Rohre

Zur Frage, ob der Warenhersteller von dem Endabnehmer wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden kann, den dieser erlitten hat, weil die mit einem Prüfzeichen versehene Ware den für die Führung des Zeichens vorausgesetzten Normen nicht entspricht.

Die Kläger kaufte im Jahre 1965 bei der E.-GmbH in F. Kunststoffrohre der Beklagten und verwendete sie neben anderen Rohren bei der Verlegung von Wasserleitungen in einem öffentlichen Versorgungsnetz. Die Rohre trugen das Prüfzeichen des Deutschen Vereins von. Gas- und Wasserfachmännern, das die Beklagten aufgrund. Vertrags mit dem DVGW vom 19. 2.1.10. 3. 1964 seit Januar 1956 führen durfte. An den Wasserleitungen traten seit Juli 1966 Rohrbrüche auf, für die die Kläger von den Gemeinden, ihren Kunden, in Anspruch genommen worden ist. Sie verlangt von der Beklagte Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie zur Behebung der Leitungsschäden hat machen müssen. Sie hat geltend gemacht, die Röhrbrüche seien auf eine zu geringe Lebensdauer der Rohre zurückzuführen. Das verwendete Material habe nicht den für die Führung des DVGW-Zeichens geforderten Normen und Bedingungen genügt. Die Beklagten habe, um die Erlaubnis zur Führung des Zeichens zu bekommen, dem DVGW besseres Material vorgelegt. Sie habe durch die Kennzeichnung der Rohre mit Prüfzeichen bewusst über die mindere Qualität getäuscht.

Die Beklagten hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Rev. der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte verneint das Berufsgericht zutreffend.

Die Kläger hat die Rohre nicht unmittelbar von der Beklagten, sondern von der E.-GmbH gekauft und bezogen. Entgegen der Ansicht der Rev. hat. das BerGer, der Kläger mit Recht Ersatzansprüche aus den Vertragsbeziehungen zwischen dieser Firma und: der Beklagten versagt.

Grundsätzlich nimmt der geschädigte Abnehmer einer Ware an dem Schutz der Lieferbeziehungen zwischen seinem Händler und dem Warenhersteller nicht teil. Mangels besonderer Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass der Hersteller sich durch den Vertrag mit dem Händler einer weitergehenden Haftung aussetzen will, als er nach dem gesetzlichen Kaufrecht muss. Für eine Erstreckung der vertraglichen Schutzwirkungen auf einen an dem Vertrag nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich nur Raum, wo der Händler auf Grund von durch Schutz- und Fürsorgepflichten besonders gekennzeichneten Beziehungen zu diesem hieran ein besonderes Interesse hat und der Hersteller dem nach Treu und Glauben Rechnung tragen muss. Ein solches, durchweg durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnetes Verhältnis bestand zwischen der Kläger und der Firma E.-GmbH nicht. Dass sich bei derartigen Warengeschäften durch Mängel verursachte Schäden in aller Regel nicht schon beim Händler, sondern erst am Ende der Absatzkette nach Verlegung der Rohre einstellen, rechtfertigt den Schluss auf einen solchen Vertragswillen nicht.

Ebenso konnte das Berufsgericht unerörtert lassen, welchen Einfluss die Verwendung des DVGW-Zeichens auf die Verpflichtung der Beklagten gehabt hat, für Schäden der E.-GmbH aus der Lieferung mangelhafter Rohre einzustehen. Diese, allein das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien betreffende Pflicht erzeugte keine Schutzwirkungen zugunsten der Kläger.

Für eine Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen; über die Drittschadensliquidation ist kein Raum. Auch die Rev. ist auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht zurückgekommen.

Nach der Auffassung des Berufsgericht sind auch, durch den von der Beklagten mit dem DVGW geschlossenen Vertrag vom 10. 3. 1964, der sie unter den dort niedergelegten Voraussetzungen zur Kennzeichnung ihrer Kunststoffrohre mit dem DVGW- Zeichen berechtigte, unmittelbare vertragliche Ersatzansprüche der Endabnehmer wegen Schäden aus Rohren, die den zugrunde gelegten Qualitätsanforderungen nicht entsprachen, nicht begründet worden. Das Berufsgericht führt hierzu aus: Der Vertragsinhalt lasse den Schluss auf einen solchen Parteiwillen nicht zu. Außenstehende Verbraucher erwähne der Vertrag nur im Zusammenhang mit der Regelung eines außerordentlichen Nachprüfungsrechtes des DVGW. Hieraus erwüchsen diesen aber keine unmittelbaren Rechte. Zwar habe der Vertrag nicht nur dem Interesse des DVGW am guten Ruf seines Zeichens und dem Wettbewerbsinteresse der Beklagten, sondern mittelbar auch dazu dienen sollen, den Verbraucher vor Schäden aus mangelhaften Rohren zu schützen. Dieser Zweck sei aber auch erreichbar gewesen, wenn unmittelbare vertragliche Ansprüche der Endabnehmer nicht begründet worden wären.

Die Auslegung der Vereinbarung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Ohne Erfolg beanstandet die Rev., das Berufsgericht habe Beweisangebote der Kläger für ihre Behauptung übergangen, bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. 3. 1964 sei der der Beklagten erkennbare Wille des DVGW dahin gegangen, dass diese gegenüber denjenigen, die ihre mit dem Gütezeichen versehenen Rohre verwenden, für deren vertragsmäßige Beschaffenheit einzustehen habe. Das Berufsgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung als unsubstantiiert außer Betracht gelassen. Darin lag kein Verfahrensverstoß; fehlerfrei konnte es davon ausgehen, dass als Grundlagen für den von den Vertragspartnern geäußerten Willen nur die vorgelegten Urkunden in Frage; kamen, die es eingehend gewürdigt hat. Entgegen der Meinung der Rev. brauchte das Berufsgericht dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen, dass die Beklagten mit dem DVGW über das schriftlich Vereinbarte hinaus mündliche Absprachen über die Erstreckung des Vertrags auf außenstehende Dritte getroffen hatte.

Zu Unrecht meint die Rev., das Berufsgericht sei bei der Auslegung der Abmachung der Bedeutung und dem Inhalt des DVGW-Zeichens nicht gerecht geworden.

Dass das Zeichen im Verkehr als Hinweis auf die von dem DVGW garantierten Kontrollen und Prüfungen nach Maßgabe der für die Kennzeichnung geltenden Vertragsbestimmungen verstanden wird, hat das Berufsgericht ausdrücklich zugrunde gelegt. Ob ihm auch insoweit gefolgt werden kann, als es dem Zeichen in Übereinstimmung mit der Auskunft der Industrie- und Handelskammer zeichenrechtlich gleichwohl die Bedeutung eines Gütezeichens abspricht, kann dahinstehen. Ebenso wenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, welche Bedeutung dem Gütezeichen im Regelungsbereich der für Verbandszeichen geltenden Vorschriften der §§ 17ff. WZG zukommt. Haftungsrechtlich enthält ein die Qualität der gekennzeichneten Waren unterstreichendes Zeichen - von besonders gelagerten Fällen abgesehen - keine Garantiezusage, aus dem der Abnehmer vertragliche Ersatzansprüche gegen diesen bei Qualitätsmängeln herleiten kann. Das gilt auch für ein Prüf- oder Gütezeichen; dessen Verkehrsgeltung beruht nicht auf einer Haftungszusage, sondern auf der Handhabung der Gütesicherung durch Verband oder Gütegemeinschaft, also auf der Überzeugungskraft des Zeichens im Wettbewerb. Die Erklärungen, durch die sich Träger und Benutzer eines solchen Zeichens binden, werden zunächst im Interesse der Reinhaltung des Gütezeichens gegeben und enthalten in der Regel keine Haftungsübernahme gegenüber dem Verbraucher der gekennzeichneten Ware, der weder Mitglied des Verbandes oder der Gütegemeinschaft noch sonst an den Abmachungen beteiligt ist.

Sonderrechtsbeziehungen, aus denen die Kläger die Beklagten wegen ihres Schadens nach Vertragsgrundsätzen unmittelbar in Anspruch nehmen könnte, lassen sich im vorliegenden Fall auch nicht mit anderer rechtlicher Begründung herstellen.

Die Kennzeichnung der Rohre mit dem Zeichen des DVGW enthielt keine rechtsgeschäftliche Haftungszusage der Beklagten gegenüber der Klägerin für solche Schäden. Das ist bereits dargelegt worden.

Auch die in BOHZ 51, 91, 99 ff. NJW 69, 269 = Nr. 22 zu § 823 BGB von dem Senat offen gelassene Frage, ob der Abnehmer der Ware, der mit dem Hersteller zwar nicht durch einen Kaufvertrag, aber doch in einer Absatzkette verbunden ist, aus in Anspruch genommenem Vertrauen sich wegen seiner Schäden aus. Warenmängeln unmittelbar an den Hersteller wenden kann, ist jedenfalls für eine Fallgestaltung wie der vorliegenden zu verneinen.