Rücklagen

Rücklagen - für die Sicherung gegen mögliche Verluste bestimmter Teil des Eigenkapitals von Unternehmen. Die Bildung von Rücklagen ist vor allem in Aktiengesellschaften üblich, indem Teile des realisierten Profits von der Gesellschaft einbehalten werden. Es ist zwischen gesetzlichen und freien Rücklagen zu unterscheiden. Gesetzliche Rücklagen müssen von Aktiengesellschaften in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gebildet werden. Nach dem Aktiengesetz sind dabei jährlich 5% des Jahresgewinns den gesetzlichen Rücklagen zuzuführen, bis diese 10% des Grundkapitals der betreffenden Gesellschaft ausmachen. Die Bildung und Verwendung freier Rücklagen steht im Ermessen der jeweiligen Unternehmen. Die Rücklagen lassen sich ferner in offene und stille Rücklagen (stille Reserven) gliedern. Offene Rücklagen werden als gesonderte Passivpositionen in, den Bilanzen ausgewiesen. Stille Rücklagen entstehen durch Unterbewertung der Aktiva bzw. Oberbewertung der Passiva. Die Bildung stiller Rücklagen dient der Bilanz- und Profitverschleierung. Die handels(aktien)rechtlichen Bewertungsvorschriften lassen Unterbewertungen der Aktiva zu. Hierbei werden Aktivpositionen mit Beträgen bilanziert, die unter ihren Effektivwerten liegen. Überbewertungen von Passiva sind dagegen im allgemeinen nicht erlaubt. Stille Rücklagen entstehen hier vor allem durch Bildung überhöhter Rückstellungen. In Steuerbilanzen zulässige stille Rücklagen führen entweder zu Steuereinsparungen (Umgehung der Steuerprogression) oder zu zeitlichen Steuerverlagerungen. Die stillen Rücklagen können automatisch oder bewusst aufgelöst werden. Die automatische Auflösung tritt bei Elementen des fungierenden Kapitals ein und hängt von der Dauer des Umschlags dieser Kapitalelemente ab. Bewusste Auflösungen stehen im Ermessen der Unternehmensleitungen. Die Auflösung stiller Rücklagen bewirkt einen überhöhten Ausweis des Gewinns, in der betreffenden Abrechnungsperiode.