Roggenpreis

Man geht davon aus, dass der Roggenpreis nicht geeignet ist, als Wertmesser von Kaufkraftschwankungen zu dienen, weil er durch staatliche Maßnahmen künstlich stabil gehalten wird. Dann aber hätte es zur Abweisung der Klage der Feststellung bedurft, dass die Parteien - etwa aus den vom Berufungsgericht zugunsten des Beklagten in Betracht gezogenen wirtschaftlichen Erwägungen - mit der Roggenklausel gerade das Gegenteil dessen erreichen wollten, was der typische Zweck einer Wertsicherungsklausel ist, dass sie nämlich den Mietpreis auf der am 2. 4. 1958 vereinbarten Höhe festhalten wollten. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht zu treffen vermocht.

Es drängte sich deshalb die Frage einer ergänzenden Auslegung des Vertrages auf; denn nachträglich, jedenfalls für die Parteien bei Vertragsschluss unerkannt, hat sich der Roggenpreis zum Wertmesser als ungeeignet erwiesen.

Bei der nach § 157 BGB vorzunehmenden ergänzenden Auslegung ist zu ermitteln, was die Parteien erklärt hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit des Roggenpreises bewußt gewesen wäre und wenn sie hierbei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten. Hatten sie den Willen, den Mietzins bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, dann entspricht es dem Gebote von. Treu und Glauben, den Roggenpreis durch einen anderen Wertmesser zu ersetzen. Die Roggenklausel jedenfalls verkehrt den Zweck der Wertsicherungsklausel in dessen Gegenteil. Sie gewährt dem Beklagten wirtschaftliche Vorteile, die ihm nach dem Willen der Parteien nicht zukommen sollten. War der Beklagte bei Abschluss des Vertrages damit einverstanden, den Mietpreis bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, dann hätte er redlicherweise der Wahl eines anderen Wertmessers zustimmen müssen, wenn die Parteien die Untauglichkeit des Roggenpreises schon damals erkannt hätten. Dass sie grundsätzlich zum Auswechseln des Wertmessers bereit waren, dafür spricht die am 5. 4. 1958, also 3 Tage nach Abschluss des Mietvertrages, getroffene schriftliche Vereinbarung, die Roggenklausel durch eine andere zu ersetzen, falls diese von der Landeszentralbank nicht genehmigt werden sollte. Nachdem die Roggenklausel - zwar nicht wegen der fehlenden Genehmigung der Landeszentralbank, sondern wegen der staatlichen Preismaßnahmen - die ihr von den Parteien übereinstimmend zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann, ist es Aufgabe der ergänzenden Auslegung, der Wertsicherungsklausel einen Inhalt zu geben, der den Willen der Vertragschließenden verwirklicht. Das erfordert, dass der Roggenpreis durch einen anderen geeigneten Wertmesser ersetzt wird.

Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist dabei allerdings, dass die Parteien nicht, wie der Beklagte vorgetragen hat, durch die Vereinbarung der Roggenklausel den Mietpreis stabil halten wollten. Denn dieses Ziel ist durch die Roggenklausel erreicht worden. Da das Berufungsgericht diese auf tatsächlichem Gebiete liegende Frage offen gelassen hat, muss der Rechtsstreit unter Aufhebung des angel. Urteil an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.

Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht nicht nur den bereits dargestellten typischen Zweck jeder Wertsicherungsklausel, Kaufkraftschwankungen aufzufangen, zu beachten haben, sondern auch den Umstand, dass die Parteien, wie ihre Vereinbarung vom 5. 4. 1958 zeigt, die Ersetzung der Roggenklausel durch eine andere Klausel in Erwägung gezogen haben. Auch ist der Aussage des den Mietvertrag beurkundenden Notars B. zu entnehmen, dass dieser bei der Erörterung der Wertsicherungsklausel den Roggenpreis als einen üblichen und zur Anpassung des Mietzinses an die wirtschaftliche Entwicklung geeigneten Wertmesser angesehen hat. B. hat zwischen dem Roggenpreis, dem Lohn eines Tischlergesellen sowie dem Gehalt eines Justizoberinspektors, die gleichfalls zur Erörterung standen, keinen grundlegenden Unterschied gesehen.

Um die Beweiskraft dieser Umstände zu erschüttern, müsste der Beklagte gewichtige Tatsachen vorbringen. Der Hinweis auf die hohen Beträge, die er für das Mietobjekt aufgewandt hat, reicht hierzu nicht aus. Den Investitionen des Beklagten ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Mietvertrag für 15 Jahre mit einer Option auf weitere fünf Jahre abgeschlossen ist und dass der Wertmesser sich um 25% verändert haben muss, ehe eine Anpassung der Miete an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse möglich ist. Dass sich der Miet- vertrag für den Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht möglicherweise weniger günstig entwickelt hat, als er dies bei Vertragsschluss erhofft hat, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Denn es ist unzulässig, aus der späteren Entwicklung der Dinge Rückschlüsse auf den Willen der Beteiligten im, Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ziehen. Auch der Umstand, dass der Kläger das Grundstück möglicherweise sehr günstig erworben hat, spielt für die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages keine Rolle. Ebenso ist ohne Belang, dass der Kläger - jedenfalls bisher - offenbar nicht bereit war, die in seinem 1956 geschlossenen Kaufvertrag über das Mietgrundstück vereinbarte und ebenfalls durch eine Roggenklausel abgesicherte Leibrente der Verkäuferin anzupassen. Der Kläger hat sich im vorliegenden Rechtsstreit auf den Standpunkt gestellt, dass die Verkäuferin ohnehin schon genug bekommen habe. Ob dem aus Rechtsgründen zugestimmt werden könnte, ist zweifelhaft. Jedenfalls lässt sich aus der vom Kläger zum Inhalt des Grundstückskaufvertrages vertretenen Auff. nicht, zumindest nicht ohne weiteres, etwas auf den Inhalt des hier streitigen Vertrages schließen. Es ist Sache der Verkäuferin, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Gerichte gegenüber dem Kläger ihren Standpunkt über den Inhalt der im Kaufvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel durchzusetzen.