufmerksam gemacht, dass der Bauträger den Rücktritt vom Vertrag erklären könne, falls er der Zahlungsaufforderung nicht nachkomme, und dass - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - dann wegen der Frage der Wirksamkeit des Rücktritts ein Prozess geführt werden müsse, dessen Ausgang nicht günstig für den Kläger beurteilt werden konnte, dann muss (im Hinblick darauf, dass der Klägerentsprechend seiner Einlassung bei seiner Anhörung vom 6. 1. 1983 vor dem Berufungsgericht damals bereits einen Scheck über die geforderte Summe ausgestellt hatte) jedenfalls derzeit für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass der Kläger gezahlt hätte und er und seine Ehefrau nicht in die Zwangslage gekommen wären, in einem neuen notariellen Vertrag die Wirksamkeit des Rücktritts anerkennen und einen neuen Vertrag mit ungünstigeren Bedingungen schließen zu müssen, wenn sie sich die Eigentumswohnung erhalten wollten.