Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Zur Frage der Rückabwicklung eines Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer im Austausch gegen eine früher gelieferte Sache eine mängelbehaftete andere Sache veräußert hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Tankstelle mit Service-Center und Autowaschanlage. Die Beklagte zu 2 (künftig: Bekl.), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 1 ist, stellt Autowaschanlagen her. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus der Lieferung einer mängelbehafteten Waschanlage geltend. 1977 kaufte der Kläger von der Beklagte eine Waschanlage, die die Beklagte unter Inzahlungnahme einer früher gelieferten Anlage mit 49 950 DM zuzüglich Fracht-/Montagekosten und Ausbaukosten der gebrauchten Waschanlage sowie Mehrwertsteuer, insgesamt mit 58 219,50 DM in Rechnung stellte. Am 1. 8. 1978 lieferte die Beklagte dem Kläger auf dessen Beanstandungen hin im Austausch eine andere Waschanlage und berechnete ihm vereinbarungsgemäß als Aufpreis 4000 DM, anteilige Fracht- und Montagekosten von 1250 DM und als Wertminderung der zurückgenommenen Anlage den Betrag von 2055 DM, insgesamt einschließlich Mehrwertsteuer 8181,60 DM, die der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bar bezahlte. Nachdem diese Anlage wiederholt ausgefallen war, setzte der Kläger der Beklagte mit Schreiben vom 3. 11. 1978 eine Frist zur Nachbesserung und stellte die Anlage sodann mit Schreiben vom 24. 4. 1979 der Beklagte zur Verfügung. Nach einer Besprechung der Parteien ließ der Kläger durch Schreiben seines Anwalts vom 27. 6. 1979 erklären, sein Wandelungsbegehren sei grundsätzlich anerkannt worden; er verlange eine Ersatzanlage und mache im Zusammenhang mit dem häufigen Ausfall der zurückzugebenden Anlage Schadensersatzansprüche geltend.

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von 113 200 DM, und zwar zuletzt 64 099,50 DM als Kaufpreis für die Zug um Zug zurückzugebende Waschanlage sowie weitere 49 100,50 DM als Schadensersatz dafür, dass die Anlage während der häufigen Ausfallzeiten und - wegen zu hoher Geräuschentwicklung - auch während der Nachtzeiten nicht habe eingesetzt werden können und dass er nach einem Unfall, den er bei einer von ihm selbst vorgenommenen Reparatur der Anlage erlitten habe, einen Nachwuchspächter habe einstellen müssen. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Anlage mit Mängeln behaftet gewesen sei und ihr darüber hinaus bestimmte von der Beklagte zugesicherte Eigenschaften gefehlt hätten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, in Wandelung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage an den Kläger 28 174 DM zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Anlage in erheblichem Umfang anlagebedingte Mängel aufgewiesen habe, die den Kläger zur Wandelung berechtigten. Von diesem Recht habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 24. 4. 1979 Gebrauch gemacht. Er könne daher den Preis, für den die alte Anlage zurückgenommen worden sei, nämliche 49 950 DM abzüglich des Wertverlustes von 2055 DM, sowie den Aufpreis für die neue Anlage von 4000 DM nebst den Frachtkosten von 1250 DM, mithin insgesamt 53 145 DM zurückverlangen, müsse aber den Wert der Nutzung der Anlage für 32 Monate erstatten, der in Anlehnung an die Abschreibungskosten unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nutzungsdauer derartiger Geräte von rund sieben Jahren auf monatlich 797 DM zu schätzen sei. Der so ermittelte Betrag erhöhe sich zugunsten des Klägers um 533 DM, weil die Beklagte den empfangenen Aufpreis von 4000 DM mit 5% für 32 Monate zu verzinsen hätten. Schadensersatzansprüche des Klägers seien, soweit sie sich auf Ersatz des ausfallbedingten Nutzungsentgangs richteten, durch die abschließende gesetzliche Gewährleistungsregelung ausgeschlossen und zudem insgesamt zulässigerweise durch die Geschäftsbedingungen der Beklagte abbedungen. Nach Erlass des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte nach entsprechender Ankündigung mit Schreiben vom 13. 4. 1981 die Anlage am 7. 5. 1981 gegen Zahlung von 28174 DM bei dem Kläger abgeholt. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagte den ausgeurteilten Betrag wegen der Nutzung der Anlage durch den Kläger in der Zeit zwischen Erlass des landgerichtlichen Urteils und Rücknahme um 975,25 DM vermindert. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte Revision hat der Senat mit Beschluss vom 13. 7. 1983 nur insoweit angenommen, als die Klage wegen der im Zuge der Rückabwicklung verlangten Beträge in Höhe von 35925,50 DM abgewiesen worden ist; soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, ist die Revision nicht angenommen worden. Im Umfang der Annahme verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Revision führt zur teilweisen Abänderung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen und ergänzend hinzugefügt:

Der Kläger könne Ansprüche allein aus der Wandelung des Vertrages über die Anlage, nicht aber einen sog. großen Schadensersatzanspruch, auf den er sich im zweiten Rechtszug erstmalig berufen habe, geltend machen. Denn sein Anspruch auf Wandelung sei unwiderruflich geworden, nachdem sich die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 13. 4. 1981 und durch Rücknahme der Anlage hiermit einverstanden erklärt habe. Dass der Kläger vorprozessual und noch im ersten Rechtszug Wandelung verlangt habe, ergebe sich aus den Schreiben vom 24. 4. und 27. 6. 1979 sowie aus dem Umstand, dass er in der Klagebegründung und in späteren Schriftsätzen zwischen dem Wandelungsbegehren und den daneben geltend gemachten Schadensersatzansprüchen scharf unterschieden habe. Die Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreises habe das Landgericht ebenso zutreffend errechnet wie die im Rahmen der Rückabwicklung auszugleichende Nutzung der Anlage. Die von dem Kläger gegenüber dem Nutzungsvergütungsanspruch erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, von denen nach der teilweisen Nichtannahme der Revision durch den Senat nur noch der Anspruch auf Verzinsung des von den Beklagten zurückzuerstattenden Betrages in Rede steht, sei durch die Geschäftsbedingungen der Beklagte ausgeschlossen.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

1. Im Ergebnis zu Recht sind die Instanzgerichte allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger die Rückabwicklung des auf die Anlage bezogenen Vertrages nur aus dem Gesichtspunkt der Wandelung und nicht als Teil eines sog. großen Schadensersatzanspruchs (dazu BGHZ 29, 148 = NJW 1959, 620 = LM § 463 BGB Nr. 4 = MDR 1959, 296 = JZ 1960, 58 = BB 1959, 209) verlangen kann.

a) Dabei bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die Bedenken der Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zunächst Wandelung geltend gemacht und sei nach der Einverständniserklärung der Beklagte daran gebunden, deshalb durchdringen, weil die vorprozessualen Schreiben des Klägers vom 24. 4. 1979 und 27. 6. 1979 ebenso wie seine erstinstanzlichen Erklärungen auch dahin ausgelegt werden könnten, dass er die Rückgewährung der von ihm erbrachten Leistungen nur als Teil eines sog. großen Schadensersatzanspruchs begehrt hat.

b) Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen eines - unter anderem auf Rückabwicklung gerichteten - Schadensersatzanspruchs gemäß § 463 BGB nicht gegeben, weil der Kläger eine Eigenschaftszusicherung der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat.

aa) Die Revision will in dem Umstand, dass die Beklagte die Anlage im Austausch gegen das Vorläufermodell zum Einsatz in dem Gewerbebetrieb des Klägers lieferte, die stillschweigende Zusicherung der vollen Einsatzbereitschaft und Funktionstauglichkeit der Waschanlage bei Tag und Nacht sehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt der Verkäufer mit dem bloßen Hinweis auf die Eignung der Sache für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch noch nicht seine Bereitschaft zu erkennen, für alle Folgen einzutreten, wenn diese Eigenschaft fehlt (BGHZ 59, 158 [160] = NJW 1972, 1706 = LM § 459 BGB Nr. 30 = MDR 1972, 1027 = JZ 1972, 699 = BB 1972, 1069; Senat, NJW 1981, 1269 = LM § 276 [Ha] BGB Nr. 7 = MDR 1981, 749 = BB 1981, 579 = WM 1981, 382 unter II 1 b). Erst recht muss dies gelten, wenn eine derart allgemeine Erklärung nicht einmal ausdrücklich abgegeben wird, sondern - wie hier - allenfalls im Wege der Auslegung in der Tatsache des Vertragsschlusses und der Vertragserfüllung gesehen werden kann. Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunktes auf BGHZ 59, 158 = NJW 1972, 1706 = LM § 459 BGB Nr. 30 = MDR 1972, 1027 = JZ 1972, 699 = BB 1972, 1069): Der dort zu beurteilende Sachverhalt wies Besonderheiten auf (BGHZ 59, 158 [161] unter 1 b), die dem vorliegenden Fall fehlen.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch nicht eine höhere Laufgeschwindigkeit der Anlage zugesichert. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat aufgrund der Beweisaufnahme eine ausdrückliche Zusage der Beklagte nicht feststellen können, ohne dass die Revision dagegen eine Verfahrensrüge erhebt. Worin eine stillschweigende Zusicherung zum Ausdruck gekommen sein soll, erläutert die Revision nicht. Der Umstand, dass die Beklagte den im schriftlichen Auftrag des Klägers vom 20. 4. 1978 enthaltenen, auf eine höhere Laufleistung gerichteten Zusatz aus technischen Gründen gestrichen und ihn in ihre Auftragsbestätigung vom 19. 5. 1978 nicht aufgenommen hat, spricht vielmehr gegen die Übernahme einer besonderen Gewähr für die Laufgeschwindigkeit der Anlage.

c) Die Voraussetzungen eines Wandelungsrechts des Klägers, gegen das sich die Beklagte schon in dem Berufungsrechtszug nicht mehr zur Wehr gesetzt habe, hat das Landgericht demgegenüber rechtsfehlerfrei bejaht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sein Verhalten vor und in dem Rechtsstreit gerade nicht als Wandelungsverlangen verstanden wissen will. Denn bei sachgerechter Auslegung ist sein auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichtetes prozessuales Begehren zumindest hilfsweise (vgl. dazu RGZ 131, 343 [346]) als Wandelungsanspruch für den Fall aufzufassen, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 463 BGB verneint.

2. Bei der gemäß den §§ 467, 346 ff. BGB durchzuführenden Rückabwicklung des auf die Anlage bezogenen Vertrages ist zu berücksichtigen, dass sich die Parteien auf einen Austausch der früheren Anlage geeinigt hatten. Keine der Parteien macht geltend, der Kläger müsse bei einer Rückabwicklung des Vertrages die frühere Anlage zurückerhalten. An die Stelle der Rückgabe der früheren Anlage muss daher die Erstattung ihres Wertes durch die Beklagte treten. Die Beklagte hat neben den für die neue Anlage zusätzlich gezahlten Beträgen den Preis der früheren Anlage zurückzugewähren, während der Kläger neben der - bereits erfolgten - Rückgabe beider Anlagen die Vergütung der aus der neuen Anlage gezogenen Nutzungen schuldet. Die Vertragsabwicklung durch das Berufungsgericht im Einzelnen beanstandet die Revision allerdings teilweise zu Recht:

a) Der Wert der früheren Anlage ist wie folgt zurückzugewähren:

aa) Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht setzen von dem Kaufpreis für die Anlage in Höhe von 49950 DM die - zwischen den Parteien vereinbarte - Wertminderung dieser Anlage in Höhe von 2055 DM ab. Das berücksichtigt nicht, dass der Kläger diesen ihm gesondert in Rechnung gestellten Betrag bar gezahlt hat. Zwar hat der Kläger im zweiten Rechtszug eingeräumt, dass er die vereinbarte Wertminderung zu vergüten verpflichtet bleibt. Wenn aber die Instanzgerichte einerseits die Wertminderung von dem Kaufpreis abgezogen und andererseits dem Kläger nicht die Rückgewähr der bar gezahlten 2055 DM zuerkannt haben, so bedeutet dies eine doppelte Berücksichtigung dieses Betrages zu Lasten des KI Statt dessen muss - wenn die gezahlte Wertminderung von 2055 DM nicht zurückgewährt wird (dazu unten II 2b) - zugunsten des Klägers der volle Kaufpreis in Höhe von 49950 DM angesetzt werden.

bb) Zutreffend rügt die Revision weiter, dass das Berufungsgericht die in Rechnung gestellten Fracht- und Montagekosten außer Betracht gelassen hat. Diese Kosten, die der Kläger aufgewendet hat, um die Anlage in Benutzung nehmen zu können, stehen für die Rückabwicklung des auf die neue Anlage bezogenen Vertrages einem Teil des Kaufpreises gleich und sind von den Beklagten zu erstatten. Allerdings enthält die entsprechende Position in der die frühere Anlage betreffenden Rechnung vom 14. 12. 1977 neben den Fracht-/Montagekosten auch Ausbaukosten der - in Zahlung genommenen - gebrauchten Waschanlage. Diese Ausbaukosten haben in dem Wert keinen Niederschlag gefunden und brauchen von den Beklagten daher nicht zurückgewährt zu werden. Da nach den Erklärungen der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Anteil der Fracht- und Montagekosten mit 2000 DM anzusetzen ist, war dem Kläger - nur - dieser Betrag zusätzlich zuzuerkennen.

cc) Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, dass der Kläger auch die beim Kauf der früheren Anlage erbrachte 11%ige Mehrwertsteuer erstattet verlangen kann. Es hat sie aber zu Unrecht nicht schon bei Errechnung dieses Rückabwicklungspostens berücksichtigt (11% von 49950 + 2000 DM = 5714,50 DM), sondern sie lediglich als Zuschlag auf den ausgeurteilten Betrag - also nach Abzug der vom Kläger geschuldeten Nutzungsvergütung - zugesprochen.

b) Die von dem Kläger für den Erwerb der neuen Anlage aufgewendeten zusätzlichen Kosten (Aufpreis und Fracht/Montage) in Höhe von 5250 DM hat bereits das Landgericht berücksichtigt. Die Wertminderung von 2055 DM bleibt außer Ansatz (dazu oben II 2a aa). Zu Recht verlangt der Kläger daneben die Mehrwertsteuer auf den Aufpreis nebst Fracht- und Montagekosten (12% von 5250 DM = 630 DM), die in den Tenor des Berufungsurteils nur teilweise Eingang gefunden hat (dazu oben II 2a cc).

c) Ohne Erfolg beanstandet die Revision dagegen die Berechnung der vom Kläger gemäß §§ 467 S. 1, 347 S. 2, 987 I BGB geschuldeten Nutzungsvergütung hinsichtlich der neuen Anlage.

aa) Unstreitig hat der Klägerdie Waschanlage in der Zeit vom 1. 8. 1978 bis 7. 5. 1981 genutzt. Entgegen der Auffassung der Revision hat er die Nutzungen nicht nur bis zu seinem mit Schreiben vom 24. 4. 1979 erhobenen Rücknahme verlangen zu vergüten. Auch wenn er die Beklagte damit in Annahmeverzug setzte (dazu z. B. H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 465 Rdnr. 8), bleibt er zur Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet (§ 302 BGB). Auf die nach Ansicht der Revision bestehenden Unterschiede bei der Berechnung der Nutzungsvergütung im Falle der Wandelung und bei einem Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB kommt es schon deshalb nicht an, weil dem Kläger der letztere Anspruch nicht zusteht.

bb) Gegen die Schätzung der Höhe der Nutzungsvergütung durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision nur insoweit, als das angefochtene Urteil von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlage von sieben Jahren ausgeht. Das lässt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Kläger aus der bei der Rückgabe der früheren Anlage vereinbarten monatlichen Wertminderung von 685 DM auf einen Abschreibungszeitraum von acht Jahren schließt, ist seine Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Rechnungsbetrag für diese Anlage (58219,50 DM) ergibt vielmehr geteilt durch eine monatliche Wertminderung von 685 DM fast genau den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Zeitraum von sieben Jahren. In anderen Punkten wird die vom Berufungsgericht auf 26479,25 DM (25504 DM + 975,25 DM) ermessenfehlerfrei geschätzte Nutzungsvergütung von der Revision nicht angegriffen.

d) Dem Anspruch der Beklagte auf Nutzungsvergütung hält der Kläger den ihm nach § 347 S. 3 BGB zustehenden Anspruch auf Verzinsung der von der Beklagte zurückzugewährenden Beträge für die Zeit von 32 Monaten entgegen. Damit kann er jedoch über den bereits vom Landgericht zu seinen Gunsten berücksichtigten Zinsbetrag in Höhe von 533 DM (5% für 32 Monate auf 4000 DM) aus im Ergebnis keinen Erfolg haben:

aa) Nach den §§ 347 S. 3, 246 BGB ist nicht der von der Revision für angemessen erachtete Durchschnittszins von 10°/0, sondern nur der gesetzliche Zinssatz zu erstatten, hier also 5% (§ 352 HGB).

bb) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 347 S. 3 BGB ist nur die von der Beklagte empfangene Geldsumme, nicht etwa der vom Kläger aufgewendete Gesamtbetrag zu verzinsen. Soweit die Beklagte die frühere Anlage erhalten hat, braucht sie deren Wert nicht zu verzinsen, weil das Gesetz nur hinsichtlich der Empfangnahme von Geld davon ausgeht, dass bei ordnungsgemäßer Wirtschaft immer Zinsen gezogen werden können. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die über die neue Anlage getroffene Vereinbarung der Parteien eine ein verständliche Abänderung des Vertrages über die frühere Anlage darstellte, bedarf keiner Entscheidung. Denn dafür sind dem Vortrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Auch die Revision greift die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Rechte des Klägers allein aus einer Rückgängigmachung des - die neuere Anlage betreffenden - Kaufvertrages vom 19. 5. 1978 herleitet, in diesem Punkt nicht an.

Zinsen auf die vom Kläger bar gezahlte Wertminderung haben die Beklagte ebenfalls nicht zu bezahlen, weil sie nicht zurückzugewähren ist (oben II 2 a aa). Zwar haben die Instanzgerichte bei der Verzinsung zu Unrecht nur den Aufpreis von 4000 DM und nicht auch die vom Kläger in bar entrichteten - und von der Beklagte zurückzugewährenden - Fracht- und Montagekosten sowie die anteilige Mehrwertsteuer berücksichtigt. Daraus kann der Kläger jedoch nichts herleiten, weil ihm das Berufungsgericht schon höhere Zinsen zugesprochen hat, als sie ihm zustehen. Denn zu seinen Gunsten ist nicht nur der Zinsanspruch aus § 347 S. 3 BGB auf den Aufpreis von 4000 DM für die Zeit von August 1978 bis April 1981 berücksichtigt worden; es sind ihm auch 8% Verzugszinsen auf die den Aufpreis enthaltende Urteilssumme ab Rechtshängigkeit, mithin für die Zeit vom 19. 7. 1979 (Zustellung der Mahnbescheide) bis April 1981 (Erlass des landgerichtl. Urt.) Zinsen in mehrfacher Weise zuerkannt worden.