Rücktritt

Rücktritt - einseitige Willenserklärung eines Vertragspartners, die den Vertrag mit Zugang dieser Erklärung beim anderen Partner rückwirkend (vom Vertragsabschluß an) auflöst. Gesetzliche Rücktrittsrechte bestehen nahezu ausnahmslos bei bestimmten Vertragsverletzungen (z. B. kann der Auftraggeber nach Vertragsgesetz Rücktritt erklären, wenn der Leistungsverzug des Auftragnehmers die bedarfsgerechte Verwendung des Leistungsgegenstandes verhindert). Weitere Rücktrittsrechte können vereinbart werden, soweit das nicht nach der Art der Verträge ausgeschlossen ist (z. B. bei Arbeits- und Wirtschaftsverträgen). Bei einem wirksamen Rücktritt haben die Partner bereits erbrachte Leistungen wechselseitig zurückzugeben. Erfolgt der Rücktritt wegen einer Vertragsverletzung des anderen Partners, so ist dieser meist auch schadenersatzpflichtig.