Risiko

Risiko - 1. Recht im allgemeinen Unsicherheit, ob der Erfolg einer Handlung, zu der jemand berechtigt oder verpflichtet ist, tatsächlich eintritt, soweit die Unsicherheit mit den gesellschaftlich gegebenen und zugänglichen Erkenntnissen, Erfahrungen und Mitteln nicht ausgeschlossen werden kann oder unter Berücksichtigung des dazu erforderlichen Aufwands üblicherweise oder vereinbarungsgemäß nicht ausgeschlossen wird und die Handlung im Rahmen der Rechtsvorschriften gesellschaftlich notwendig oder gerechtfertigt ist; i. e. S. das Ausbleiben des Handlungserfolges auf Grund der gen. Umstände (fehlgeschlagenes Risiko) oder, noch enger, das Tragen der negativen Folgen des fehlgeschlagenen Risiko. Die rechtserheblichen Merkmale des Risiko und die Rechtsfolgen aus einem fehlgeschlagenen Risiko werden vom sozialistischen Recht nach Risikoarten und gesellschaftlichen Verhältnissen so geregelt, dass ein möglichst effektiver Wirtschaftsablauf gewährleistet, der wissenschaftlich-technische Fortschritt und das Wirtschaftswachstum gefördert und entsprechende Initiativen von Handlungen abgegrenzt werden, die wegen einer Leichtfertigkeit der Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen unterliegen. Risiko beim Beschreiten wissenschaftlich-technischen Neulands (wissenschaftlich-technisches Risiko) wird durch Regelungen berücksichtigt, nach denen die Rechtsfolgen risikobedingter Leistungsstörungen abweichend von den Rechtsfolgen der materiellen Verantwortlichkeit festgelegt sind oder vereinbart werden können, falls nicht schon der Preis für die Leistung risikobezogene Bestandteile enthält, die bestimmte Auftragnehmer (z. B. Generalauftragnehmer) zur Finanzierung risikobedingter Kosten einem Risikofonds zuführen. Risikofaktoren anderer Art werden durch die Regelungen über die Gefahrtragung (auch Risikotragung gen.) in verschiedener Hinsicht berücksichtigt.