Rückforderung

Zur Rückforderung der in dem notariellen Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer von dem Käufer übernommenen Verkaufsgebühr des von dem Verkäufer eingeschalteten Maklers.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen von den Beklagten die Rückgabe eines im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung gezahlten Betrages von 8041,95 DM mit der Begründung, es habe sich um eine Maklerprovision gehandelt, die wegen enger wirtschaftlicher Verflechtung zwischen der Verkäuferin der Wohnung und dem Maklerunternehmen von ihnen nicht geschuldet gewesen sei. Eigentümerin und Verkäuferin der Wohnung war die Firma A. In § 16 des notariellen Kaufvertrages heißt es: die Verkaufsgebühr der Fa. B in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich 11% Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Käufers. Diese Gebühr ist nach Abschluss dieses Vertrages fällig und an die Fa. B zu bezahlen ...

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte seien um den gezahlten Betrag ungerechtfertigt bereichert. Es handele sich um die Zahlung einer Maklergebühr, die von den Kläger nicht geschuldet gewesen sei, weil die Beklagte wegen ihrer Verflechtung mit der Verkäuferfirma nicht imstande gewesen seien, eine Maklerleistung nach § 652 BGB zu erbringen. Es kann auf sich beruhen, ob die Ansicht der Revision zutrifft, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier eine Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer vorgelegen habe, die nach der Rechtsprechung des Senats die Entstehung des Maklerlohnanspruchs nach § 652 BGB ausgeschlossen habe. Darauf kommt es nicht an, weil sich aus dem eigenen Vorbringen der Kläger ergibt, dass der Klageanspruch aus anderen Gründen unbegründet ist.

Die Kläger waren an dem Erwerb einer der damals noch im Bau befindlichen Eigentumswohnungen interessiert. Sie bringen vor, das Objekt sei ihnen bekannt gewesen. Sie hätten sich deshalb mit dem auf der Bautafel, auf der auch die Beklagte als Alleinverkaufsberechtigte aufgeführt waren, angegebenen Bauherrn (Verkäuferin) in Verbindung gesetzt, seien jedoch von diesem an die Beklagte verwiesen worden. Diese hätten indessen keine Maklertätigkeit entfaltet. Die Verkaufsverhandlungen seien direkt mit A geführt worden. Demgemäß sei auch die Verpflichtung mir Bezahlung der Verkaufsgebühr nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden. Es kann dahinstehen, ob bei diesem Vorbringen der Kläger von dem Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen ihnen und den Beklagten ausgegangen werden kann. Denn das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dadurch, dass sich die Kläger in dem notariellen Kaufvertrag verpflichtet haben, die Verkaufsgebühr an die Beklagte zu zahlen, ein von einer echten Maklerleistung der Beklagte unabhängiger Schuldgrund geschaffen worden ist. Nach dem Klagevortrag war das hier der Fall.

Die Kläger waren der Ansicht, dass von den Beklagten weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungstätigkeit erbracht worden sei, die einen Anspruch auf eine Maklerprovision hätte begründen können. Wenn sie bei dieser Sachlage trotzdem in dem notariellen Vertrag mit der Verkäuferin die Zahlung der Verkaufsgebühr der Beklagte übernahmen, obwohl nach ihrem eigenen Vorbringen eine Maklergebühr zwischen ihnen und den Beklagten nicht vereinbart war, so handelte es sich hierbei nicht um die Zusage einer Provision für eine Maklertätigkeit der Beklagte, die nach Ansicht der Kläger nicht geleistet war und auch nicht mehr geleistet werden konnte, sondern um die Übernahme einer von einer echten Maklertätigkeit unabhängigen Verpflichtung gegenüber den von der Verkäuferin als Alleinverkaufsbeauftragten eingeschalteten Beklagte und damit um einen Vertrag zugunsten eines Dritten i. S. von § 328 I BGB. Diese Verpflichtung wurde von den Kläger eingegangen, um den von der Verkäuferin gestellten Anforderungen für den Kauf der Eigentumswohnung genügen und die Wohnung erwerben zu können. Da die Kläger Eigentümer der Wohnung geworden sind, ist der von den Kläger mit der Zahlung der 8041,95 DM bezweckte Erfolg eingetreten und ein Anspruch der Klägeraus § 812I BGB auf Rückgewähr der geleisteten Zahlung nicht gegeben (vgl. Senat, Urteil vom 22. 9. 1976 - IV ZR 128/74).