Rückschaffung der Sache

Der Käufer, der die gekaufte Sache entsprechend dem mit dem Vertrag erkennbar verfolgten Zweck vom Ort der Übergabe an eine andere Stelle geschafft hat, kann nach vollzogener Wandelung von dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten ebenso verlangen wie diejenigen, die - nach erfolgloser Aufforderung des Verkäufers zur Rücknahme - durch die Rückschaffung der Sache an den Ort der Übergabe verursacht worden sind.

Anmerkung: Das Urteil befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Der Kläger hatte bei der Beklagte Dachziegel für die Neueindeckung seines Hauses gekauft. Er ließ sie zunächst provisorisch auf das Dach auflegen. Erst bei der späteren Feineindeckung wurden Mängel der Ziegel festgestellt. Der Kläger erklärte die Wandelung und erwirkte ein rechtskräftiges Urteil auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Ziegel. Nach erfolgloser Aufforderung an die Beklagte, die - noch auf dem Dach befindlichen - Ziegel abzuholen, ließ der Kläger die Dachpfannen auf seine Kosten abdecken und macht mit der Klage die Kosten für die Grobeindeckung und für das Abdecken geltend.

Bei den Kosten der Grobeindeckung verneint der VIII. Zivilsenat des BGH einen Verwendungsersatzanspruch (§§ 467 S. 1, 347 S. 2, 994 II, 996 BGB). Seitdem die ältere Judikatur und Literatur einen derartigen Anspruch noch bejaht hatte, hat sich ein engerer Verwendungsbegriff durchgesetzt (z. B. BGHZ 41, 157 [160] = NJW 1964, 1125 =- LM § 996 BGB Nr. 5 m. Anm. Rothe), der es nicht zulässt, in dem Transport der Ziegel auf das Dach eine Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Ziegel zu sehen. Der Senat hält aber eine weite Auslegung des Begriffs der Vertragskosten (§ 467 S. 2 BGB) für gerechtfertigt, um der Absicht des Gesetzgebers (Motive II S. 230, 282) nahezukommen, den wandelnden Käufer so zu stellen, als hätte er sich auf den Vertrag nicht eingelassen. Wenn dieser gesetzgeberische Wille im Gesetz auch keinen vollen Niederschlag gefunden hat und der Käufer über die Wandelung nicht Ausgleich aller ihm erwachsener Schäden verlangen kann, so lassen sich zu den Vertragskosten doch diejenigen Kosten zählen, die der Käufer notwendigerweise aufwenden musste, um sich den bestimmungsmäßigen Gebrauch der Sache zu ermöglichen. Darin liegt natürlich eine Gefahr für den Verkäufer, so etwa, wenn die Sache - bestimmungsgemäß - in ferne Länder geschafft wird. Der Senat versucht eine angemessene Risikoverteilung in der Form vorzunehmen, dass er einerseits auf den nach dem Vertrag vorausgesetzten, den Vertragsparteien mithin bekannten Gebrauch abstellt und damit das Risiko des Verkäufers mildert, andererseits aber den Gedanken hervorhebt, dass der Grund für die Wandelung aus der Sphäre des Verkäufers stammt.

Bei den Kosten der Abdeckung der Ziegel - nach Auflösung des Vertrages - hält der VIII. Zivilsenat eine derart weite Auslegung für nicht mehr durch den Begriff der Vertragskosten gedeckt. Er sieht die Grundlage für einen Ersatzanspruch aber in den §§ 284 I, 286 I BGB und bejaht mit der ganz herrschenden Ansicht eine Verpflichtung des Verkäufers, die Sache nach Wandelung zurückzunehmen. Der Senat hält an seiner eigenen Rechtsprechung (Urt. vom 20. 11. 1961 - VIII ZR 167/60 - LM § 377 HGB Nr. 8 u. § 29 ZPO Nr. 1 u. § 32 HGB Nr. 5 = MDR 1962, 399 [4001) und derjenigen des RG fest, dass Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort ist, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet. Auch hierin kommt die bereits dargestellte Risikoverteilung im Rahmen des Wandelungsverhältnisses zum Ausdruck. Den Austauschort bezieht der Senat nicht nur auf den Ort der politischen Gemeinde, sondern konkret auf den Platz, an dem sich die Sache befindet, und gelangt so zu der Verpflichtung des Verkäufers, die mangelhaften Ziegel wieder von dem Dach des Hauses des Klägers abzudecken.