Rücksichtnahmegebot

In der Literatur hat die Rechtsprechung des BVerwG zum Nachbarschutz des Gebots der Rücksichtnahme neben der größeren Zahl von zustimmenden Stellungnahmen oder zumindest billigender Erwähnung auch zahlreiche ablehnende Äußerungen hervorgerufen. Die Kritik am Gebot der Rücksichtnahme stützt sich mit unterschiedlichem Schwergewicht durchweg auf dieselben Argumente: Das Rücksichtnahmegebot stehe im Widerspruch zur Schutznormtheorie und stelle eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar. Die vom Bundesverwaltungsgericht für das Gebot der Rücksichtnahme weiterhin geforderte Individualisierung und Qualifizierung des geschützten Personenkreises sei nicht berechtigt und in der Praxis auch nicht realisierbar. Das Gebot der Rücksichtnahme beeinträchtige wegen des Abstellen auf das unpräzise Kriterium der Unzumutbarkeit die Rechtssicherheit und sei letztlich überflüssig, weil auch die normative Regelung des öffentlichen Baurechts und Immissionsschutzrechts bei zutreffender Auslegung hinreichend Rechtsschutz des Nachbarn gewährleisteten. Diese Kritik macht zwar gewisse Schwächen der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG deutlich, ist aber im Kern im wesentlichen unberechtigt. Der Anwendungsbereich des Gebots der Rücksichtnahme bedarf im Gegenteil zur Gewährleistung des durch Art.14 Abs. 1, 19 GG gebotenen umfassenden Rechtsschutzes bei atypischen Fallgestaltungen noch einer gewissen Ausweitung. Die Behauptung, das Gebot der Rücksichtnahme stelle eine unzulässige richterliche Rechtssetzung dar, wird vor allem von Schlichter in Abrede gestellt, der nachdrücklich darauf hinweist, dass das Gebot der Rücksichtnahme auch schon vor dem Urteil des BVerwG vom 25.2. 1977 und dem Beitrag, der durchweg als Geburtstag des Gebots der Rücksichtnahme angesehen wird, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rolle gespielt habe. Dies trifft zwar zu, gleichwohl wurde das Gebot der Rücksichtnahme als Institut des Baunachbarrechts erst durch das Urteil vom 25.2. 1977 allgemein eingeführt. Das BVerwG hat allerdings den dogmatischen Ansatz, der das Rücksichtnahmegebot als Sozialpflichtigkeit des Eigentums aus Art.14 Abs. 1 GG ableitete, nicht geteilt, sondern stattdessen eine einfach-gesetzliche Verbürgung des Gebots der Rücksichtnahme angenommen. Der Gedanke der Rücksichtnahme auf die Interessen der Nachbarschaft ist nach Ansicht des BVerwG in §15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, §31 Abs. 2, §34 Abs. 1 und auch in § 35 Abs. 3 verankert und kann daher aus diesen Vorschriften abgeleitet werden. Das BVerwG stützt das Gebot der Rücksichtnahme also auf die Auslegung baurechtlicher Vorschriften, nicht auf richterliche Rechtsfortbildung, so dass der diesbezügliche Vorwurf unberechtigt ist. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Schutznormtheorie werde vom BVerwG aufgegeben, da das BVerwG ja gerade bemüht ist, das Rücksichtnahmegebot aus bestimmten Schutznormen abzuleiten. Die beklagte inhaltliche Unschärfe des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht größer als die der Begriffe der Unzumutbarkeit, des nachbarlichen Interesses oder des Einfügen. Soweit das nachbarliche Abwehrrecht nicht in festen Maßen angegeben werden kann, wie dies z.B. bei den bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen der Fall ist, ist eine gewisse begriffliche Unschärfe wohl unvermeidlich.

Fraglich ist allerdings, ob tatsächlich das Gebot der Rücksichtnahme nur im Rahmen der angeführten baurechtlichen Vorschriften anerkannt und angewandt werden kann. Die Verankerung eines Rücksichtnahmegebots mit nachbarschützender Wirkung in § 15 BauNVO sowie §§31 Abs. 2 u. 34 Abs. 1 kann ohne weiteres bejaht werden, bei § 35 Abs. 3 ist dies dagegen zweifelhaft. Es ist nicht ohne weiteres einleuchtend, dass der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene öffentliche Belang des Gebots der Rücksichtnahme in §35 Abs. 3 bei hinreichend gewichtiger Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte begründen kann. Das BVerwG hatte zuvor im Urteil vom 6.12. 1967 den Nachbarschutz des §35 Abs.3 gerade deswegen verneint, weil die Vorschrift nur öffentliche Belange, nicht aber private Interessen schütze; diese Feststellung ist rechtsdogmatisch kaum anzuzweifeln. Im Urteil vom 5.2. 1977 verweist das BVerwG auf sein Urteil vom 21.10. 1968, wo jedoch lediglich vom nachbarlichen Abwehranspruch priviligierter Vorhaben die Rede ist. Ebenso problematisch ist es, wenn das BVerwG das nach seiner Rechtsprechung für den beplanten Bereich in § 15 Abs. l BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme auch auf ein Überschreiten der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise anwendet, denn für diese Festsetzungen gilt § 15 BauNVO gar nicht. Vor allem aber entstehen für bestimmte Fallkonstellationen bedenkliche Lücken im Nachbarschutz. Das gilt einmal dann, wenn ein Bauvorhaben am Ortsrand auf einen bereits im Außenbereich gelegenen Gewerbebetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb Rücksicht nehmen soll. Das BVerwG hat das Gebot der Rücksichtnahme in den beiden Entscheidungen als öffentlicher Belang i. S. d. § 34 BBauG 1976 angesehen. Nachdem in §34 Abs. 1 der Versagungsgrund der Beeinträchtigung öffentlicher Belange entfallen ist, scheidet diese Konstruktion aus. Als Bestandteil des Einfügen kann das Gebot der Rücksichtnahme hier nicht herangezogen werden, weil nach der Rechtsprechung des BVerwG hinsichtlich des Einfügen nur auf Vorhaben im Innenbereich, nicht auf solche im Außenbereich abzustellen ist. Schließlich besteht auch hinsichtlich der Erschließung ein gewisses Defizit an nachbarlichen Abwehrmöglichkeiten. Wenn nämlich infolge eines neuen Bauvorhabens die vorhandenen Erschließungsanlagen so überlastet werden, dass die ordnungsgemäße Erschließung der vorhandenen Gebäude nicht mehr gesichert ist, muss den Eigentümern ein Abwehranspruch zustehen, der wohl nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme abgeleitet werden könnte. Die soeben angesprochenen Schwierigkeiten lösen sich, wenn die strikte Bindung des Gebots der Rücksichtnahme an bestimmte bauplanungsrechtliche Vorschriften gelockert wird und das Gebot der Rücksichtnahme als ein allgemeingültiger baurechtlicher Rechtsgrundsatz anerkannt wird.