Rückgewähranspruch

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch der Kläger alle Zahlungen, die sie an die Beklagten geleistet hat, ohne hierzu gemäß § 812I 1 BGB verpflichtet zu sein.

Danach kann die Kläger die Bearbeitungsgebühr und sämtliche Kreditzinsen zurückverlangen; denn der Beklagten stand gemäß §§ 812, 817 S..2 BGB kein Zinsanspruch zu, auch nicht über § 818 BGB. Verzugszinsen kamen nicht in Betracht, da die Kläger die Kreditsumme sogar vorzeitig zurückgezahlt hatte.

Die Beklagten hatte auch keinen Anspruch auf die dem Vermittler P zugeflossenen Beträge. Das gilt hier um so mehr, als diese Zahlungen im Kreditvertrag nicht offen gelegt, sondern in irreführender Weise verschleiert worden waren.

Die Beklagten konnte dagegen nach Bereicherungsgrundsätzen die Hälfte der - von ihr gezahlten - angemessenen Restschuldversicherungsprämie verlangen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hatte die Kläger durch den Abschluss des Versicherungsvertrages und die Zahlung der Prämie Versicherungsschutz erlangt, der bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch die bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Beklagten ggen die Kläger umfasste. Da der Versicherungsschutz zugleich auch einen Vermögenswert für die Beklagten hatte, schätzt der Senat die Bereicherung der Kläger auf die Hälfte der angemessenen Versicherungsprämie. Dass die Kläger ihre Schuld inzwischen selbst vollständig bezahlt hatte, der Versicherungsfall also nicht eingetreten war, führte nicht zum Wegfall der Bereicherung, der im Versicherungsschutz während der Versicherungszeit lag. Von der mit der Klage noch verlangten Kostensumme von 3269,60 DM brauchte die Kläger danach nur die Hälfte der Restschuldversicherungsprämie von 179 DM, also 89,50 DM zu zahlen. Nur in dieser Höhe war die Klage abzuweisen.

IV. Die zwischen der Kläger und der W getroffenen Vereinbarungen - zunächst über die Abtretung, dann über die Prozesskostentragung gegen Erfolgsbeteiligung - bleiben ohne Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Kläger Davon ist das Berufsgericht mit Recht ausgegangen, ohne über die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen endgültig zu entscheiden und ohne über die Beziehungen zwischen der W und dem Vermittler P weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es könnte rechtlich allerdings nicht gebilligt werden, wenn demselben Vermittler, der am Zustandekommen des sittenwidrigen Kreditvertrages maßgebend beteiligt war und der damals bereits einen beträchtlichen Teil der von der Kläger gezahlten überhöhten Kreditkosten erhalten hat, jetzt auch noch die von der Beklagten zurückzuzahlenden Beträge, sei es auch nur teilweise, zuflössen. Zu Unrecht meint die Revision jedoch, damit müsse gerechnet werden, weil der Vermittler P, die Gesellschaften, deren Geschäftsführer er war, und letztlich auch die W wirtschaftlich identisch seien. Falls diese Behauptung der Beklagten zuträfe, müssten die Vereinbarungen zwischen der W und der Kläger schon gemäß § 138I BGB als sittenwidrig und nichtig angesehen werden, weil sie erneut der wucherähnlichen Ausbeutung der Kläger durch den Vermittler dienten. Die Kläger wäre dann Inhaberin der Klageforderung geblieben; ihr könnten Einwendungen aus dem Verhältnis der Beklagten zur W nicht entgegengesetzt werden; sie wäre aber auch nicht verpflichtet, die Hälfte der Urteilssumme an die W zu zahlen. Falls die von der Beklagten behaupteten Beziehungen zwischen der W und dem Vermittler P nicht bestehen, ergibt sich zwar im Verhältnis zwischen Kläger und W auch die Frage einer Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz und gegen § 138 I BGB. Die Prüfung dieser Frage ist dann aber ohne Einfluss auf den Klageanspruch; die Beklagten könnte daraus keine Einwendungen gegenüber der Kläger herleiten.

Hiernach kann zwar die Entscheidung des Berufsgericht mit ihrer auf die Vereinbarung vom 6. 8. 1987 abstellenden Begründung keinen Bestand haben, bleibt aber darüber zu befinden, wie weit der Kläger Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz unmittelbar aufgrund der in Frage stehenden Vorfälle zustehen.

Ist die Kläger von dem Beklagten vergewaltigt worden, kann sie sowohl nach § 847 II BGB, nämlich wegen eines an ihr begangenen Verbrechens wider die Sittlichkeit, als auch in Anlehnung an § 847 I BGB unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Es ist daher nunmehr von dem Berufsgericht aufzuklären, ob der Beklagten die Kläger vergewaltigt hat. Bejahendenfalls muss sich das Berufsgericht für die Bemessung der Entschädigung vor allem ein Bild von der seelischen Beeinträchtigung machen, die die Kläger erlitten hat. Weiter sind gegebenenfalls bei der Bemessung der Entschädigung die Vorgeschichte und die Begleitumstände sowie die Lebensverhältnisse beider Parteien zu berücksichtigen und entsprechend aufzuklären.

Die von dem Beklagten eingeräumten Schläge auf das entblößte Gesäß der Kläger erfüllen zwar für sich allein, soweit nach dem bisherigen Sachstand erkennbar, nicht den Tatbestand eines strafbaren Verbrechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit i. S. des § 847 II BGB, können aber ihrerseits die Zubilligung einer angemessenen Entschädigung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigen.

Zu den unter a und b angesprochenen Fragen ist den Parteien zudem Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und Beweiserbieten zu geben, nachdem es in dem Rechtsstreit bisher im wesentlichen um die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 6. 8. 1987 gegangen ist.

Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat ergänzend auf folgendes hin: Es lässt sich nicht erkennen, dass die Kläger mit ihrer Behauptung, von dem Beklagten vergewaltigt worden zu sein, in Beweisschwierigkeiten gerät, wenn der Beklagten bei seiner auf Antrag der Kläger oder von Amts wegen durchzuführenden Parteivernehmung die Vergewaltigung leugnet oder hierzu die Aussage verweigert. Das Berufsgericht wird sich deshalb die Frage vorzulegen haben, ob es - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Kläger in einem in dem Ermittlungsverfahren eingeholten aussagepsychologischen Gutachten mit ihren Angaben als glaubwürdig beurteilt worden ist - Veranlassung nimmt, zu dem Vergewaltigungsvorwurf auf der Grundlage von § 448 ZPO - auch - die Kläger selbst als Partei zu vernehmen, um so einen persönlichen Eindruck von beiden Parteien zu gewinnen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, wem es Glauben schenkt.