Rückabwicklung

Zur Frage, ob der Verkäufer, der bei den Vertragsverhandlungen auf der Grundlage seines Listenpreises einen Nachlass von 30% gewährt hat, verpflichtet ist, dem Käufer eine nach Abschluss der Vertragsverhandlungen aber vor Unterzeichnung des Vertrages erfolgte erhebliche Senkung des Herstellerlistenpreises mitzuteilen.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Computer. Der Kläger der seit 1968 in seinem Steuerberaterbüro einen K-Computer A für Buchhaltungsaufzeichnungen und steuerliche Berechnungen verwendete, verhandelte Anfang 1975 mit der Beklagten zu 1 über den Erwerb eines K Computers B, dessen Listenpreis damals 163065 DM ohne Magnetbandstation, Bänder und sonstiges Zubehör betrug. Nachdem der Kläger zum Ausdruck gebracht hatte, dass er für die Anlage einschließlich Bandstation und Zubehör nur ca. 120000 DM investieren könne, bot ihm die Beklagten am 7. 3. 1975 ein Modell des Typs C einschließlich Bandstation unter Anrechnung des zurückgenommenen Gerätes zum Preis von 177780 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an. Nachdem der Kläger die Modellbezeichnung beanstandet hatte, kam es am 11. 3. 1975 zu erneuten Gesprächen, in denen die Beklagten erklärte, sie habe die Modellbezeichnung C nur gewählt, damit der reduzierte Preis für das Modell B gegenüber Konkurrenzunternehmen nicht offen gelegt werde. Der für die Beklagten auftretende Verkaufsleiter M überließ dem Kläger eine Notiz, die den Listenpreis der Beklagten für das Modell B einschließlich Bandstation mit 179600 DM und den des Kontenzuführgerätes mit 8450 DM wiedergibt. Der Kläger unterzeichnete daraufhin am 11. 3. 1975 einen Auftrag über das Modell B einschließlich Bandstation und Kontenzuführgerät zum Preise von 121 230 DM unter Vorbehalt des Rücktritts bis zum 25. 3. 1975. In diesem Auftrag, der zu seiner Wirksamkeit der Auftragsbestätigung der Beklagten bedurfte, war auf das Angebot vom 7. 3. 1975 Bezug genommen. Nachdem der Kläger anschließend noch einmal Gespräche mit Konkurrenzunternehmen geführt hatte, unterzeichnete er am 21. 3. 1975 einen von der Beklagten am 17. 3. 1975 vorbereiteten schriftlichen Auftrag, der ohne Bezugnahme auf das Angebot vom 7. 3. 1975 mit dem Auftrag vom 11. 3. 1975 identisch war. Diesmal behielt er sich keinen Rücktritt vor. Die Beklagten bestätigte diesen Auftrag am 24. 3. 1975. Im September 1975 wurde der Computer an den Kläger geliefert und von diesem in Betrieb genommen. Der Kläger veräußerte die Computeranlage nach seinem Vorbringen an die Firma U weiter und schloss mit ihr einen Leasingvertrag über 60 Monate. Den mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreis zahlte die Leasingfirma an die Beklagten Mit Rundschreiben vom 10. 3. 1975, das der Beklagten am 14. 3. 1975 zugegangen war, hatte die Firma K ihren Hardware-Listenpreis für das vom Kläger bestellte Modell ohne Zubehör von 155300 DM auf 86900 DM herabgesetzt. Die Beklagten änderte ihren Listenpreis daraufhin auf 91245 DM, nach ihrer Behauptung jedoch erst zum 1. 9. 1975. Die Senkung des Listenpreises durch die Firma K teilte sie dem Kläger nicht mit. Da die Computeranlage die Erwartungen des Klägers nicht voll erfüllte, versuchte er, sie im Jahre 1976 als gebrauchte Anlage zu veräußern. Dabei will er am 29. 10. 1976 erfahren haben, dass seine Anlage im März 1975 nur einen Marktpreis von ca. 120000 DM bis 130000 DM gehabt habe. Mit Schreiben vom 9. 11. 1976 erklärte er daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages vom 21./24. 3. 1975 gegenüber der Beklagten mit der Begründung, die Beklagten habe ihm die Anlage unter Vortäuschung eines ungewöhnlich hohen Nachlasses vom Listenpreis verkauft, während der ausgehandelte Kaufpreis in Wirklichkeit dem zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Listenpreis entsprochen habe. Der Nachlass vom Listenpreis sei für seine Kaufentscheidung maßgebend gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass er die Anlage ohne nennenswerte Verluste wieder veräußern könne, falls sie seinen Erwartungen nicht entspreche. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Ersatz gezahlter Leasingvergütung Zug um Zug gegen die Rückübereignung der Computeranlage in Anspruch genommen und den zu erstattenden Betrag unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf 109767,90 DM errechnet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufsgerichts steht dem Kläger die geltend gemachte Forderung weder als Bereicherungs- noch als Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu.

Es lässt dahingestellt, ob der Kläger zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche aktiv legitimiert ist und ob seine Anfechtung rechtzeitig erfolgt ist. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises scheidet nach Auffassung des Berufsgerichts deshalb aus, weil der Kläger den Kaufvertrag mangels eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochten habe. Eine arglistige Täuschung durch die Beklagten, die den Kläger zur Anfechtung berechtigt hätte, liege nicht vor. Weder habe die Beklagten dem Kläger falsche Tatsachen vorgespiegelt, weil die letzte vor Vertragsschluss liegende Erklärung der Beklagten, der Listenpreis des Computers mit Zubehör betrage etwa 180000 DM, zu diesem Zeitpunkt den Tatsachen entsprochen habe, noch habe die Beklagten den Kläger durch das Verschweigen der Listenpreissenkung getäuscht und ihn dadurch in unredlicher Weise zum Kaufentschluss veranlasst. Denn eine arglistige Täuschung durch Verschweigen setze voraus, dass hinsichtlich der verschwiegenen Umstände eine Offenbarungspflicht bestehe. Die für das Bestehen einer solchen Verpflichtung erforderlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwischen den Parteien habe kein besonderes Treueverhältnis bestanden, das der Beklagten eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers geboten habe. Die Beklagten sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Senkung des Listenpreises ihres Lieferanten aufzuklären, weil dies in den Bereich ihrer Preiskalkulation gehört habe.

Mangels einer Offenbarungspflicht der Beklagten scheide auch ein Schadensersatzanspruch den Kläger wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss aus.