Rücktrittsrecht Makler

Zur Frage, ob der Makler seinen Provisionsanspruch behält, wenn der Vertragsgegner des Auftraggebers des Maklers von einem ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Aus den Gründen: 1. Die Maklerprovisionsschuld des Klägers

a) Das Berufungsgericht verneint einen Provisionsanspruch T.s aus der Vereinbarung vom 20. 4. 1970:

T. habe das Bild nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Amerikaners gekauft. Der Kaufvertrag sei weder unter einer aufschiebanden noch unter einer auflösenden Bedingung geschlossen; vielmehr sei dem Käufer lediglich der Rücktritt für den Fall vorbehalten worden, dass das Bild nicht termingemäß übergeben werde. Der Käufer sei deshalb berechtigterweise vom Kauf zurückgetreten. T. habe den Verkauf als Makler des Klägers vermittelt. Sein Provisionsanspruch sei jedoch - so sei die Vereinbarung vom 20. 4. 1970 auszulegen - mit dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entfallen.

Das Berufungsgericht entnimmt schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung (Nr. 2: Der von dem amerikanischen Bekannten [T.s] . . . bezahlte Mehrpreis . . . steht Herrn T. als persönlicher Gewinn zur . . . Verfügung und ist, falls der gesamte Preis bei Übernahme des Bildes an [den Kläger] ausgezahlt wird, unverzüglich vom [Kl.] an Herrn T. auszufolgen.) einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen der Vertragsparteien ein Provisionsanspruch T.s davon abhängen sollte, dass der Kläger den Kaufpreis auch erhielt, das Geschäft also durchgeführt wurde. Die gegenteilige Annahme widerspreche - so das Berufungsgericht - dem von T. erkannten Willen und dem Interesse des Klägers diametral. Dementsprechend habe auch T. selbst bisher nichts unternommen, um seinen vermeintlichen Provisionsanspruch gegen den Kläger durchzusetzen. Von Bedeutung sei ferner, dass T. kein gewerblicher Makler sei, sondern sich mehr aus Liebhaberei mit dem Kunsthandel befasse. Ferner seien die Vertragsparteien (vgl. Nr. 3 der Vereinbarung) von der Erwartung ausgegangen, dem Kläger werde es gelingen, das verpfändete Bild bis zu dem festgesetzten Übergabetermin freizubekommen. Da ihm dies jedoch aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht gelungen sei, entfalle ein etwa entstandener Provisionsanspruch T.s jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Die Rügen der Rev. bleiben erfolglos.

b) Das Gesetz (§ 652 BGB) regelt nicht die Frage, ob der Makler seinen Provisionsanspruch behält, wenn der Vertragsgegner des Auftraggebers des Maklers von einem ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend auf die Auslegung der Vereinbarung vom 20. 4. 1970 abgehoben. Das RevGer. kann diese Auslegung, weil die genannte Vereinbarung ein Individualvertrag ist, nur beschränkt nachprüfen. Diese Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts

c) Zu Unrecht meint die Rev., der Kläger habe es gegenüber dem Käufer und damit auch gegenüber dem Makler T. zu vertreten, dass ihm die rechtzeitige Beschaffung des Bildes nicht gelungen sei. Ob dies im Verhältnis zu dem amerikanischen Käufer zutrifft, weil beim Verkauf einer Spezies-Sache der Verkäufer dem Käufer gegenüber grundsätzlich für seine (ursprüngliche) Leistungsfähigkeit einzustehen hat, mag dahinstehen. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Makler besteht ein solches Garantieverhältnis nicht, T. wusste, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Kläger das Bild nicht zur Verfügung stand. Der Kläger hat in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Frist alles Zumutbare getan, das Bild zu beschaffen. Wenn ihm dies nicht gelungen ist, hat er dies gegenüber T. nicht zu vertreten.

d) Zu Unrecht glaubt die Rev. für ihren Standpunkt etwas mit dem Hinweis gewinnen zu können, dass, wenn es bei der Abweisung der Klage verbleibe, in einem Rechtsstreit zwischen T. und dem Kläger dieser von einem anderen Gericht, das die Sach- und Rechtslage anders beurteilte, gleichwohl zur Zahlung von Maklerprovision verurteilt werden könne, ohne dann bei der Beklagte Rückgriff zu nehmen können. Einer solchen Gefahr konnte der anwaltlich beratene Kläger dadurch entgehen, dass er gemäß § 72 ZPO dem T. den Streit verkündete. Dann wäre gemäß §§ 74, 68 ZPO in einem Rechtsstreit T.s gegen den Kläger das Gericht, daran gebunden, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein Provisionsanspruch des Maklers rechtskräftig verneint ist. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, dem anwaltlich beratenen Kläger in dieser Hinsicht Hinweise zu geben.