Rücksichtnahme

Zur Frage des Nachbarschutzes des Gebots der Rücksichtnahme stellt das BVerwG zunächst fest, dass das Gebot der Rücksichtnahme primär objektiv-rechtliche Bedeutung habe. Soweit auf einen nicht eindeutig abgegrenzten Kreis von Grundstückseigentümern Rücksicht zu nehmen sei, könne es dem Bauherrn nicht zugemutet werden, über lange Zeit hinweg im Ungewissen zu sein, ob die Baugenehmigung noch angefochten werden könne. Ein Nachbarschutz des Gebots der Rücksichtnahme könne deshalb nur dann angenommen werden, wenn für den Bauherrn nicht zweifelhaft sei, auf wen er Rücksicht zu nehmen habe. Das BVerwG führt hierzu aus: Der Senat meint, dass eine drittschützende Wirkung des Gebots der Rücksichtnahme nicht unter Berufung auf die Anonymität des Kreises der Begünstigten und auf ein daraus folgendes Schutzbedürfnis des Bauherrn verneint werden kann, wenn wegen der Sachlage ein derartiges Schutzbedürfnis offensichtlich nicht besteht. Auf dieser Grundlage ergibt sich erstens, dass dem objektiv-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zukommt, soweit in dadurch qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Rücksicht zu nehmen ist und dass zweitens ein solcher Fall auch dann gegeben sein kann, wenn unabhängig von der besonderen rechtlichen Schutzwürdigkeit der Betroffenen ihr Betroffensein wegen der gegebenen Umstände so handgreiflich ist, dass dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung bewirkt. Diese Rechtsprechung zum Nachbarschutz des Gebots der Rücksichtnahme hat das BVerwG in der Folgezeit auch auf §34 ausgedehnt. Dabei hat das BVerwG im Urteil vom 13.3. 1981 ausgeführt, das Gebot der Rücksichtnahme gelte nicht isoliert neben §34, sondern sei inhaltlicher Bestandteil dieser Vorschrift; es sei im Begriff der Unbedenklichkeit bzw. im Begriff des Einfügen verankert. Ergänzend hierzu hat das BVerwG ausgeführt: Denn die Auslegung einer Vorschrift, die im Grundsatz Drittschutz vermitteln will, kann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass Drittschutz nur zu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigung erreicht wird. Der Senat hat deshalb die §34, 35 Abs. 2 BauGB, § 15 BauNVO nur bei qualifizierten Verstößen, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, als drittschützend angesehen.

Auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hat das BVerwG das Gebot der Rücksichtnahme zur Anwendung gebracht und zwar im Rahmen des § 15 BauNVO. Diese Vorschrift stellt nach Ansicht des BVerwG eine besondere gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und belege, dass dem Rücksichtnahmegebot nicht nur bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen der Abwägung nach §1 Abs. 6 Rechnung getragen werden müsse, sondern auch bei der Genehmigung eines Bauvorhabens auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans. Allerdings besteht auch insoweit nur dann ein Nachbarschutz, wenn - so das BVerwG - erstens die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und zweitens eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass auch bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ein Abwehranspruch gegeben sein kann, sofern der Nachbar in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Im Urteil vom 19.9. 1986 hat das BVerwG dann entschieden, dass auch bei Befreiungen das Gebot der Rücksichtnahme eine Rolle spielt, da auch bei nichtnachbarschützenden Vorschriften die nachbarlichen Belange zu würdigen seien. Eine gewisse Korrektur der Rechtsprechung zum Nachbarschutz des Gebots der Rücksichtnahme im beplanten Bereich hat das BVerwG im Urteil vom 6. 10. 1989 vorgenommen. Es hat darin klargestellt, dass § 15 Abs.1 BauNVO nur dann unmittelbar als Grundlage des Gebots der Rücksichtnahme herangezogen werden kann, wenn das Vorhaben mit dem Bebauungsplan übereinstimmt oder aber als Ausnahme zugelassen werden kann; in diesem Fall könne ein Bauvorhaben nur in Ausnahmefällen wegen §15 BauNVO nicht zugelassen werden. Wenn das Bauvorhaben dagegen gegen den Bebauungsplan verstoße, komme § 15 BauNVO nur analog zur Anwendung, wobei die Interessenbewertung des §31 Abs. 2 zu berücksichtigen sei, der nämlich eine Abweichung vom Bebauungsplan nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt. Das BVerwG will damit zum Ausdruck bringen, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei einem Vorhaben, das mit dem Bebauungsplan nicht übereinstimmt, wesentlich eher angenommen werden kann als bei einem dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhaben. Das BVerwG hat damit folgendes System des Nachbarschutzes im Geltungsbereich eines Bebauungsplans entwickelt: 1) Der Nachbar kann in vollem Umfang die Einhaltung der nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans verlangen. 2) Bei nichtnachbarschützenden Festsetzungen kann er nur über § 15 BauNVO i. V. m. dem darin enthaltenen Rücksichtnahmegebot einen nachbarlichen Abwehranspruch geltend machen. Dabei kommt §15 BauNVO unmittelbar zur Anwendung, soweit das Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt. 3) Verstößt das Bauvorhaben gegen den Bebauungsplan, ist auch §31 Abs. 2 zu berücksichtigen, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Bebauungsplan abgewichen werden darf. Die konsequente Folge der neueren Rechtsprechung des BVerwG zum Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 15 BauNVO wäre es, generell den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch insoweit Nachbarschutz zuzubilligen, als dies durch das Gebot der Rücksichtnahme gefordert wird. Eine derartige Fortentwicklung würde bedeuten, dass der gesamte Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht nach einem einheitlichen Maßstab ablaufen würde; die häufig beklagte Unübersichtlichkeit des Baunachbarrechts wäre damit entfallen. Außerdem würde dadurch die Schwelle des Nachbarschutzes generell angehoben: der Nachbar könnte sich nur noch gegen solche Abweichungen vom Bebauungsplan bzw. sonstigen baurechtlichen Normen zur Wehr setzen, die zu einer ihm billigerweise nicht zumutbaren Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks führen. Das BVerwG hat bisher stets daran festgehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baunachbarrechts sei, sondern in den einzelnen baurechtlichen Vorschriften, nämlich §31 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 3 BauGB, 15 BauNVO enthalten ist und aus ihm abgeleitet werden muss. Die konsequente Folge dieser Rechtsprechung ist, dass das Gebot der Rücksichtnahme dort keinen weitergehenden Nachbarschutz vermitteln kann, wo der Gesetzgeber selbst festlegt, was im nachbarlichen Spannungsverhältnis hingenommen werden muss, wie dies etwa bei den Abstandsregelungen oder beim Immissionsschutz der Fall ist. Insoweit kommt das Gebot der Rücksichtnahme nur zur Anwendung, wenn die gesetzliche Regelung wegen einer atypischen Fallgestaltung keinen angemessenen Interessenausgleich bewirkt.