Rücksendung

Die Rechte des Käufers durch die streitige Klausel nicht in unzulässiger Weise beschränkt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur Rücksendung von Bohrkronen den Käufer in innerbetrieblicher oder finanzieller Hinsicht unzumutbar belasten könnte, sind - anders als etwa bei schwer transportierbaren Maschinen oder bei Werkzeugen, auf deren vorläufige Weiterbenutzung der Käufer trotz der erklärten Wandlung bis zur Klarstellung dringend angewiesen ist - nicht ersichtlich. Auch der Beklagten hat sich auf eine derartige Beschwernis nicht berufen. Die Frage, ob der Verkäufer bei derartigen Klauseln verpflichtet ist, dem Käufer die Kosten für die Rücksendung und den etwaigen Betriebsausfall jedenfalls dann zu erstatten, wenn sich die Mängelrügen als gerechtfertigt erweisen, bedarf hier keiner Prüfung und Entscheidung.

Aber auch die Beweismöglichkeiten werden dem Käufer, wenn nach der umstrittenen Klausel verfahren wird, nicht unzumutbar beschnitten. Allerdings eröffnet die Klausel einem treuwidrigen Verkäufer u. U. die Möglichkeit, die ihm zurückgegebenen mangelhaften Waren ohne Wissen des Käufers durch mangelfreie oder neuwertige zu ersetzen und dem Käufer dadurch die Möglichkeit zu nehmen, sich durch eine - nach den Unterstellungen des Berufsgericht trotz der Klausel in Nr. 5 Abs. 1 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht rechtswirksam ausgeschlossene - Wandlung vom Vertrag zu lösen. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Verkäufer vor Rückgabe der Waren an den Käufer lediglich die äußerlich sichtbaren Schäden beseitigt, ohne dem Mangel selbst abzuhelfen. Durch diese -: ohnehin entfernt liegenden - Möglichkeiten wird der Käufer jedoch in seinen Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt. In aller Regel wird er der Gefahr, eines Vertauschens, soweit sich nicht die Identität bei derartigen Werkzeugen schon anhand von Fabrikationsnummern unschwer feststellen; lässt, durch eine entsprechende Kennzeichnung bei der Rücksendung gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Verkäufer - begegnen können.

Aber auch wo diese Möglichkeit nicht besteht, wird seine Beweisführung durch die Verpflichtung zur Rückgabe nicht entscheidend erschwert. Zwar bleibt er grundsätzlich für die von ihm behaupteten Mängel beweispflichtig. Hat er jedoch dem Verkäufer auf Verlangen die Waren ausgehändigt, so ist es nunmehr dessen Sache, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass er die Ware nicht vertauscht und in unverändertem Zustand zurückgegeben hat. Das folgt aus dein Umstand, dass der Verkäufer die ihm übergebenen Waren, solange er den Mangel nicht anerkannt und sich gegebenenfalls mit einer Vollziehung der Wandlung einverstanden erklärt hat, zunächst auf Grund eines verwahrungsvertragsähnlichen Rechtsverhältnisses besitzt und damit für die Rückgabe - als Erfüllung seiner Verwahrungspflicht - beweispflichtig ist.

Auf die Beweislastregel in Nr. 5 Abs. 1 letzter Satz der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die dem Käufer uneingeschränkt den Nachweis der Mangelhaftigkeit aufbürden, könnte sich der Verkäufer in diesem Zusammenhang nicht berufen. Wie auch das Berufsgericht zutreffend ausführt, tragen Beweislastregeln - gleichgültig, ob sie auf geschriebenem Recht beruhen oder von der Rechtsprechung entwickelt worden sind - einem möglichst gerechten Interessenausgleich zwischen den Streitteilen Rechnung, verdanken also ihre Entstehung einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot. An die Befugnis, derartige Beweislastregeln durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Lasten einer Partei einseitig abzuändern, sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eine Regelung, die - wie hier - einer Partei die Beweislast auch für Umstände aufbürdet, die völlig im Verantwortungsbereich der anderen Partei liegen, kann aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben insoweit nicht mehr als angemessen angesehen werden.

Fehl geht auch der Einwand der Rev., der Kläger werde durch die Verpflichtung zur alsbaldigen Rückgabe der beanstandeten Ware außerstande gesetzt, die behaupteten Mängel in einem späteren Rechtsstreit hinreichend zu substantiieren und unter Beweis zu stellen. Erkennt der Verkäufer nach Überprüfung der Ware die Mängelrüge nicht an, so ist er auf Verlangen des Käufers verpflichtet, diesem die beanstandete Ware wieder zur Verfügung zu stellen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls weitere Beweisermittlungen anzustellen.

Schließlich ist es auch nicht unangemessen, dass der Käufer, wenn er der Aufforderung zur Rückgabe schuldhaft nicht nachkommt, seiner Gewährleistungsansprüche verlustig geht. § 377 HGB enthält - dem Interesse des Verkäufers an einer raschen Abwicklung des Kaufvertrages Rechnung tragend - eine Regelung, die nach Interessenlage und rechtlicher Ausgestaltung der hier streitigen Klausel weitgehend entspricht.

Ohne Rechtsfehler geht somit das Berufsgericht von der Wirksamkeit der in Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Klausel aus. Da Anhaltspunkte für eine rechtsmißbräuchliche Berufung der Kläger auf diese Klausel nicht ersichtlich sind, konnte die Rev. keinen Erfolg haben. Sie war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.